Hallo,
ich brauche kurz mal euren Rat. Wir haben ein Verfahren vor dem Amtsgericht auf Anweisung des Standesamtes, die Eheschließung nicht länger wegen Scheineheverdachts zu verweigern, geführt. Das Gericht hat nun zwei Beschlüsse erlassen (einen für die Frau und einen für den Mann), wonach das Standesamt die Ehe schließen muss. Ist es richtig, dass ich hier für die Auftraggeber neben der Verfahrensgebühr eine Erhöhungsgebühr Nr. 1008 ansetze? Es handelt sich ja um ein und diesselbe Angelegenheit mit lediglich mehreren Auftraggebern. In der Kanzlei sind einige der Auffassung, dass man jeden Beschluss gesondert abrechnen kann (Az. ist auch dasselbe). Also stehe ich auf dem Schlauch oder meine lieben Kollegen?
Was bedeutet, dass die Erstattung der Kosten gem. § 81 FamFG nicht angeordnet werde? Heißt das, dass jeder seine Gebühren selbst trägt?
Vielen Dank für die Hilfe
Ehepaar immer als mehrere Auftraggeber?
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja, Eheleute sind immer zwei Auftraggeber - sofern beide den Auftrag erteilen. In deinem Fall ist es korrekt, neben der VG noch die Erhöhung gem. Nr. 1008 abzurechnen.
Was die Kostenerstattung angeht: ich mach zwar kein FamR, aber ich denke diese Entscheidung heißt, deine Mandanten bekommen die Kosten (euer Honorar + ggf. Gerichtskosten) von niemandem erstattet.
Was die Kostenerstattung angeht: ich mach zwar kein FamR, aber ich denke diese Entscheidung heißt, deine Mandanten bekommen die Kosten (euer Honorar + ggf. Gerichtskosten) von niemandem erstattet.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Super, danke.