Zwangsvollstreckung - Abrechung derselben Angelegenheit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RaFa94
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#1

28.09.2016, 12:31

Hallo,

ich brauche eure Hilfe, sonst laufe ich hier noch mit dem Kopf vor die Wand, vor lauter Verzweiflung... :kopfkratz :wut

Mein Chef hat mir die glorreiche Aufgabe zuteil werden lassen, dass ich eine Vorschussrechnung machen soll. In dieser soll ich alle nur denkbar möglichen Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Abnahme der AV, PfüB, etc..) abrechnen (wenn möglich mit GV Kosten). Jetzt sitze ich hier und grüble darüber, was eine Angelegenheit ist und wir dafür eine 0,3 Verfahrensgebühr bekommen und wofür eine neue, separate Verfahrensgebühr anfällt.

Wäre sehr dankbar wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#2

28.09.2016, 12:52

Ist aber schon eine etwas komische Aufgabe. Du kannst ja nicht im Voraus sagen, was in der Zwangsvollstreckungpassiert.

z.B. wenn du ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringst und hinterher einen PFÜB machst, kannst du nur 1 x Kosten verlangen.
z.B. Gerichtsvollzieher beauftragt und Schuldner ist verzogen. Du machst EMA-Anfrage und dann erneuten Auftrag, kannst du auch nur 1 x Kosten ansetzen.
z.B. Komibauftrag (Gerichtsvollzieherauftrag und Vermögensverzeichnis). Hier stünden dier evtl. 2 x Gebühren zu. Zahlt der Schuldner aber direkt nach dem GVZ-Auftrag an den GVZ, bekommst du auch nur hierfür die Gebühr
z.B. Vermögensverzeichnis - Schuldner erscheint nicht und es ist Verhaftung notwendig, ist das ein Folgeauftrag und du erhältst nur für den Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses die Kosten.
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Gestern: schon vorbei.
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den du in der Hand hast.
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RaFa94
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#3

28.09.2016, 13:03

:thx
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