Pfändung Deutsche Rentenversicherung nicht anerkannt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Amtsschimmel
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#1

26.07.2016, 11:59

Hallo bin neu in diesem Forum und freue mich über jeden, der mir weiterhilft. Wahrscheinlich mach ich anfangs viele Fehler. Bin jedoch sehr kritikfähig. Also immer drauf los.

Hier mein Problem. Habe einen PfÜB an die DRV geschickt und die Rückmeldung mit Ablehnung bekommen. Begründung Der Schuldner erhält von uns keine Rente ... Wir wissen aber sicher, dass der Schuldner zwei Renten bezieht. Einmal eine eigene Altersrente und zweitens eine Witwenrente. Wir vermuten nun, dass die DRV nicht die zuständige Stelle ist. Dies wurde im Schreiben unter Allgemeine Hinweise so ausgeführt. In der Vergangenheit haben wir schon erfolgreich das Girokonto gepfändet auf das diese beiden Renten ausbezahlt wurden. Nur wie so oft, wurde dieses Konto aufgelöst und die Renten fliesen nun woanders hin. Darf die DRV so einfach ablehnen? Wie würdet Ihr vorgehen um doch noch eine Anschrift (Information) über die auszahlende Stelle zu erhalten?
Anzumerken: Der Schuldner ist taubstumm und kann auch keine Gebärdensprache. Allein schon einen PfÜB zu bekommen war eine Herausforderung und die Abnahme der EV gestaltet sich als schier unmöglich.
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#2

26.07.2016, 12:05

Vielleicht habt ihr tatsächlich die falsche DRV im Pfüb angegeben und der Schuldner bezieht tatsächlich von dort nix. Ihr werdet, wenn ihr es nicht anderweitig herausbekommt, lediglich über eine Vermögensauskunft an die genauen Angabe zum Rententräger kommen.
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Amtsschimmel
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#3

26.07.2016, 12:10

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Hab in einem recht alten Beitrag einen interessanten Link auf die Homepage der DRV bekommen. Hier kann man auswählen, in welchem Bundesland man Rentenansprüche erworben hat und wird dann auf die zuständige Internetseite mit Anschrift verwiesen. Ich werde nun mal die in Frage kommenden Rentenversicherungsträger anschreiben und vielleicht hölt steter Tropfen den Stein... Die Kosten trägt ja der Schuldner und der ist pfändbar.
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#4

26.07.2016, 12:15

Ihr habt als Auskunftsquelle primär den Schuldner über die Abnahme der klassischen Vermögensauskunft oder die Erteilung einer Auskunftsversicherung nach § 836 ZPO. Die Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO erfolgt ja nur, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert oder sich aus einer abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass mit einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderung nicht zu rechnen ist. Da der Fragebogen zur Vermögensauskunft sowieso schriftlich ausgefüllt wird und in jedem Gerichtsbezirk erforderlichenfalls mindestens ein Gebärdendolmetscher zur Verfügung steht, dürfte dem Schuldner auch eine Auskunftserteilung möglich sein.
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#5

26.07.2016, 12:17

Amtsschimmel hat geschrieben:Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Hab in einem recht alten Beitrag einen interessanten Link auf die Homepage der DRV bekommen. Hier kann man auswählen, in welchem Bundesland man Rentenansprüche erworben hat und wird dann auf die zuständige Internetseite mit Anschrift verwiesen. Ich werde nun mal die in Frage kommenden Rentenversicherungsträger anschreiben und vielleicht hölt steter Tropfen den Stein... Die Kosten trägt ja der Schuldner und der ist pfändbar.
Das kann aber auch in die Irre führen, da zum Beispiel bei meinem Mann nicht die für hier "ansässige" DRV zuständig ist, sondern auf Grund von Zeiten im Ausland eine DRV in einem anderen Bundesland. ;)
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#6

26.07.2016, 12:34

Du gibst an, als Fachwirtin für Finanzdienstleistung tätig zu sein. Wie passt das mit dem fachlichen Bezug des Forums zusammen? Ich bitte dann mal um Aufklärung über die näheren Hintergründe per PN. ;)
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#7

26.07.2016, 13:58

Ok, alles geklärt und hat seine Ordnung. ;)
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