Abrechnung Gebühr nach Einigung (§278 ZPO)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Aleksi
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#1

05.08.2016, 14:22

Hallo zusammen,

im Moment steh ich auf dem Schlauch, folgender Sachverhalt:

Verfahren in I. Instanz anhängig, mündliche Verhandlung gab es schon. Nach der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien Schriftsatz bekommen; man hat sich dann außergerichtlich auf einen Vergleich geeinigt und den gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fesstellen lassen.

Kann ich für diesen Vergleich die 1,5 Einigungsgebühr ansetze und die 0,8 Verfahrensgebühr (Protokollierung) ansetzen?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen. :thx
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#2

05.08.2016, 14:25

Nach Deinem Sachverhalt nicht. Ihr habt Euch ja nur über Sachen geeinigt, die bereits gerichtlich anhängig waren.
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niva
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#3

05.08.2016, 14:27

weder noch.

bei der Vergleichsgebühr ist es egal, ob der Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen wurden, sondern es kommt darauf an, ob das Verfahren gerichtlich anhängig ist oder nicht. ob die 0,8 VG anfällt, kommt dadrauf an, ob nicht rechtshängige Sachen mitverglichen wurden und das ist aus deinem Sachverhalt nicht ersichtlich.
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Aleksi
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#4

05.08.2016, 14:40

@niva
es wurden nur die anhängigen Sachen verglichen, es geht um eine Arbeitssache
wenn du sagst, es ist egal ob gerichtlich oder außergerichtlich für die einigungsgebühr, wie meinst du das? ist es dann doch nur 1,0?
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#5

05.08.2016, 14:42

Hast Du mal die Anmerkung zur 1003 gelesen? Über den Gegenstand ist ein ...... gerichtliches ..... Verfahren anhängig. Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen 1,0.
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#6

17.08.2017, 11:05

Hier passt meine Frage rein. Ich brauch einen Denkanstoß.

Wir haben unsere Mandantin = Beklagte zu 1) in einem Räumungsklageverfahren vertreten. Der Kläger hat auch die Mutter unserer Mandantin = Beklagte zu 2) mitverklagt. Die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings schon längst "weg", also lebte woanders und hat ihren eigenen RA beauftragt.

Nach einem Verhandlungstermin (hier waren wir auch unterbevollmächtigt für den RA der Beklagten zu 2) und danach noch einigem Hin-und-Her endete das Verfahren mit einem Vergleich. Dieser sagt, dass der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurücknimmt und dass er die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten zu 2) bis zu einem Betrag von 750,00 € (insgesamt) übernimmt. Von den überschießenden Kosten der Beklagten zu 2) stellt die Beklagte zu 1) den Kläger frei. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

Die 750,00 € hat unsere Mandantin schon erhalten. (Jetzt, wo ich das schreibe, fällt mir auf, dass der Kläger vergessen hat, die Gerichtskosten von dem Betrag abzuziehen. :auslach )

Nun stellt der RA der Beklagten zu 2) Kfa mit Verfahrens- und Einigungsgebühr. Hat er die Einigungsgebühr überhaupt verdient? Der Vergleich betrifft die Beklagte zu 2) nicht wirklich. Die Klage gegen sie wurde zurückgenommen. Meiner Kenntnis nach hat der RA an dem Vergleich nicht mitgewirkt - warum auch? Geht ihn ja praktisch gar nichts an.

Bestimmt übersehe ich etwas, oder? :oops:
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#7

17.08.2017, 13:07

Schwierige Frage! Grundsätzlich würde ich sagen, dass der Vergleich schon auch die Beklagte zu 2) betrifft, denn es wird ja, zumindest laut deiner Aussage, aufgrund des Vergleichs die Klage zurückgenommen. Ist hier die Frage, ob der Vergleich aufgrund der Mitwirkung von deinem Chef im Termin entstanden ist oder durch Schriftsätze des anderen Anwalts vor dem Termin und dann lediglich die Rücknahme der Klage protokolliert wurde.

Die Frage die sich mir hier auch stellt ist, ob dein Chef, wenn er die Einigungsgebühr als Terminvertreter ausgelöst hat, nach Nr. 3403 abrechnen kann? Eine direkte Einigungsgebühr für Einzeltätigkeiten ist im RVG ja scheinbar nicht vorgesehen, daher kann es ja auch sein, dass eine Einigung dem anderen Anwalt zugerechnet wird!
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#8

17.08.2017, 13:36

Hm, der Vergleich ist schriftsätzlich erst etwa einen Monat nach mündlicher Verhandlung zustande gekommen. Mitgearbeitet haben der Klägervertreter und mein Chef, also Vertreter der Beklagten zu 1). Aber der Vertreter der Beklagten zu 2) macht eine Einigungsgebühr geltend, obwohl er am Vergleich meiner Meinung nach nicht mitgewirkt hat. Er hat lediglich irgendwann der Klagerücknahme zugestimmt (was er ja muss(te)). :kopfkratz
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#9

17.08.2017, 13:47

Jedenfalls über die Kosten im Prozessverhältnis zur Beklagten 2) ist doch eine Einigung erfolgt.
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#10

17.08.2017, 13:56

stimmt schon, aber dennoch hat der RA auch daran nicht mitgewirkt. Ihm ist schließlich auch egal, wer (also ob Kläger oder die andere Beklagte) seiner Mandantin die Kosten erstattet - Hauptsache, es macht einer. :ka
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