Hallo,
ich habe hier eine Sache vorliegen, in der wir lediglich dem Schuldenbereinigungsvorschlag zugestimmt haben. Wir vertreten den Gläubiger. Ich bin mir jetzt nicht sicher ob ich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3314 oder eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3316 nehmen soll. Kann mir da jemand helfen?
Vielen Dank.
Gebühr für Zustimmung Schuldenbereinigungsvorschlag
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Wart ihr nur außergerichtlich tätig, dann Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG. Außergerichtlich + im gerichtlichen Insolvenzverfahren: 3316.
Google mal "3316 rvg". Da kommt gleich als erstes ein schöner Artikel auf iww.de
Google mal "3316 rvg". Da kommt gleich als erstes ein schöner Artikel auf iww.de
Außergerichtliche Gebühr nach Nr. 2300 VV, auch wenn wir die Zustimmung ggü. dem Gericht erklärt haben?
Dann nehme ich die 2300 VV und eine außergerichtliche Einigungsgebühr oder was meint ihr?
Dann nehme ich die 2300 VV und eine außergerichtliche Einigungsgebühr oder was meint ihr?
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Wieso willst du eine Geschäftsgebühr abrechnen, wenn du im InsoVef. gegenüber dem Gericht tätig warst? Wenn ich dich richtig verstanden habe, habt ihr im Eröffnungsverfahren dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Oder? Dann würde ich die 3316 i.v.m. 3314, also 1,0, abrechnen... LG
Es ist so, dass der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Und vor Entscheidung über den Antrag wurde dann das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt. Es heißt im gerichtlichen Schreiben: "Bis zur Beendigung des Schuldenbereinigungsverfahrens ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens".
Sorry aber ich bin grad etwas verwirrt.
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- paralegal6
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Aber die Zustimmung habt ihr ja gegenüber der AWO oder wem auch immer erklärt
- paralegal6
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Ein Schuldenbereinigungsverfahren ist aussergerichtlich, das machen Anwälte und Stellen wie die Stadt oder die AWO. Der Versuch muss scheitern bevor du beim Gericht den Ins Antrag stellen kannst, folglich schickt man dem Gericht auch keine Zustimmung. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wäre die Verbraucherinsolvenz