neues PfüB Formular

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#1

24.05.2016, 14:47

Jetzt muss ich echt mal fragen, wie Ihr das so handhabt...

Mal wieder habe ich von einem Gericht die Antwort bekommen, dass es nicht ausreicht, die Gesamtsumme im Formular anzugeben und eine Forderungsaufstellung beizufügen. Abgesehen davon, dass das unser Programm automatisch macht, kann ich diese vorgegebene Auflistung auch nicht ausfüllen, da - in diesem Fall - z. B. schon 3 Positionen mit Zinsen über Basiszinssatz verzinst werden und ich nur 2 freie Stellen habe, bei denen ich Forderungen mit Basiszinssatz angeben kann.

Habt Ihr jetzt schon einen "Standard Satz", den Ihr immer auf so was erwidert?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

24.05.2016, 15:45

Das mit dem Standardsatz ist seit der letzten Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 (Az. VII ZB 22/15) nicht so leicht, denn dort wurde darauf hingewiesen, dass nur in Ausnahmefällen die Forderungsaufstellung im Formular nicht auszufüllen ist und der Antragsteller grundsätzlich mehrere Einzelforderungen zusammenfassen muss, wenn dies möglich ist.
Für die Zinsen handhabe ich das hier so: Wenn ich unterschiedliche Beträge und Zinsläufe habe (z. B. 500,00 € - Verzug seit 13.12.2015, 600,00 € - Verzug seit 18.02.2016, 400,00 € - Verzug seit 12.04.2016), aber einen identischen Zinssatz von z. B. 9%-Punkte über dem Basiszinssatz, dann trage ich den bis zur Antragstellung angefallenen Gesamtbetrag an Zinsen der verschiedenen Hauptforderungen als Zinsforderung ein und berechne die weiteren Zinsen dann aus dem Gesamtbetrag der Hauptforderungen (hier also Zinsen i. H. v. 9%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit ... (einen Tag nach Antragstellung).
Wenn man allerdings tatsächlich mal einen Fall hat, wo das Formular nicht taugt (z. B. unterschiedliche Hauptforderungen mit unterschiedlichen Zinsläufen und Zinssätzen und evtl. Restzinsforderungen usw.), dann bleibt einem nur übrig, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH Bezug zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen dieser Ausnahmefälle handelt, weil ... (und da müsste man dann m. E. einzelfallbezogen argumentieren).
Antworten