Gebühren Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sparky11
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#1

27.11.2015, 16:01

Hallo,

hab mal eine Frage.

Wir haben Beschwerde gegen eine Entscheidung beim LAG eingereicht (keine Kostenentscheidung). Dann hat sich die Gegenseite bestellt und 2 Wochen später ohne jeglichen Schriftverkehr haben wir die Beschwerde zurückgenommen, weil das Verfahren sich erledigt hat.

Nun streiten wir uns um die Kosten. Ich bin mir sicher, dass hier nur eine reduzierte Verfahrensgebühr von 1,1 in Ansatz gebracht werden kann, der Anwalt auf der Gegenseite hat jedoch die volle 1,6 Gebühr abgerechnet.

In den RVG Kommentaren finde ich nur etwas bezüglich der Berufung, ist aber eigentlich das gleiche oder gibt es irgendwelche besonderen Rechtsprechungen???

Lieben Dank
:wink2
Maddien
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#2

27.11.2015, 16:22

Sofern hier aufgrund der Art der Beschwerde tatsächlich eine VV3200/3201 entstanden ist - z.B. im Beschlussverfahren vor dem ArbG - dürfte nur eine 1,1-fache Gebühr erstattungsfähig sein, da sich wegen fehlender Begründung noch nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt werden musste.

Der Kommentar spricht immer nur von "Rechtsmittel", sodass hier Beschwerde und Berufung wohl analog zu verstehen sind.

*edit* Bedeutet "ohne jeglichen Schriftverkehr", dass Ihr die Beschwerde noch nicht begründet hattet? Darauf dürfte es hier ankommen.
läuft...
:huch
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