Hallo zusammen!
Ich habe in einer ZV-Sache heute die DS-Erklärung des Arbeitgebers erhalten. In dieser wird mitgeteilt, dass die Forderung nicht anerkannt wird. Das Einkommen der Schuldnerin (2.026,50 €) liegt unter dem pfändbaren Betrag.
Kurze Hintergrundinfo: Die Schuldnerin hat einen Sohn, dieser lebt aber nicht bei ihr sondern bei ihren Eltern und sie zahlt auch keinen Unterhalt (so heißt es jedenfalls in ihrem Vermögensverzeichnis). Aber selbst wenn man das Kind berücksichtigen würde, wäre da doch dennoch ein pfändbarer Betrag, oder irre ich mich komplett?
Leider hatte ich solch einen Fall noch nie und weiß daher auch nicht, wie ich da jetzt weiter machen soll Chef sagte nur, er wisse auch nicht, was da sinnvoll ist...
Kann da jemand von Euch vielleicht helfen?
Vielen Dank vorab
Drittschuldnererklärung scheinbar falsch
- fruchtzwergi
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Mal eine Frage vorweg: habt Ihr das Recht auf Einsicht in den Arbeitsvertrag mitgepfändet?
Ich würde den Drittschuldner nochmal anschreiben und Eure Sichtweise darlegen. Zum einen - auch wenn keine pfändbaren Beträge anfallen sollten - muss er die Forderung anerkennen, wenn der Schuldner dort arbeitet. Zum anderen erscheint mir das mit dem pfändbaren Betrag ebenfalls seltsam. Der DS möchte bitte darlegen, weshalb keine pfändbaren Beträge anfallen.
Der DS ist zur Auskunft zwar nicht verpflichtet, machen aber trotzdem viele. Wenn der DS keine Auskunft erteilt, dann würde ich im Hinblick auf die Angaben in der VA, dass die Schuldnerin keinen Unterhalt für das Kind bezahlt, die Ergänzung des Pfübs beantragen und zwar dahingehend, dass das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleiben soll.
Ich würde den Drittschuldner nochmal anschreiben und Eure Sichtweise darlegen. Zum einen - auch wenn keine pfändbaren Beträge anfallen sollten - muss er die Forderung anerkennen, wenn der Schuldner dort arbeitet. Zum anderen erscheint mir das mit dem pfändbaren Betrag ebenfalls seltsam. Der DS möchte bitte darlegen, weshalb keine pfändbaren Beträge anfallen.
Der DS ist zur Auskunft zwar nicht verpflichtet, machen aber trotzdem viele. Wenn der DS keine Auskunft erteilt, dann würde ich im Hinblick auf die Angaben in der VA, dass die Schuldnerin keinen Unterhalt für das Kind bezahlt, die Ergänzung des Pfübs beantragen und zwar dahingehend, dass das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleiben soll.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Fällt mir gerade ein: meint die DS vielleicht, dass die Schuldnerin 2.026,50 Euro brutto verdient? Wenn das so ist, könnte es knapp werden mit dem pfändbaren Betrag.fruchtzwergi hat geschrieben:Hallo zusammen!
Ich habe in einer ZV-Sache heute die DS-Erklärung des Arbeitgebers erhalten. In dieser wird mitgeteilt, dass die Forderung nicht anerkannt wird. Das Einkommen der Schuldnerin (2.026,50 €) liegt unter dem pfändbaren Betrag.
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Ich gehe davon aus, dass Teile des Einkommens unpfändbar sind.
Bezüglich des Kindes hättest Du Herausrechnung beantragen müssen. Hast Du das getan?
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- fruchtzwergi
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Ich habe im PfÜb angegeben, dass gemäß 850 c ZPO angeordnet wird, dass das Kiind bei der Berechnung nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist. Auf Nachfrage des Gerichts warum nicht, haben wir die erste Seite des Vermögensverzeichnisses übersandt. Aber ich sehe grade, dass der Passus gestrichen worden ist und durch das Gericht handschriftlich folgendes vermerkt wurde:
Der Antrag nach 850 c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen, da seitens des Gläubigers nicht glaubhaft werden konnte, dass der Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Unterhaltspflichten sind vom Drittschuldner nur insoweit zu berücksichtigen, als die Schuldnerin auch tatsächlich Unterhalt gewährt.
Bei 2.026,50 €/brutto bleiben lt. Berechnung 1.372,56 €/netto über und die Grenze liegt doch irgendwo bei knapp 1.080 € oder?
Das mit dem Arbeitsvertrag höre ich heute auch zum ersten Mal. Was so alles an einem vorbeigeht, wenn man jahrelang nur Scheidungen bearbeitet....
Der Antrag nach 850 c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen, da seitens des Gläubigers nicht glaubhaft werden konnte, dass der Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Unterhaltspflichten sind vom Drittschuldner nur insoweit zu berücksichtigen, als die Schuldnerin auch tatsächlich Unterhalt gewährt.
Bei 2.026,50 €/brutto bleiben lt. Berechnung 1.372,56 €/netto über und die Grenze liegt doch irgendwo bei knapp 1.080 € oder?
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Nur, wenn keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen. Bei 1 unterhaltsberechtigten Person bleibt da nichts mehr übrig. Und laut dem, was Du geschrieben hast, hat das Gericht Euch die Herausrechnung nicht gewährt, weil keine ausreichende Glaubhaftmachung erfolgt ist.Grenze liegt doch irgendwo bei knapp 1.080 € oder?
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Aber die Schuldnerin hat doch in ihrem Vermögensverzeichnis selbst angibt, dass ihr Kind nicht bei ihr lebt und sie auch keinen Unterhalt zahlt... Wie soll man das denn dem Gericht gegenüber glaubhaft machen, wenn nicht mit dem Auszug aus dem Verzeichnis?
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mW darf das Gericht das nicht berücksichtigen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob durch den Unterhaltsberechtigten Einkommen erzielt wird, das eine NIchtberücksichtigung erlaubt. Entscheidend ist der letzte Satz - der _tatsächlich_ geleistete Unterhalt ist durch den Drittschuldner zu berücksichtigen. Wenn Ihr also dem DS nachweisen könnt, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhalt zahlt, darf dieser insoweit nicht schuldbefreiend an ihn auszahlen sondern muss den dann pfändbaren Teil mit an Euch abführen.
läuft...
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also bei mir berücksichtigt das Gericht das bei entsprechendem Vortrag immer. Aber egal: Den DS anschreiben, dass Schuldnerin keinen Unterhalt für ihr Kind zahlt, Auszug (!) aus dem Vermögensverzeichnis beifügen und dann sollte was kommen.
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Hmm das kann man dann ja im Grunde nur an Hand von Kontoauszügen der Schuldnerin feststellen, oder?