Vollzugsgebühr vor Beurkundung

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Rubin
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#1

25.08.2016, 06:13

Hallo zusammen, wieder einmal eine Frage zur Vollzugsgebühr.

Vor Beurkundung von Verträgen, Beschlüssen etc. im Gesellschaftsrecht fertigen wir im Auftrag der Mandanten Vollmachten für die Beurkundungen, weil die Gesellschafter sich vertreten lassen möchten.

Würdet ihr jetzt die Entwürfe der Vollmachten abrechnen oder die Vollzugsgebühr nehmen für Einholung der Vollmachten vor Beurkundung.

:thx
Martin Filzek
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#2

25.08.2016, 11:50

Je nachdem, ob es sich um eine geplante einmalige Vertretung zu einem ganz konkret bevorstehenden Beschluss / Ges.-versammlung handelt, oder ob es so ist, dass eine allgemeine Stimmrechtsvollmacht für evtl. viele weitere Dinge in der Zukunft gewollt wird, sollte nach meiner Meinung der Notar zusammen mit dem Mandanten entscheiden, ob eine Vollzugstätigkeit möglich ist durch Einholung einer nach Vorbem. 2.2.1.1 letzter Satz vor Beurkundung möglichen Einholung einer Vollmachtsbestätigung als Vollzugstätigkeit (zu welcher neben der dafür, evtl. auch aus anderen Gründen anfallenden Vollzugsgebühr, der Entwurf nach Vorbem. 2.2. Abs. 2 gebührenfrei bleibt, sofern U.-Begl. erforderlich ist, fallen diese Kosten dann aber zusätzlich an aus Wert § 98), oder ob eine normale 1,0-Gebühr für Entwurf Vollmacht aus Wert § 98 abzurechnen ist (bei welcher die U.-Begl., soweit erforderlich, dann inkludiert ist). Da der Notar auch auf die kostengünstigste Gestaltung hinzuwirken hat, wird im Einzelfall zu untersuchen sein, welche unterschiedlich hohen Kosten für die zwei Möglichkeiten bestehen:
- Vollzugsgebühr z. B. in der Regel 0,5 aus Gesamtbeurkundungsverfahrenswert, wobei nach § 93 allerdings überhaupt keine Mehrkosten anfielen, wenn ohnehin aus anderen Gründen Vollzugsgebühr entsteht, zusätzlich sofern erforderlich Kosten der U.-Begl. 0,2 Gebühr zwischen 20 und 70 Euro nach KV 25100
- Entwurfsgebühr KV 24101 i.V.m. KV 21200 = 1,0-Gebühr aus Wert § 98; etwaige U.-Begl. in Entwurfsgebühr enthalten.

Überwiegend wird man zu diesem Thema aber in der Literatur die Meinung finden, dass eine vorherige Vollmacht nicht unter den Katalog der Vollzugstätigkeiten fallen kann, weil dort in Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 5 nur "Vollmachtsbestätigung und privatrechtliche Zustimmungserklärungen" genannt sind, nicht hingegen Vollmachten.
Nach meiner eigenen Meinung kann man es jedoch so sehen, dass die vorherige Vollmacht in vielen Fällen auch nur eine schriftliche Bestätigung der vorher mündlich erteilten Vollmacht ist und sich auch unter Vollmachtsbestätigung subsummieren lässt.

Wahrscheinlich wird in der Mehrzahl der Fälle, wo keine Vollzugsgebühr aus sonstigen Gründen entsteht und andernfalls eine 0,5-Gebühr aus dem vollen Beurkundungsverfahrenswert nach §§ 112, 35,86 entstehen würde, die Lösung mit der vorherigen (evtl. allgemeinen weitere Fälle abdeckenden Stimmrechtsvollmacht, wenn so gewollt) aus dem Wert der Vollmacht § 98 der auch aus Kostenersparnisgründen vorzuziehende günstigere Weg sein. Wenn es in - wahrscheinlich der Minderzahl der Fälle - bei der Lösung über die Vollzugsgebühr tatsächlich günstiger sein sollte, ist wie gesagt streitig, ob das "geht", so dass ich wenn man sich an der überwiegenden Meinung orientieren will zur Behandlung als Vollmacht mit entsprechender Entwurfsgebühr raten würde.
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Rubin
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#3

25.08.2016, 12:57

:thx für die schnelle Beantwortung meiner Frage
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