Hallo,
ich habe da eine Frage zu einer bestimmten Sache.
Ich habe eine Akte - Mdt. wollte hier direkt MB machen. - erl.
hab auch den Antrag auf Erlass VB schon beantragt (Titel aber noch nicht bekommen!)
- ab hier ist die Gebühr nach 3308 VV RVG entstanden. Meine derzeit abwesende Kollegin meinte aber, ich soll diese Rechnung erst stellen, wenn wir den Titel haben - ist ja nicht der Fall.
Frage 1: könnt ihr euch vorstellen, warum ich die Rechnung erst nach Erhalt des Titels stellen soll?
Immerhin fällt die Gebühr ja an, sobald ich meinen Antrag versandt hab.
Tja, nun hat der Gegner freiwillig gezahlt - dennoch viel zu spät.
Frage 2: dann kann ich den Gegner doch auffordern die noch weiter entstandenen Gebühren (eben die 3308 VV RVG) auch zu übernehmen oder?
Ich würde mich über eine Antwort freuen, vielen Dank
Liebe Grüße
Kosten nach 3308 VV RVG
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Zu deiner ersten Frage: Angefallen ist die Gebühr mit Beantragung. Du dürftest also bereits abrechnen. Ich kann mir nur vorstellen, dass deine Kollegin erst deshalb später abrechnen möchte vor dem Hintergrund, dass der Schuldner evtl. noch Einspruch gegen den VB einlegen könnte.
Zu deiner zweiten Frage: Sofern der Schuldner nach Beantragung des VB bezahlt hat, muss er auch die Kosten für den VB übernehmen.
Zu deiner zweiten Frage: Sofern der Schuldner nach Beantragung des VB bezahlt hat, muss er auch die Kosten für den VB übernehmen.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Ok, vielen Dank!