Hallo zusammen,
hab gesucht, finde aber so schnell hier meinen Fall nicht:
Vorgerichtlich wurde eine Forderung geltend gemacht i.H.v. 3500,00 €. Darauf hat die Gegenseite 500,00 € gezahlt. Der Rest i.H.v. 3000,00 € wurde eingeklagt. Zusätzlich wurde die vorgerichtliche halbe Geschäftsgebühr eingeklagt.
Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, womit die Gegenseite noch weitere 1000,00 zahlen solle. Genauere Angaben wurden nicht gemacht. Die Kosten sollen entsprechend der Quote getragen werden.
Wie ist jetzt die eingeklagte halbe Geschäftsgebühr zu berechnen und zu berücksichtigen. Ist sie nach der eingeklagten restlichen Forderung zu berechnen (3500,00 €) oder nach dem Vergleichsvorschlage des Gerichts (1500,00 €) ?
Ist die halbe Geschäftsgebühr im Vergleich gesondert aufzuführen ?
Vielen Dank Euch schon mal !
Anrechnung Geschäftsgebühr im Vergleich
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Normalerweise wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in voller Höhe als Nebenforderung eingeklagt.
Zu der eigentlichen Frage - Wenn die Geschäftsgebühr im Vergleichsbetrag enthalten sein soll, ist dies ausdrücklich zu regeln. Hier mal ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema. Der Gegenstandswert der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr ändert sich durch den Vergleich nicht.
http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... eln-f74526
Zu der eigentlichen Frage - Wenn die Geschäftsgebühr im Vergleichsbetrag enthalten sein soll, ist dies ausdrücklich zu regeln. Hier mal ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema. Der Gegenstandswert der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr ändert sich durch den Vergleich nicht.
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- Anahid
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Oft gibt es solche Vergleiche im Verkehrsrecht. Wenn die vorgerichtliche GG mit aufgenommenn wird in den Vergleich, dann richtet sich die Höhe insoweit tatsächlich nach dem Vergleichsbetrag und nicht nach dem Verfahrenswert.
Wie Pitt richtig schreibt, würde ich Dir aber raten, zukünftig immer eine 1,3 GG einzuklagen. Du wirst ansonsten oft Ärger am Schluss in der Kostenfestsetzung haben. Die Schreiberei kann man durch das Einklagen der 1,3 GG vermeiden. Denn dann ist automatisch klar, was im Falle der Kostenfestsetzung zu geschehen hat. Verliert man, gibt es eh keine Anrechnung; gewinnt man oder es wird ein Vergleich unter Einbeziehung der GG geschlossen, muss die Hälfte bei der Kostenfestetzung angerechnet werden.
Wie Pitt richtig schreibt, würde ich Dir aber raten, zukünftig immer eine 1,3 GG einzuklagen. Du wirst ansonsten oft Ärger am Schluss in der Kostenfestsetzung haben. Die Schreiberei kann man durch das Einklagen der 1,3 GG vermeiden. Denn dann ist automatisch klar, was im Falle der Kostenfestsetzung zu geschehen hat. Verliert man, gibt es eh keine Anrechnung; gewinnt man oder es wird ein Vergleich unter Einbeziehung der GG geschlossen, muss die Hälfte bei der Kostenfestetzung angerechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hierzu hätte ich jetzt auch mal eine Frage. Hoffe, das passt hier rein...
Was ist, wenn in dem Vergleich nur die 0,65 GG tituliert worden ist? Dann darf doch keine Anrechnung im KAA erfolgen oder?
Was ist, wenn in dem Vergleich nur die 0,65 GG tituliert worden ist? Dann darf doch keine Anrechnung im KAA erfolgen oder?
- Liesel
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Wenn vorgerichtlich eine 1,3 GeschG angefallen ist - nein.
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