Mehrvertretungsgebühr ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Laska
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#11

25.11.2015, 17:39

Ich sehe das wie Anahid.

Wir haben auch gerade ein ähnliches Verfahren laufen und haben im Kostenfestsetzungsverfahren die jeweilige Erhöhung mit reingenommen und zugesprochen bekommen. ;)
Liebe Grüße

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Soenny
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#12

25.11.2015, 17:49

Ich suche morgen auch noch mal, aber ich bin mir auch wie Anahid fast sicher, daß die Erhöhung anfällt :nachdenk
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#13

25.11.2015, 17:50

Beschlußanfechtung oder Geltendmachung irgendwelcher Kosten Laska?
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#14

25.11.2015, 17:53

Beschlussanfechtung
Liebe Grüße

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#15

25.11.2015, 17:57

Liebe Grüße

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#16

25.11.2015, 17:58

Bei Beschlußanfechtung ist klar, da fällt die Gebühr an, der Fall hier ist aber anders ;)
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#17

25.11.2015, 18:28

Ups, lesen soll angeblich helfen :patsch

Bei Geldforderungen der WEG gegen einen Eigentümer keine Erhöhung. Die WEG ist als Gemeinschaft Antragstellerin im Mahnverfahren.

Suche nachher was dazu.
Liebe Grüße

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#18

25.11.2015, 19:36

Soenny, ich habe evtl. was dazu gefunden >> BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

Ich habe mir den Inhalt jedoch noch nicht durchgelesen... dort sollte etwas zur Rechtsfähigkeit der WEG stehen.
Liebe Grüße

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Maddien
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#19

25.11.2015, 20:02

Das ist hier gar nicht die Frage, Laska.
läuft...
:huch
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#20

25.11.2015, 20:39

Ok, hier steht noch einiges darüber: https://www.iww.de/rvgprof/archiv/koste ... weg-f22109
Gebührenerhöhung nicht erstattungsfähig

Nicht erstattungsfähig ist die Gebührenerhöhung in folgenden Fällen:

Geltendmachung von Wohngeldansprüchen: Der BGH rechnet die Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadenersatzansprüchen der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung zu. Anspruchsinhaber ist daher der teilrechtsfähige Verband. Aus erstattungsrechtlicher Sicht hat der Anwalt nur einen Auftraggeber und kann die Gebührenerhöhung nicht gegenüber dem Gegner geltend machen.


Ausgangspunkt bzw. "Verursacher" ist der von mir oben genannte Beschluss. ;)
Liebe Grüße

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