Handelsregistervollmacht

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fury02
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#1

30.06.2016, 20:57

Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:
GmbH & Co. KG, es gibt zwei Komplementäre 1 GmbH und die Privatperson A sowie 10 Kommanditisten.
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist u.a. die Privatperson A
Die 10 Kommanditisten haben der Komplementär-GmbH eine Handelsregistervollmacht erteilt, die Formulierung lautet:
....Ich erteile unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB der persönlich haftenden Gesellschafterin Vollmacht, ......
Im Rahmen einer KG-Anteilsübertragung wurden diese Vollmachten dann von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgenutzt, wie auch schon in früherer Zeit.
Jetzt beanstandet der zuständige Handelsrechtspfleger die obige Formulierung als zu unbestimmt. Er könnte daraus die Vertretungsbefugnis des Vertreters nicht herleiten. Wir haben das Problem dann zwar gelöst, in dem die Kommanditisten gegengezeichnet haben, aber ich bin jetzt zugegebenermaßen etwas verunsichert.
Mich würde interessieren, welche Formulierung bei Euch denn ist.
Ich habe schon überlegt ob es zukünftig Sinn macht, die Formulierung ....Ich erteile unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den vertretungsberechtigten Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin Vollmacht... zu verwenden.
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Manfred Fisch
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#2

22.07.2016, 13:06

Mal abgesehen davon, dass ich schreiben würde: "Ich erteile unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB der jeweiligen (oder jedem) persönlich haftenden Gesellschafterin Vollmacht mit dem Recht zur Alleinvertretung, ..." sehe ich nicht das Problem.

Es ist meiner Meinung nach nicht erforderlich, den jeweiligen Organen des/der phG Vollmacht zu erteilen, zumal es ja sein könnte, das eine natürliche Person phG ist. Die hätte dann gar kein Vertretungsorgan ;) Wird dem/den phG Vollmacht erteilt, so kann der phG sowieso nur nach dessen allgemeiner oder konkreter Vertretungsbefugnis vertreten werden. Ich vermute auch, dass es dem Rechtspfleger darum ging, dass klar gestellt wird, dass jeder phG jeden Vollmachtgeber einzeln vertreten darf.
fury02
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#3

25.07.2016, 08:06

:thx
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