GVZ losschicken oder Beschluss vertretbare Handlung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

06.05.2016, 08:04

Guten Morgen!

Ich habe hier einen Titel zu vollstrecken, der folgendes aussagt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der ... (Baulichkeiten auf einem Grundstück) ... zu dulden.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das freie Zutritts- und Zufahrtsrecht zu ... (dem Grundstück) ... zu gewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, einen Schlüssel für das Hoftor ... zu übergeben.


Natürlich macht unsere Schuldnerin 3. nicht, so dass wir ja jetzt aber trotzdem irgendwie dem Mandanten Zutritt verschaffen müssen. Jetzt wissen wir aber nicht so richtig, ob das jetzt eine vertretbare Handlung darstellt und wir uns einen Beschluss nach § 887 ZPO einholen müssen und hiernach einfach selbst einen Schlüsseldienst beauftragen können oder ob wir den Gerichtsvollzieher losschicken können und dieser dann mit Schlüsseldienst vor Ort rückt, um das Hoftor zu öffnen - so Berliner Räumung-mäßig.

Wir wäre ja Variante 1 lieber, da ja Beschluss nach 887 und hiernach Schlüsseldienst sicherlich nicht so zeit- und kostenintensiv ist, als wenn wir den GVZ beauftragen, aber kann ich mir das wirklich aussuchen oder muss ich einer der beiden Varianten den Vorrang geben?
Es grüßt

die Schlappe
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Flora
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#2

06.05.2016, 11:29

Also ich denke nicht, daß ein Beschluß nach § 887 ZPO der richtige Weg ist. Ich denke eher, daß Du den GV losschicken mußt. Ausgeurteilt ist ja die ganz klare Aufforderung, daß der Schlüssel herauszugeben ist.
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Anahid
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#3

06.05.2016, 12:12

Ich denke auch, dass Du zunächst einmal eine Herausgabevollstreckung versuchen solltest.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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