Rechtsnachfolgeproblematik

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#11

24.04.2018, 12:17

mücki hat geschrieben:
Ihr könnt mit einer über den Tod hinausgehenden Generalvollmacht ganz normal weiter machen. Allerdings müsstet ihr schauen, ob diese unwiderruflich ist oder nicht. Eine unwiderrufliche Generalvollmacht wäre nämlich sittenwidrig und damit nicht wirksam. So oder so müsstet ihr euch mit den Erben in Verbindung setzen.
Ja das hatten wir auch mal so gedacht, aber die Gerichtsvollzieherin hat diese Vollmacht nicht akzeptiert.
Liebe Grüße

Sylvia

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#12

24.04.2018, 12:19

AliceImWunderland hat geschrieben:In de Regel bekommt der Erbe eine belaubigte Kopie des Erbscheins beim Nachlassgericht. Das Original des Erbscheins verbleibt in den Nachlassakten.
MIt dieser beglaubigten Kopie des Erbscheins kannst du eine Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger beantragen. Die beglaubigte Kopie des Erbscheins muss aber im Original (also keine Kopie von der Kopie) für die Titelumschreibung eingereicht werden. Am besten verschickst du das Ganze per Einschreiben. Denn wenn es verloren geht, ist es eine Lauferei, das wieder zu bekommen.
Mal blöd gefragt, bekomme ich die beglaubigte Kopie zurück nach Umschreibung? Ich bekomme bestimmt nicht für alle meine Titel eine beglaubigte Kopie hier. Ist hier auch nicht alles so einfach :sad:.
Liebe Grüße

Sylvia

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#13

24.04.2018, 13:02

Die Abschrift bekommst du wieder zurück, sobald der Titel umgeschrieben ist. ;)
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#14

24.04.2018, 15:09

AliceImWunderland hat geschrieben:Um nochmal deine Fragen ergänzend zu beantworten:
Die Umschreibung des Titels beantragst du bei dem Gericht, welches den Titel erlassen hat. Ein Formular kann ich dir nicht geben. Es ist ein freiformulierter Einzeiler in etwa so:
"....überreichen wir den ..(Titel)... im Original und beantragen, eine Vollstreckungsklausel zugunsten des Rechtsnachfolgers ....(Name, Adresse).. zu erteilen."

In den meisten Fällen wird der Schuldner vorher angehört. Hierzu benötigt das Gericht die aktuelle Adresse des Schuldners.
Muss ich den Titel und beglaubigte Abschrift des Erbscheins zusammen einreichen?
Liebe Grüße

Sylvia

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#15

25.04.2018, 08:02

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben:Um nochmal deine Fragen ergänzend zu beantworten:
Die Umschreibung des Titels beantragst du bei dem Gericht, welches den Titel erlassen hat. Ein Formular kann ich dir nicht geben. Es ist ein freiformulierter Einzeiler in etwa so:
"....überreichen wir den ..(Titel)... im Original und beantragen, eine Vollstreckungsklausel zugunsten des Rechtsnachfolgers ....(Name, Adresse).. zu erteilen."

In den meisten Fällen wird der Schuldner vorher angehört. Hierzu benötigt das Gericht die aktuelle Adresse des Schuldners.
Muss ich den Titel und beglaubigte Abschrift des Erbscheins zusammen einreichen?
Sorry, die Frage wurde ja bereits beantwortet. Geht ja auch gar nicht anders :patsch.
Liebe Grüße

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#16

26.04.2018, 09:23

Eine Frage hierzu noch :lol:

Wenn mir die Vollstreckungsklausel auf die Erben vorliegt, kann ich die Zustellung doch über den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen? Weiß noch jemand, wie viel dieses Verfahren kostet und geht es nach dem Streitwert/Hauptforderung im Titel?
Liebe Grüße

Sylvia

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#17

26.04.2018, 12:41

Die Zustellung musst du - falls nicht schon vom Vollstreckungsgericht durchgeführt - durch den GVZ machen. Dies kann im Rahmen der ZV geschehen.

Was Gebühren betrifft: Wenn Ihr schon im Titulierungsverfahren beauftragt ward, löst die Klauselumschreibung keine neue Gebühr aus. Falls Ihr zum Zwecke der ZV und Klauselumschreibung erstmals vom Mandanten beauftragt worden seid, dann bekommt Ihr die Gebühr nach Nr. 3309. Diese wird auf die nachfolgende ZV angerechnet bzw. bildet mit der nachfolgenden ZV eine einzige Angelegenheit (BGH JurBüro 2005, 36).
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#18

27.04.2018, 10:26

AliceImWunderland hat geschrieben:Die Zustellung musst du - falls nicht schon vom Vollstreckungsgericht durchgeführt - durch den GVZ machen. Dies kann im Rahmen der ZV geschehen.

Was Gebühren betrifft: Wenn Ihr schon im Titulierungsverfahren beauftragt ward, löst die Klauselumschreibung keine neue Gebühr aus. Falls Ihr zum Zwecke der ZV und Klauselumschreibung erstmals vom Mandanten beauftragt worden seid, dann bekommt Ihr die Gebühr nach Nr. 3309. Diese wird auf die nachfolgende ZV angerechnet bzw. bildet mit der nachfolgenden ZV eine einzige Angelegenheit (BGH JurBüro 2005, 36).
Vielen Dank für die Antwort.

Wie sieht es mit Gerichtskosten für die Titelumschreibung aus? Das Gericht verlangt doch bestimmt auch Gerichtskosten?
Liebe Grüße

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#19

27.04.2018, 10:39

GVZ-Schickerin hat geschrieben: Wie sieht es mit Gerichtskosten für die Titelumschreibung aus? Das Gericht verlangt doch bestimmt auch Gerichtskosten?
Wir haben als Insolvenzverwalter damit regelmäßig zu tun und es fallen (zumindest noch) keine Gerichtskosten an.
Bei den Rechtsanwaltsgebühren kommt es drauf an, ob man bereits mit dem "urpsrünglichen Verfahren" beauftragt war oder nicht. Bei isorlierter Beauftragung mit der Umschreibung fällt (theoretisch) eine Gebühr nach 3309 an.

Kannst du auch hier nachlesen:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/abgelt ... ung-f22535
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#20

17.05.2018, 13:47

So habe ein neues Problem.

Habe gerade erfahren, dass wir nur noch eine Ausfertigung vom Erbschein haben, da die anderen alle beim Grundbuchamt liegen. Für unsere ganzen Titel, die noch umgeschrieben werden, würde das Prozedere zu lange dauern, wenn wir immer warten, bis die eine zurückkommt. Nun soll ich herausfinden, ob man mit der einen Ausfertigung zum Gericht laufen kann und noch welche beantragen kann. Im selben Atemzug wurde aber auch erwähnt, dass das Nachlassgericht ja nicht so viele rausgibt, ich glaube 10 haben wir bekommen. Dann macht diese Aussage ja überhaupt keinen Sinn. Was soll ich dann noch für eine Möglichkeit beim Nachlassgericht erfragen :kopfkratz.

Nun frage ich mich, es war mal eben alles zwischen Tür und Angel und ich wurde jetzt praktisch mit dem Mist alleine gelassen, ob ich mit den Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide und der beglaubigten Abschrift dieses Erbscheins zum Gericht gehe und die Umschreibung vor Ort auf der Geschäftsstelle beantrage. Aber das macht das Gericht doch nicht sofort. Wie schon erwähnt wurde, muss doch auch der Schuldner gehört werden?

Und ich habe weit über 30 Titel oder so. Soll ich da alle mit meinen Akten hintragen? :motz. Und alle wollen natürlich jetzt und sofort ihre Titel umgeschrieben haben, dabei hat sich das Ganze schon ewig hingezogen bis wir diesen Erbschein hatten. Und das die Ausfertigungen alle bei den Grundbuchämtern liegen, kann ja nun auch nicht mein Problem sein. Aber anscheinend doch.

Hat das schon einmal jemand gemacht oder kann mir was dazu sagen? Würden die Gerichte das überhaupt machen? Oder kann ich doch noch Ausfertigungen bekommen?

Ich bin gerade sowas von frustriert.
Liebe Grüße

Sylvia

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