HILFE - Kompliziertes Mahnverfahren

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Rehlein87

#1

07.04.2016, 16:11

Hallo ihr Lieben,
da ich gerade unsere ganzen Forderungsakten durchsehen muss, bräuchte ich mal eure Hilfe zu einem Fall, den ich grad nicht durchblicke. Hat meine Vorgängerin nämlich bearbeitet und ich bin grad etwas überfordert.
Wir haben für unseren Mdt. MB beantragt über EUR 1.205,00. Dann Zahlung Schuldner EUR 600,00. Das haben wir dem Mahngericht auch mitgeteilt und den Antrag in Höhe der Zahlung zurückgenommen.

Dann erging VB über EUR 1.205,00 zzgl. Verfahrenskosten + Zinsen, indem es heißt:
Antragsteller hat MB über EUR 600,00 zurückgenommen. Insoweit trägt er die Kosten des Verfahrens. Dies wurde bei der Festsetzung der Kosten bereits berücksichtigt.
Der Antragsgegner hat folgendem Teil widersprochen:
- der Hauptforderung i. H. eines Teilbetrages von EUR 600,00
- den Zinsen
- dieser Teilwiderspruch umfasst auch die geforderten Verfahrenskosten für den MB, soweit sie sich auf den widersprochenen Teil der HF beziehen.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Mahnverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Streitverfahren vorbehalten."


Danach wurde versehentlich die ZV eingeleitet, da ja eigentlich nur noch ein Anspruch über EUR 5,00 besteht, aber das wurde im VB irgendwie übersehen. Natürlich ist jetzt noch die ZV-Gebühr angefallen und GVZ-Kosten.

Und was mache ich nun? Also so etwas hatte ich bisher noch nicht. Habe auch schon beim Mahngericht angerufen, aber die konnten mir nicht wirklich weiterhelfen.

Ich hoffe, da blickt jemand durch. :oops:
Laguna
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#2

07.04.2016, 16:23

Hallo Rehlein87,

tatsächlich beträgt die Hauptforderung also noch 605,00 Euro. Der Schuldner hat im Vollstreckungsbescheid übersehen, dass seine Zahlung berücksichtigt wurde.

Die eigentliche Frage ist mir noch nicht klar. Über welche Höhe der Hauptforderung wurde die ZV eingeleitet? Habt Ihr schon das streitige Verfahren eingeleitet?

Gruß Laguna
Rehlein87

#3

07.04.2016, 16:27

Nein der Rechtspfleger sagte zu mir, es sind noch EUR 5,00, da ja der Widerspruch i. H. v. EUR 600,00 zurückgenommen und wir den Antrag i. H. desselben Betrages auch zurückgenommen haben. Das hat mich nur noch mehr verwirrt.
Das streitige Verfahren wurde bisher noch nicht eingeleitet, wir haben nur die Widerspruchsmitteilung vorliegen.
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Frau Cindy
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#4

07.04.2016, 16:54

Wenn 600,00 € gezahlt und wegen 600,00 € Widerspruch erhoben wurde, können mit dem VB jetzt noch 5,00 € vollstreckt werden. Über die widersprochenen 600,00 € müsste das streitige Verfahren durchgeführt werden.

Was ist denn mit der ZV-Maßnahme passiert?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Rehlein87

#5

07.04.2016, 17:13

Ja im VB wurde ja praktisch die Zahlung bzw. der zurückgenommene Betrag übersehen, sodass irrtümlich in der Annahme, dass es sich um den vollen Betrag handelt, vollstreckt wurde. War natürlich Quatsch.
Also wenn ich jetzt recht überlege, dann habe ich jetzt die Möglichkeit, hinsichtlich des widersprochenen Teils den Anspruch zu begründen. Oder aber den Schuldner nochmals außergerichtlich auffordere, den Widerspruch gegen den MB zurückzunehmen, ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Zahlung gebe und ihm mitteile, dass das streitige Verfahren nicht durchgeführt wird.
Aber was ist dann mit den Kosten die schon für die ZV-Maßnahme angefallen sind?
Und die Kosten für den Antrag MB + VB muss ich ja dann nach dem Streitwert i. H. v. EUR 5,00 berechnen oder ?

Sorry für die vielen Fragen, aber ich zerbreche mir schon die ganze Zeit den Kopf darüber, was am sinnvollsten ist. :oops:
Laguna
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#6

07.04.2016, 22:21

Also nochmal langsam für mich:

Statt einfach nur das Mahngericht über die Zahlung zu informieren, habt ihr versehentlich gleichzeitig den Antrag auf VB in Höhe von 600,00 Euro zurückgenommen.
Der Schuldner hat seinen Widerspruch bereits zurückgenommen. Somit bedeutet es: Der Schuldner hat 600,00 € gezahlt. Die Restforderung beträgt somit 605,00 €. Ihr habt aber versehentlich den Antrag auf VB in Höhe des gleichen Betrages zurückgenommen. Somit stehen tatsächlich noch 5 Euro im Raum.

Meines Erachtens kann man den Anspruch in Höhe von 600 Euro in diesem Fall nicht begründen, sondern müsste einen neuen MB-Antrag über diesen Betrag stellen oder Klage einreichen.

Möglicherweise kann man einen Antrag auf Rücknahme auch zurücknehmen. :kopfkratz Und auf diese Weise einen 2. VB erhalten ohne einen neuen MB-Antrag stellen zu müssen.

Zu den bisher entstandenen Kosten:
1. 3305 VV Antrag auf MB nach Streitwert 1.205 €
2. 3308 VV Antrag auf VB nach Streitwert 5 €

3. ZV-Kosten: Der Streitwert richtet sich nach der Forderungshöhe. Welchen Betrag der GVZ eintreiben soll, konnte ich hier noch nicht entnehmen. Wurde der eigentlich richtige Betrag von 605,00 € beantragt? Dann ist das der Streitwert für die Gebühr 3309 VV. Oder sollen 5 € vollstreckt werden? Dann ist das der Streitwert.

Sollte aber noch eine weitere ZV-Maßnahme notwendig werden - aufgrund der eingeschlichenen Fehler - würde ich persönlich den Mandanten nicht mit den Mehrkosten belasten.

Ich hoffe, ich habe das Problem nun richtig erfasst und konnte ein wenig weiterhelfen.

Gruß Laguna
Rehlein87

#7

08.04.2016, 08:02

Ja nur das Problem ist, das Gericht hat uns ja angeschrieben, dass wir den Antrag zurücknehmen sollen, was wir wie gesagt daraufhin gemacht haben.
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#8

08.04.2016, 08:20

Wie schon geschrieben wurde, hätte wg. der Zahlung über EUR 600,00 der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Zahlung hätte einfach nur beim VB-Antrag angegeben werden müssen. So bleibt Ihr auf diesem Teil der Kosten sitzen.

Welchen Antrag sollt Ihr zurücknehmen?
Rehlein87

#9

08.04.2016, 08:34

Ja den MB-Antrag über EUR 600,00.
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#10

08.04.2016, 09:25

Rehlein87 hat geschrieben:Ja den MB-Antrag über EUR 600,00.
Jetzt steig´ ich gar nicht mehr durch. Weshalb soll denn der MB zurückgenommen werden? Der war doch ursprünglich richtig und ein Titel wurde auch in richtiger Höhe (EUR 5,00) erlassen :nachdenk
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