Unterhaltspfändung - einstw. Einstellung - Hinterlegung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

27.11.2015, 09:38

Ich brauche mal Infos zum weiteren Verfahrensablauf:

Wir haben wegen Kindesunterhalt das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Gericht hat 900 € als unpfändbar festgesetzt. Der Schuldner möchte eine Erhöhung, daraufhin hat das Gericht nach § 766 ZPO die einstweilige Einstellung der ZV angeordnet und folgenden Hinweis aufgenommen:

"Der Drittschuldnerin wird aufgegeben, die - insoweit - pfändbaren Beträge weder an die Gläubigerin noch an den Schuldner auszuzahlen, sondern einzubehalten oder auf Verlangen für die Gläubigerin und den Schuldner zu hinterlegen, soweit die Einstellung erfolgt ist (§§ 732 II, 766 ZPO)."

Nun reagiert der Drittschuldner nicht und gibt auch keine Erklärung ab.
Wie kann ich jetzt veranlassen, dass er den gepfändeten Betrag (ich weiß, dass einer vorhanden ist, nur nicht genau wieviel) hinterlegt? Antrag ans Gericht welches einen Beschluss erlässt oder reicht ein Brief an den Drittschuldner mit der Aufforderung zur Hinterlegung?
Eine solche Anordnung bzw. einen schweigenden Drittschuldner hatte ich noch nicht.
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#2

27.11.2015, 09:50

§§ 732 II - sicher? Das ist irgendwas mit Erinnerung gegen Klauselerteilung :P
läuft...
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#3

27.11.2015, 09:58

Maddien hat geschrieben:§§ 732 II - sicher? Das ist irgendwas mit Erinnerung gegen Klauselerteilung :P
So lautet der Text. War auch etwas verwirrt weil Sicherheitsleistung nicht angesprochen wurde. Aber § 766 I ZPO nimmt auch auf den Bezug.

Ich würde halt gerne das Geld hinterlegt sehen, da der Drittschuldner auf unsere Mitteilungen nun so gar nicht reagiert. Weiß aber nicht, wie ich das durchsetzen kann.
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#4

27.11.2015, 10:17

Ah okay, dann hat das Gericht das als Erinnerung gedeutet. Ich würde den DS unter Fristsetzung zur Hinterlegung auffordern.
läuft...
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#5

27.11.2015, 11:41

Habe jetzt endlich die Rpfl. erreicht. Sie hatte noch nie den Fall, dass jemand tatsächlich die Hinterlegung wollte und war auch etwas überfragt. Sie meinte, erstmal sollte eine Aufforderung direkt an den DS reichen. Falls er darauf nicht reagiert, wäre evtl. auch ein Beschluss möglich.

Ich spreche mal mit unserer RAin, evtl. schreiben wir den DS nochmal direkt an und versuchen es erst auf die "sanfte" Weise.
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#6

27.11.2015, 11:58

Da stellt sich dann die nächste Frage: Wo soll der Betrag monatlich hinterlegt werden :)
läuft...
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#7

14.12.2015, 16:54

Der Drittschuldner hat nun endlich eine Erklärung abgegeben. Leider ist die recht dürftig und es wird auch ein falscher Betrag (pauschal 100 €) einbehalten.
Ich bin gerade am überlegen, ob wir den Schuldner zur Hinterlegung auffordern sollen oder ihn besser gleich verklagen.
Hat noch jemand Ideen dazu?
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Liesel
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#8

14.12.2015, 16:59

Ich würde mir zunächst die Lohnbescheinigungen besorgen.
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