Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Wir haben einen Schuldner, der nicht mehr zu ermitteln ist. Weder per EMA noch PA. Mein Chef wollte nun, dass ich herausfinde, wie wir ansonsten noch an ihn rankommen könnten. Ich habe dann auf eigene Faust auch mal in sozialen Netzwerken geschaut etc. Leider wurde ich nicht fündig.
Über Google habe ich mir die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO) angeschaut. In dem Paragrafen stand, dass in Gerichtsvollzieher bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Kraftfahrtbundesamt etwaige Anschriften ermitteln kann.
Kann mir einer sagen, wie ich das am besten mache? Mein Chef hat mich schon dazu verdonnert, bei der Rentenversicherung etc. anzurufen und dort nachzufragen. Dies hat allerdings, wie mir eigentlich auch bewusst war, nicht funktioniert.
Muss ich einen neuen ZV Auftrag stellen und diese Sachen dann ankreuzen? Kann ich die Anträge auch separat beim GV stellen? Und wie hoch sind da die Kosten in etwa für unseren Mandanten?
Liebe Grüße
Schuldner nicht mehr zu ermitteln
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Du kannst den GV mit der Aufenthaltsermittlung beauftragen (Punkt L des ZV-Formulars).
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Auch bei Anschriftenermittlung?Cindi hat geschrieben:Ach genau, und Mindestwert der Forderung muss beachtet werden: über 500,00 EUR.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Also ein neuer ZV-Auftrag?Anahid hat geschrieben:Du kannst den GV mit der Aufenthaltsermittlung beauftragen (Punkt L des ZV-Formulars).
Eine isolierter Antrag auf Aufenthaltsermittlung ist nicht möglich (LG Heidelberg, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 T 89/13 – DGVZ 2014,93; AG Leipzig, Beschl. v. 23.09.2013 - 435 M 9602/13; AG Wiesloch, Beschl. v. 28. November 2013 – 2 M 481/13).
Wird der Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners beauftragt, so ist im Vollstreckungsauftrag auch die konkret vorzu-nehmende Vollstreckungsmaßnahme zu benennen
(BGH, Beschluss vom 14. August 2014 – VII ZB 4/14
Wird der Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners beauftragt, so ist im Vollstreckungsauftrag auch die konkret vorzu-nehmende Vollstreckungsmaßnahme zu benennen
(BGH, Beschluss vom 14. August 2014 – VII ZB 4/14
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Oh....na dann halt neuen Auftrag (was auch immer...ZV oder VA) + Aufenthaltsermittlung.
Danke silvester. Wusste ich auch noch nicht. Ich bekomme meine Anschriften eigentlich *toi toi toi* zum Glück bisher alle übers Einwohnermeldeamt.
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Ich hatte vor kurzem einen Antrag an die Polizei gerichtet, dass ich den Aufenthalt des Schuldners benötige (dem Gericht war die negative EMA-Auskunft und Auskunft der Postauskunft zu wenig für die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung) und schwub, habe ich über die Polizei die neue Anschrift erhalten.