Streitwert gem. § 49a GKG in WEG-Sachen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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FeldKiel
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#1

25.07.2016, 12:31

Hallo zusammen.

Ich habe folgendes Problem:

Es haben 2 Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft separat, jeder für sich, Anfechtungsklage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem den Mitgliedern der WEG die Vermietung untersagt wurde. Die Verfahren wurden dann mit Beschluss "gem. §§ 147, 47 WEG wegen Identität des Anfechtungspunktes ... zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden."

Nun hat das Gericht mit Entscheidung den Streitwert festgesetzt. Das Gericht hat für das Vermietungsinteresse 30.000,00€ geschätzt und gem. § 49a GKG das hälftige Interesse auf sodann 15.000,00€ festgesetzt.

Die Kläger hat dagegen nun Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass aufgrund von 2 Klägern das Interesse insofern zu verdoppeln wäre.

Meiner Meinung nach kann doch die restliche WEG nicht unter einem zu hohen Streitwert und somit zu hoch bemessenen Kosten leiden, da der Streitgegenstand ja für beide Kläger der gleiche ist.

Ich habe bislang noch keine meine Meinung bestätigende Rechtsprechung gefunden und wollte nun euch bitten, mir euer Wissen hierzu und/oder eure Meinung mitzuteilen.

Bislang habe ich lediglich in einer Definition von Streitgenossenschaft etwas gefunden, was meine Meinung bestätigt.

Vielleicht könnt ihr Licht ins Dunkel bringen. Ich bin auf jeden Fall für jede Hilfe dankbar.
:thx Eure FeldKiel
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Anahid
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#2

25.07.2016, 13:08

Versteh ich grad nicht. Der Streitwert wird doch auch einheitlich festgesetzt werden. Die Frage ist doch, welcher Streitwert hier angemessen ist.

Der Vortrag des Klägers allerdings ist m.E. unsinnig. Das Gericht hat ja dem Umstand, dass 2 Klagen vorliegen, Beachtung geschenkt und für das Verfahren den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt, wobei klar gestellt wurde, dass auf jeden Kläger insoweit die Hälfte, also 15.000 € entfallen. Für den einzelnen Kläger wird sein Vermietungsinteresse ja nicht dadurch höher, dass es noch einen weiteren Kläger gibt.
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#3

25.07.2016, 14:54

Das spricht mir aus der Seele, aber die Gegenseite argumentiert mit § 49a Abs.1 S.2 WEG (Der Streitwert darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.) Daher wollen die Kläger pro Kopf 15.000,00€, d. h. 30.000,00€ insgesamt als Streitwert festgesetzt haben.
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#4

25.07.2016, 17:35

Ja, aber ist doch so festgesetzt. Hälftiges Interesse 15.000 € = je Kläger und damit gesamt 30.000 €. Ich versteh grad deren Problem nicht. :kopfkratz
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#5

26.07.2016, 10:43

Hm. Hab ich mich vllt. komisch ausgedrückt.

Festgesetzt wurden nur die 15.000,00€ nach § 49a Abs.1 S.1 GKG (Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.).

Das Gericht hat zwar für das Vermietungsinteresse 30.000,00€ geschätzt, aber nur die 50 % festgesetzt. Die Kläger wollen aber die vollen 30.000,00€, damit sie nach 30.000,00€ abrechnen können und nicht nur nach 15.000,00€. Und das sehe ich nicht so.

Ich hoffe, das kann man jetzt verstehen.
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#6

26.07.2016, 12:23

Werden die Kläger durch denselben Anwalt vertreten?
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#7

26.07.2016, 12:41

Nein.
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#8

26.07.2016, 12:54

Dann hatte ich das doch richtig verstanden. Durch die Verbindung des Rechtsstreits findet ja keine Erhöhung des Streitwerts statt. Jeder Klägervertreter rechnet nach 15.000 € ab und Ihr als Beklagtenvertreter ebenfalls. Der Streitwert ist korrekt festgesetzt.
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#9

26.07.2016, 16:46

Danke, dann stehe ich ja nicht alleine da mit meiner Meinung. Dann werde ich mal versuchen, das zu Papier zu bringen. Vielen Dank, Anahid, für deine Hilfe! :-)
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