Abrechnung MB/VB/GV-Auftrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
aaradya
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#1

28.04.2016, 09:01

Guten Morgen zusammen,
es tut mir leid aber ich glaub ich habe gerade ein Brett vorm Kopf.

Wir haben für unseren Mdt in eine Mietsache einen MB/VB und einen GV-Auftrag gemacht. Die GVin hat uns dann eine Abschrift der VA zukommenlassen, die auf Auftrag eines anderen Gläubigers erstellt wurde.

Aufgrund der VA möchte unsere Mdt die Angelegenheit wegen Aussichtslosigkeit beenden.

Nun soll ich die Sache abrechnen. Der SW wurde auf 1675,68€ festgesetzt durch Beschluss.

Rechne ich nun so ab? :kopfkratz

für MB 3305 1,0 VG
für VB 3308 0,5 VG
7002
7008

für GV 3309 0,3 VG
7002
7008

oder nur einmal die 7002 + 7008 und das ganze als eine Angelegenheit? :oops:
cherymoon
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#2

28.04.2016, 09:13

M.E. kannst Du auf alle Fälle die obige Rechnung so lassen.
Es ist in dem Fall ja einmal die Beantragung und dann die Vollstreckung. Das sind zwei Verfahren.
Also fällt auch die 7002 zweimal. Die 3309 ist ja ein "ganz anderes Verfahren". Es findet ja auch keine Anrechnung statt.
Sonnenkind
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#3

28.04.2016, 09:27

Von welchem Beschluss ist hier die Rede?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
aaradya
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#4

28.04.2016, 09:29

Beschluss
1. die Bekl-Partei wird des Einspruchs gegen VB des AG für verlustig erklärt.
2. die Bekl.-Partei hat die weiteren Kosten des Verfahren zu tragen.
3. Der SW wird auf 1675 € festgesetzt
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#5

28.04.2016, 09:44

Dann war ja ein Gerichtsverfahren und meiner Meinung auch die 3100 fällig. Warte aber noch andere Meinungen ab.
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#6

28.04.2016, 09:54

Du meinst praktisch durch den Einspruch (Abgabe an das zuständige AG) oder?

Klingt logisch....

D.h. ich müsste dann die hälftige 3305 auf die 3100 anrechnen, oder? und dann nochmals 7002 + 7008?
cherymoon
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#7

28.04.2016, 09:56

Achso das habe ich anscheinend überlesen. Ja klar, die Anrechnung des Gerichtsverfahrens müsstest Du noch beachten. In dem Fall ist die MB-Gebühr ja eh hinfällig, weil sie voll anzurechnen ist.
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AliceImWunderland
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#8

28.04.2016, 09:59

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann hat der Antragsgegner Einspruch gegen den VB eingelegt, die SAche ist an das streitige Gericht abgegeben worden und dort ist der Einspruch verworfen worden?
Dann:
Mahnverfahren:
1,0 nach 3305
0,5 nach 3308
7002
7008

streitiges Verfahren:
1,3 nach 3100
hierauf Anrechnung der 1,0 aus 3305
1,2 nach 3104 (Voraussetzung ist, es hat eine mündl. Verh. stattgefunden)
7002
7008

Die ZV rechnest du gesondert ab. Es ist eine eigene Angelegenheit
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

28.04.2016, 10:00

MIr fällt gerade ein: der Streitwert für die ZV ist die Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Kann also auch höher sein, als der Wert des Mahnverfahrens. Aber hierzu fehlen weitere Angaben von dir.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#10

28.04.2016, 10:01

Rechne ich nun so ab? :kopfkratz

für MB 3305 1,0 VG
für VB 3308 0,5 VG
7002
7008

für GV 3309 0,3 VG
7002
7008

für ger. Verf.
3100 1,3
./. 3305 1,0
7002
7008

so müsste es doch dann passen oder?
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