Anrechnung mehrere Auftraggeber

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
LiahWildfang
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#1

09.05.2016, 10:46

Ich malwieder :)

foglender Sachverhalt:

Der gegnerische Anwalt hat einen KFA gestellt. In diesem hat er die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Dies möchten wir nun beanstanden.

Nun ist es so, dass der Anwalt insgesamt 11 Auftraggeber wegen der gleichen Sache hatte. Wie genau müsste er denn da anrechnen? Hatte mal im Internet geforscht und viele verschiedene Meinungen gehört.

Manche sagen, er müsse garnicht anrechnen da Nr. 1008 nicht von Vorb. 3 Abs. 4 betroffen ist. Eine weitere Theorie war, dass für jeden weiteren Auftraggeber die Anrechnung um 0,15 erhöht werden müsste.. Zuletzt wurde mit vorgeschlagen, dass man höchsten mit 0,75 anrechnen darf da dies ja eindeutig so in Vorb. 3 Abs. 4 geregelt sei.

Vielleicht kennt sich da Jemand besser aus als ich :kopfkratz

Liebe Grüße

Liah
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#2

09.05.2016, 10:56

Ist die GG überhaupt tituliert? In welcher Höhe?
LiahWildfang
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#3

09.05.2016, 12:52

Ich denke ich muss das Ganze mal genauer ausführen

Wir haben den 11 Gegnern jeweils eine Abmahnung geschickt und sie dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Daraufhin bestellte sich ein Anwalt für alle 11 Gegner. Es wurde hin und her geschrieben, keine Einigung erzielt und wir haben Klage eingereicht.

Während des Verfahrens kam noch eine Streithelferin (für Gegner) hinzu.

Am Ende wurde die Klage abgewiesen und der Anwalt der 11 Beklagten stellte den KFA.

Dieser Anwalt hat die vorgerichtlichen Gebühren an die Streithelferin abgetreten, die eben diese nun bei uns geltend macht.

Trotzdem muss er ja die vorgerichtliche Gebühr anrechnen.. und hier ist nunmal die Frage wie er dies zu tun hat.

Streitwert liegt bei 11 x 20.000 Euro ..also 220.000,00 € insgesamt.
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#4

09.05.2016, 12:56

nein, er muss die GG nicht anrechnen, wenn sie (der nicht anrechenbare Teil) nicht tituliert ist. Und wenn ich deinen Sachverhalt richtig verstehe, habt ihr geklagt und verloren - da dürfte von der GG gar keine Rede gewesen sein - deshalb auch keine Berücksichtigung der GG im Kfa.
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#5

09.05.2016, 13:05

Ja aber der nicht anrechenbare Teil ist ja spätestens mit dem KFB zu Gunsten der Streithelferin tituliert. Heißt, der Anwalt der 11 Beklagten muss anrechen. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Zuletzt geändert von LiahWildfang am 09.05.2016, 13:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

09.05.2016, 13:06

Lies mal bitte § 15 a II RVG ganz genau:

Ein Dritter (also Ihr) kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren (also hier die GG) erfüllt (also gezahlt) hat
(habt Ihr bzw. Euer Mandant nicht, sonst hätte ja keine Abtretung erfolgen können), wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht (besteht nicht) oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (ist auch nicht der Fall).

Ergo: Keine Anrechnung.

Sobald allerdings der KFB erlassen und damit die VG tituliert ist, kann die Streitverkündete, an die die GG abgetreten wurde, diese nur noch zur Hälfte verlangen, weil eine Anrechnung auf die VG unterblieben ist und die VG in voller Höhe tituliert wurde (...wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht).
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#7

09.05.2016, 13:12

LiahWildfang hat geschrieben:Streitwert liegt bei 11 x 20.000 Euro ..also 220.000,00 € insgesamt.

In dem Fall gibt es überhaupt keine 1008, da die Werte für alle Mandanten addiert werden.
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#8

09.05.2016, 14:23

Ich verzweifel.. ich muss nochmal ergänzen..

Wir haben mehrere Verfahren in denen der besagte Anwalt und die Streithelferin beteiligt sind. Manche haben wir gewonnen, manche verloren.

Wie oben schon erwähnt, hat der Anwalt seine Geschäftsgebühr an die Streithelferin abgetreten. Diese hat nun eine Klage eingerreicht über alle GG (aus den Fällen die wir verloren haben). In diesem Verfahren ist noch kein Ende in Sicht.


In dem Verfahren welches ich oben genannt habe, hatten wir beantragt dass alle 11 Beklagten die entstandenen Kosten Ihrer Abmahnung zu tragen haben.
Die Streitverkündete hat in Ihrer Klage auch die Abmahnungen einzelnd gewertet.

Frage 1) lohnt es sich das Kostenfestsetzungsverfahren vorerst auszusetzen bis das Verfahren der Streitverkündeten gegen uns abgeschlossen ist?
Frage 2) Kann man das überhaupt?
Frage 3) Wenn es dann um die Anrechnung gehen würde, wie mache ich das? Oder darf ich dann immernoch nicht anrechnen?


Es tut mir leid, dass ich wahrscheinlich so dumme Fragen stellen. Bin erst seit kurzem ausgelernt. War vorher in einer kleinen Kanzlei mit "einfachen" Fällen auf einem ganz anderen Rechtsgebiet. Merke jetzt erst worüber man sich alles den Kopf zerbrechen muss :(
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#9

09.05.2016, 14:32

Deine Fragen sind nicht dumm.
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#10

09.05.2016, 14:41

LiahWildfang hat geschrieben:Merke jetzt erst worüber man sich alles den Kopf zerbrechen muss
:mrgreen: herzlich willkommen

Zur Sache: es gibt keine dummen Fragen, höchstens dumme Antworten :!: ;)
Man könnte das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen. Ist denn die GG vom erstgenannten Fall von der Klage auch umfasst? Wenn ja, würd ichs glatt versuchen. In der Regel werden die Kostenverfahren aber nur ausgesetzt, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit in die nächste Instanz gegangen ist.

Wenn es was anzurechnen gäbe, dann die hälftige GG (hier 0,65; weil es ja keine Erhöhung nach Nr. 1008 gibt) - im Übrigen nur die Gebühr, nicht etwa die PTE.
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