Pfändung körpl. Sachen + Auskünfte Dritter ohne VA möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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vanhitomi
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#1

23.10.2016, 13:12

Moin in die Runde.

Ich hoffe ich habe die Antwort auf meine Frage hier im Forum nicht überlesen, falls doch, genügt mir auch der Link zum Post :thx

Hauptforderung € 1.500,00

Also, ich möchte via Vollstreckungsauftrag NUR
- die Pfändung körperlicher Sachen (Schuldner handelt mit Oldtimern) und
- Einholung von Drittauskünften (Bundeszentralamt für Steuern, da ich seine Bankverbindung für nen Konto PfÜB haben will)
beantragen.

1. Gibt es irgendeine Möglichkeit die gütliche Erledigung und/oder die Abnahme der VA (ich halte nicht besonders viel davon, da einfach zu häufig gelogen wird...) auszuschließen?

2. Wenn ich bei den zwei vorgenannten Bereichen (E = gütliche Erledigung und G = Abnahme VA) nichts ankreuze, sondern nur F = keine Zahlungsvereinbarung und K = Pfändung körperlicher Sachen und M= Einholung von Einkünften Dritter, klappt das dann? Ich verstehe das x bei F so, dass ich die gütliche Erledigung, im Sinne von Ratenzahlung ausschließe, d.h. der Schuldner könnte sich nur durch die vollständige Begleichung der Forderung in einem Betrag "befreien". Richtig?

3. Kann ich die gütliche Erledigung und die Abnahme der VA bei N = Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge, dort unter N5 (sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge) ausschließen?

4. Wie viel Sinn macht der Antrag M3 = Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten?

5. Extra Frage: Wie stelle ich es an gleichzeitig mit nur einem Titel (VB) einen "Vollstreckungsauftrag an den GVZ" und einen "PfÜB wegen Ansprüchen gg. Bank, ... Sonstige (FA)" beantragen zu können? Oder warte ich damit besser bis ich eine Bankverbindung habe? Hinweis: der Schuldner ist selbständig und da würde ich gern schon jetzt Druck über das FA ausüben.

Wie immer bin ich für Hinweise & Tipps dankbar :-D

Ahoi,
Vanhitomi
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niva
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#2

24.10.2016, 09:20

vanhitomi hat geschrieben:Also, ich möchte via Vollstreckungsauftrag NUR
- die Pfändung körperlicher Sachen (Schuldner handelt mit Oldtimern) und
- Einholung von Drittauskünften (Bundeszentralamt für Steuern, da ich seine Bankverbindung für nen Konto PfÜB haben will)
beantragen.
siehe § 802l ZPO
vanhitomi hat geschrieben:1. Gibt es irgendeine Möglichkeit die gütliche Erledigung und/oder die Abnahme der VA (ich halte nicht besonders viel davon, da einfach zu häufig gelogen wird...) auszuschließen?
F ankreuzen und G nicht ankreuzen.
vanhitomi hat geschrieben:2. Wenn ich bei den zwei vorgenannten Bereichen (E = gütliche Erledigung und G = Abnahme VA) nichts ankreuze, sondern nur F = keine Zahlungsvereinbarung und K = Pfändung körperlicher Sachen und M= Einholung von Einkünften Dritter, klappt das dann? Ich verstehe das x bei F so, dass ich die gütliche Erledigung, im Sinne von Ratenzahlung ausschließe, d.h. der Schuldner könnte sich nur durch die vollständige Begleichung der Forderung in einem Betrag "befreien". Richtig?
ja.
vanhitomi hat geschrieben:3. Kann ich die gütliche Erledigung und die Abnahme der VA bei N = Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge, dort unter N5 (sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge) ausschließen?
F ankreuzen und G nicht ankreuzen, reicht aus.
vanhitomi hat geschrieben:4. Wie viel Sinn macht der Antrag M3 = Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten?
wenn der Schuldner Fahrzeuge hat, dann macht es Sinn.
vanhitomi hat geschrieben:5. Extra Frage: Wie stelle ich es an gleichzeitig mit nur einem Titel (VB) einen "Vollstreckungsauftrag an den GVZ" und einen "PfÜB wegen Ansprüchen gg. Bank, ... Sonstige (FA)" beantragen zu können? Oder warte ich damit besser bis ich eine Bankverbindung habe? Hinweis: der Schuldner ist selbständig und da würde ich gern schon jetzt Druck über das FA ausüben.
ZV-Auftrag = GVZ ist zuständig
Pfüb = Vollstreckungsgericht ist zuständig

du kannst VZV machen oder eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragen
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#3

24.10.2016, 12:59

niva hat geschrieben:oder eine zweite vollstreckbare Ausfertigung beantragen
die man aber nicht so ohne Weiteres bekommt ;)

die gütliche Erledigung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, da der GVZ per Gesetz dazu verplichtet ist, diese zu versuchen.
Ansonsten hat Niva schon alles fein gesagt.
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vanhitomi
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#4

24.10.2016, 14:18

:thx @Niva & icerose

@icerose: Wieso bekomme ich nicht so ohne weiteres eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des VBs?


Ahoi
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#5

24.10.2016, 14:53

vanhitomi hat geschrieben:@icerose: Wieso bekomme ich nicht so ohne weiteres eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des VBs?
du musst erklären und glaubhaft machen, was mit der ersten passiert ist bzw. warum dir eine nicht reicht. Daher ist zumindest fraglich, ob du "nur" für die parallele Vollstreckung eine zweite Ausfertigung bekommst. Und 20 € kostet sie auch.
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#6

24.10.2016, 15:06

Da fallen mir noch zwei Fragen ein:

1. Darf der Antrag beidseitig bedruckt werden?

2. Der Auftrag körperliche Sachen zu pfänden (inkl. Taschen- + Kassenpfändung) und der Auftrag Fremdeinkünfte einzuholen sind aus anwaltlicher Sicht doch zwei unterschiedliche Verfahren oder ist das eine Vollstreckungsmaßnahme? Und ist bei zwei Sachen der Wert jeweils die Gesamtsumme aus dem VB? Das macht es ja ziemlich teuer...

Danke & Gruß

:mrgreen:
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#7

24.10.2016, 15:14

vanhitomi hat geschrieben:1. Darf der Antrag beidseitig bedruckt werden?
Ja, zumindest hatte ich deswegen noch keine Beschwerden.
vanhitomi hat geschrieben:2. Der Auftrag körperliche Sachen zu pfänden (inkl. Taschen- + Kassenpfändung) und der Auftrag Fremdeinkünfte einzuholen sind aus anwaltlicher Sicht doch zwei unterschiedliche Verfahren oder ist das eine Vollstreckungsmaßnahme? Und ist bei zwei Sachen der Wert jeweils die Gesamtsumme aus dem VB? Das macht es ja ziemlich teuer...
Hm, das hab ich bisher immer als einen Auftrag (eine Maßnahme) (aus Anwaltssicht) gesehen. Gern lasse ich mich belehren.
Gegenstandswert für deine Rechnung ist der gesamte zu vollstreckende Betrag (also HF, plus Zinsen, plus Kosten - § 25 RVG).
Bitte gerne :knutsch
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#8

25.10.2016, 10:54

@icerose: :thx
In der Sonderausgabe der VE (Vollstreckung effektiv) zum Thema "Gerichtsvollzieher-Formularverordnung: Das müssen Sie wissen" steht auf Seite 31:

Bei der Gerichtsvollzieher-Vollstreckung löst also jeder einzelne Vollstreckungsauftrag mit einer der in § 802a Abs. 2 ZPO genannten Vollstreckungsmaßnahmen gesonderte Gebühren aus. Dies betrifft also den Vollstreckungsauftrag „„
-zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b; Modul E5),
„„-auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c; § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG; Modul G1, G2),
„„- auf Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l; Modul M1 – M3),
„„- auf Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (Modul K – K2) und
- „„auf eine Vorpfändung (§ 845; Modul J).

Insofern sieht das Modul Q zwei Vergütungsabrechnungen vor.

Wenn also z. B. der Gläubigeranwalt in einem Vollstreckungsauftrag einen Antrag kombinierten Sachpfändungsauftrag stellt (Modul G2 i.V.m. Modul K), entstehen zwei gesonderte Gebührenansprüche des Rechtsanwalts und zwar:
- für den Sachpfändungsauftrag aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) und
„„- für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Höchstwert von 2.000 EUR (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG).

Etwas anderes gilt z. B. wenn der Rechtsanwalt Etwas anderes gilt z. B. wenn der Rechtsanwalt den GV neben der Vollstreckung auch mit der Aufenthaltsermittlung beauftragt. Dann bilden die Auskunftseinholung und die Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verdient (Mock, VE 13, 27).

Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt dem GV neben dem Vollstreckungsauftrag einen ausdrücklichen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteilt hat. Ermittelt der GV den Aufenthaltsort des Schuldners bei mehreren der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen, liegt ebenfalls insgesamt dieselbe Angelegenheit vor. Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners ist lediglich eine die Vollstreckung vorbereitende Maßnahme.


Da ich sowohl Modul K, als auch Modul M beantrage müssten es zwei Aufträge sein.

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#9

25.10.2016, 11:25

Das liest sich gut. Wenn man bedenkt, dass Kreuzchen bei Modul K und Modul M für den GV als zwei Aufträge zählen, wofür er (oder sie) also jeweils eine gesonderte Gebühr verdient, dann ist es nur recht und billig, wenn auch wir zwei Gebühren bekommen.
Also denke ich: Modul K angekreuzt und Modul M angekreuzt sind zwei abrechenbare Aufträge.
:mrgreen: :thx
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#10

25.10.2016, 12:06

Wie viel Sinn macht es die Übersendung eines Protokolls zu beantragen?
Und was genau ist der Unterschied zwischen einem Protokoll und einem Gesamtprotokoll?
Namaste
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