GS-Übernahme im Übertragungsvertrag mit Scheidungsfolgenve.

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Martin Filzek
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#11

17.08.2018, 14:55

Greenhill hat geschrieben:Hallo Martin! :wink2

Ah okay, nun habe ich es verstanden. Danke dir!

Zu dem zweiten rot markierten Satz hätte ich auch nochmal eine Verständnisfrage: Sind folgende Aussagen korrekt?

1.) Wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung (egal ob mit Gütertrennung oder ohne) eine Vermögensübertragung (sprich die Übertragung von Grundstücken) vorgenommen, dann erfolgt keine gesonderte Bewertung der Schuldübernahme.

2.) Ist in der Scheidungsfolgenvereinbarung (mit oder ohne Gütertrennung) keine Vermögensübertragung enthalten, kann eine gesonderte Bewertung der Schuldübernahme stattfinden.

(Streifzug, 12. Auflage, Rd.-Nr. 655 ff.)


LG Greenhill
Frage 1.): Wenn die Schuldübernahme Gegenleistung für das Grundstück ist, Wertvergleich § 97 III, bei Kaufverträgen auch in § 47 ähnlich geregelt, indem Grundstückswert dort den Leistungen des Erwerbers gegenübergestellt werden muss.

Frage 2.) Eine Schuldübernahme ist ja eine vermögensrechtliche Erklärung, die grundsätzlich immer zu bewerten ist. Wenn sie Gegenstand einer umfassenden Auseinandersetzung ist (und dann im Gesamtauseinandersetzungswert enthalten, oder sonst bei Austauschverträgen die geringwertigere Leistung bildet) findet eine gesonderte Bewertung dann nicht statt für den Schuldübernahmebetrag.
Wenn man den Gesamtinhalt einer Urkunde kennt / sieht, kann man das sicherer beurteilen als so allgemein und durch aus einzelnen Werken herausgepickte Stellen, zu denen meiner Meinung nach kein Bedürfnis besteht, sie über den konkreten Bereich, in dem sie gefunden wurden, zu verallgemeinern und eigene allgemeingültige Aussagen für alles dazu bilden zu wollen.
Ich glaube, auch wenn man in den zwei Werken, woraus Fundstellen zitiert sind, auf die Zwischenüberschrift achtet und davor und dahinter liest, wird auf die Einschränkungen zur Bewertung von Schuldübernahmen im Zusammenhang mit Gegenleistungen und größeren Auseinandersetzungen, zu denen sie gehören, eingegangen.
Letztlich müssen auch alle gut gemeinten und sehr sinnvollen Anleitungsbücher wie z. B. der zuletzt tausendseitige Streifzug auf die Übereinstimmung mit dem wesentlich kürzeren Gesetzestext GNotKG überprüft und daran gemessen werden, vielleicht ist es da weniger Arbeit, mehrfach das GNotKG und seine Notarkostenbestimmungen durchzulesen und kürzere Einführungsbeschreibungen wie Waldner, Das GNotKG für Anfänger, oder Otto in Faßbender u.a. Notariatskunde, Teil V., als aus der buchstabenmäßig hundertfach umfangreicheren Erläuterungsliteratur jede einzelne Ausführung zu durchgrübeln. Aber schaden kann das natürlich auch nichts. Beim reinen GNotKG-Text wollte ich noch auf die neu erschienene Bäuerle-Tabelle mit Gebühren-ABC hinweisen, wo in der Werbung aufgenommen ist, dass auch die Notarkostenvorschriften des GNotKG darin mit aufgenommen sind. (Habe sie selbst noch nicht bestellt, werde es aber heute wohl endlich tun und bin gespannt wieviele Seiten da für die Notarkosten-Text-Teile GNotKG gebraucht wurden, die auch in Notariatskunde, Faßbender, letzte Auflagen, hinten enthalten sind). Der Gesetzestext selbst ist immer das Wichtigste, deshalb ist er auch immer "zwangsweise" Bestandteil im umfangreichen Schriftmaterial zu den eigenen Seminaren, vgl. früheren Hinweis ca. gestern in diesem Thread. :wink2
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Greenhill
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#12

20.08.2018, 21:50

Frage 2.) Eine Schuldübernahme ist ja eine vermögensrechtliche Erklärung, die grundsätzlich immer zu bewerten ist.
Achso, das war mir nicht bekannt. :roll:
vielleicht ist es da weniger Arbeit, mehrfach das GNotKG und seine Notarkostenbestimmungen durchzulesen und kürzere Einführungsbeschreibungen wie Waldner, Das GNotKG für Anfänger, oder Otto in Faßbender u.a. Notariatskunde, Teil V., als aus der buchstabenmäßig hundertfach umfangreicheren Erläuterungsliteratur jede einzelne Ausführung zu durchgrübeln.
Danke für den wertvollen Hinweis!! :thx Mir ist dadurch gerade bewusst geworden, dass ich zu viel mit dem Streifzug arbeite. Ich werde mich zukünftig mehr mit dem Gesetzestext sowie den GNotKG-Grundlagen befassen. Dein Kommentar war sehr hilfreich. Vielen Dank! 8)

Liebe Grüße Greenhill
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