Guten Morgen,
aus einem Versäumnisurteil (vollstreckbare Ausf. ohne Rechtskraftvermerk, da Einspruch dagegen eingelegt wurde) habe ich einen Pfändungsbeschluss beantragen müssen. War erst letzte Woche. Nun erging ein Beschluss, dass die ZW aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wurde. Muss ich jetzt irgendetwas veranlassen? So einen Fall hatte ich leider noch nie. Vielen Dank schon mal.
Beschluss: ZV wird ohne Sicherheitsleistung vorl. eingest.
- anwaltsliebling
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Grüßle
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Ok, dann schicke ich mal ein Fax und nehme den Antrag zurück. Danke.
Grüßle
- AliceImWunderland
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Ich würde die Pfändung nicht zurücknehmen, sondern vorläufig und bis auf widerruf ruhend stellen. Sonst verlierst du die Rangstelle, wenn du aus dem Urteil doch noch später mal vollstrecken könntest.
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leider akzeptiert das aber kaum eine Bank noch - aber ein Versuch ist es natürlich wertAliceImWunderland hat geschrieben:die Pfändung nicht zurücknehmen, sondern vorläufig und bis auf widerruf ruhend stellen
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- AliceImWunderland
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Das stimmt. Aber eine Verpflichtung des Gläubigers, die Pfändung zurückzunehmen, sehe ich da nicht. Es ist eher das Problem des Schuldners.icerose hat geschrieben:leider akzeptiert das aber kaum eine Bank noch - aber ein Versuch ist es natürlich wertAliceImWunderland hat geschrieben:die Pfändung nicht zurücknehmen, sondern vorläufig und bis auf widerruf ruhend stellen
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Hm .... den Antrag auf Erlass eines Pfüb habe ich jetzt zurücknehmen sollen. Parallel läuft ja noch ein vorläufiges Zahlungsverbot. Die Zustellungsurkunde habe ich noch nicht. Dann werde ich es mal versuchen und gegenüber der Bank die Pfändung vorläufig und bis auf Widerruf ruhend zu stellen .... mal sehen
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Falsch Alice. Es ist ein Problem des Gläubigers. Wenn das Gericht einstweilen einstellt, dann hat er dafür zu sorgen, dass Vollstreckungsmaßnahmen - zumindest einstweilen - unterbleiben. Wobei ich denke dass es was anderes ist, ob eine Bank ein Ruhen der Pfändung im Hinblick auf eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht akzeptiert (das ist dann das Problem des Schuldners) oder aber ein Gericht das einstweilige Ruhen anordnet. Wenn die Bank sich da sträuben würde, denke ich, dass man - sobald hier Nachteile entstehen - durchaus die Möglichkeit hätte, die Bank in Regress zu nehmen.
Du hast doch grad geschrieben, Du solltest den PfÜB zurücknehmen. Also gibt es keine Pfändung. Das vorläufige Zahlungsverbot kannst Du gegenüber der Bank sofort für erledigt erklären. Sowas wird nicht ruhend gestellt. Hast Du mal versucht den GV zu erreichen, um die Zustellung vielleicht noch zu verhindern?anwaltsliebling hat geschrieben:Hm .... den Antrag auf Erlass eines Pfüb habe ich jetzt zurücknehmen sollen. Parallel läuft ja noch ein vorläufiges Zahlungsverbot. Die Zustellungsurkunde habe ich noch nicht. Dann werde ich es mal versuchen und gegenüber der Bank die Pfändung vorläufig und bis auf Widerruf ruhend zu stellen .... mal sehen
Zuletzt geändert von Anahid am 09.05.2016, 13:20, insgesamt 2-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Sehe ich eigentlich auch so ... Anahid. Würdest du dann wegen dem vorl. Zahlungsverbot gegenüber der Drittschuldnerin auch "zurücknehmen" oder versuchen, vorläufig ruhend zu stellen?
Grüßle