Anrechnung Geschäftsgebühr bzw. Gebühr für Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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beachnixe
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#1

24.05.2016, 08:40

Hallo zusammen,

ich stehe gerade mal wieder auf der Leitung...

Habe eine Sache zum abrechnen vor mir liegen, bei der wir vorgerichtlich tätig waren, dann haben wir das Mahnverfahren eingeleitet hier wurde gegen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, die Sache ging zum Gericht und dann wurde sich kurz vor dem Termin geeinigt...

So nun steh ich vor dem Problem Anrechnung... ich hätte so abgerechnet...

vorgerichtlich
1,3 GF
Auslagen
MWst

Mahnverfahren
1,0 VG
Auslagen
MWst

gerichtlich
1,3 VG
./. 1,0 VG (aus mahnverfahren)
1,0 Einigungsgebühr
Auslagen
Mwst


Was meint ihr denn dazu?

Vielen Dank und viele Grüße
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Anahid
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#2

24.05.2016, 08:51

Ich meine dazu, dass mir die Anrechnung der GG fehlt. Hat die Einigung nur schriftlich stattgefunden oder wurde darüber auch telefoniert mit der Gegenseite?
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#3

25.05.2016, 08:31

ich wusste ja, dass irgendetwas nicht stimmt. :) vielen Dank!! :) Ja es wurde auch mit der Gegenseite telefoniert.

Mir ist nur gerade aufgefallen, dass der Streitwert bei 1950 EUR lag und sich dann verglichen wurde auf 660.. da muss ich dann wieder folgendermaßen rechnen oder?
1,3 VG
./. 1,0 VG
1,0 EG aus 660
max. 1,5 aus 1950
Auslagen
MWST

Danke für die Hilfe. :)
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Anahid
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#4

25.05.2016, 09:22

Öhm...die Rechnung ist jetzt nun komplett falsch. :?

Seit wann wird denn ein Abgleich zwischen einer VG und einer EG gemacht?

Beim Vergleich kommt es nicht darauf an, worauf man sich geeinigt hat (also nicht der Zahlbetrag ist entscheidend), sondern darauf, was durch den Vergleich erledigt wurde. Wenn der Streitwert des Verfahrens bei 1950 € lag und nicht vorher durch Klageerücknahme oder Anerkenntnis oder Erledigungserklärung ein Teil weggefallen ist, dann ist der Vergleichswert genauso hoch.

Würde also bedeuten:

1,3 GG nach 2300 VV RVG aus 1950
Auslagen
MwSt

1,0 VG nach 3305 VV RVG aus 1950
./. Anrechnung 0,65 GG
Auslagen
MwSt

1,3 VG nach 3100 VV RVG aus 1950
./. Anrechnung 1,0 VG Mahnverfahren
1,2 TG nach 3104 VV RVG aus 1950 (der Vergleich wurde schließlich telefonisch abgesprochen)
1,0 EG nach 1003 VV RVG aus 1950
Auslagen
MwSt
Zuletzt geändert von Anahid am 25.05.2016, 10:28, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

25.05.2016, 10:18

Vielen vielen lieben Dank!! :) Wenn ich ein Brett vorm Kopf habe dann aber gewaltig!! :(

Nun habe ich noch eine Sache am Tisch, da ist der Streitwert im außergerichtlichen Verfahren höher als er im gerichtlichen Verfahren festgesetzt wurde... Der Chef meinte nun, dass ich hier beim vorgerichtlich wie auch beim gerichtlichen Verfahren den festgesetzten Streitwert für die Rechnung benutzen muss.. Stimmt denn das so wirklich? Ich hätte nun außergerichtlich mit höherem Streitwert abgerechnet und gerichtlich mit dem festgesetzten Betrag und die hälftige Geschäftsgebühr abgezogen...
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#6

25.05.2016, 10:29

Das kommt drauf an, warum der außergerichtliche Wert höher ist.
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#7

25.05.2016, 10:30

Kann ich Dir so nicht beantworten. Kommt auf den Sachverhalt an. Wenn Du z.B. vorgerichtlich 3 Monatsmieten á 1.000 € = 3000 € angefordert hast, der Schuldner zwischenzeitlich eine davon zahlt und dann wegen der restlichen 2 = 2000 € das Gerichtsverfahren eingeleitet wird, ist auch der Streitwert der GG höher als der der VG. Da musst Du schon mehr ausführen, um das beurteilen zu können.
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