Antragsgegner keine Gesamtschuldner - Kostenfrage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Alegría
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#1

31.08.2015, 09:46

Guten Morgen alle zusammen,

ich habe folgende Abrechnungsproblematik:

Antragsteller macht einen Mahnbescheid gegen zwei Antragsgegner, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Daraufhin erlässt das Mahngericht zwei Mahnbescheide, die Antragsgegner legen Widerspruch einlegen. Die Verfahren landen dann beim streitigen Gericht, das vergibt zwei Aktenzeichen. Erst später wird beantragt, die beiden Verfahren zusammenzuführen.

Ich würde die Verfahren (wir vertreten die Antragsgegner) nun bis zum Verbund getrennt abrechnen und ab Verbund dann gemeinsam. Nun bemängelt die Gegenseite, dass sie nur einen Mahnbescheid gemacht hat und die Gebühren deshalb auch nur einmal angefallen sind.

Wie seht ihr das?
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Anahid
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#2

31.08.2015, 10:09

Pech für die Gegenseite. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

31.08.2015, 10:22

Solch eine Antwort höre ich doch am liebsten :yeah

:thx
Alegría
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#4

01.09.2015, 16:59

Liebe Anahid, vielleicht kannst du mir nochmals helfen. Wo finde ich denn die Regelung dazu, dass es sich um getrennte Verfahren handelt wenn es sich bei den Schuldner nicht um Gesamtschuldner handelt. Ich will hier argumentieren, finde aber nichts.
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Anahid
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#5

01.09.2015, 17:07

Die Argumentation fällt aber nicht schwer. Wenn der Gegner nicht Gesamtschuldner angekreuzt hat, dann haben die Mahnverfahren zwei verschiedene Aktenzeichen, was auch erklärt, dass nach Widerspruch zwei verschiedene streitige Verfahren eröffnet wurden. Ein Verbund der Verfahren hat erst auf Antrag des Antragstellers/Kläger stattgefunden. Bis dahin fallen also auch getrennte Kosten an (vgl. Enders, RVG für Anfänger, 16. Auflage, Rn. 1595).
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#6

02.09.2015, 08:57

Getreu dem Motto, es gibt keine dummen Fragen, stelle ich nochmal eine letzte Frage ;-) Das Aktenzeichen des Mahngerichts lautet 12345-1 und 12345-2. Der Gegner sagt, es handelt sich dabei um kein eigenständiges neues Aktenzeichen sondern ledilgich um eine Unterkennung. Spielt das irgendeine Rolle? Ich denke mal die GK für das Mahnverfahren hat er auch zwei mal bezahlen müssen.
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#7

02.09.2015, 09:23

In dem Fall hat allerdings der Gegner Recht. Das ist nur eine Unternummer. Damit ist klar, dass er im MB Gesamtschuldnerschaft angegeben hat. Wenn dann beim Streitgericht 2 Aktenzeichen vergeben wurden, wäre das ein Fehler des Streitgerichts. Hast Du denn den MB nicht von Deinen Mandanten erhalten? Da steht doch drin, wenn Gesamtschuldnerschaft mit einer anderen Person besteht.
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#8

02.09.2015, 09:54

Ich habe sowohl die Mahnbescheide als auch eine Kopie des MB-Antrags.

Im MB-Antrag steht drin: "Antragsgegner sind keine Gesamtschuldner"

In den MBs steht drin:
"Der Antragsgegner 1 wird in Anspruch genommen mit Antragsgegner 2, Az. 12345-2"
"Der Antragsgegner 2 wird in Anspruch genommen mit Antragsgegner 1, Az. 12345-1"
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Anahid
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#9

02.09.2015, 10:12

Wenn in den MBs steht: ....wird in Anspruch genommen mit ...., dann heißt das doch Gesamtschuldner.
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Maddien
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#10

02.09.2015, 10:18

Nein! Dann steht da "Der Antragsgegner wird als Gesamtschuldner in Anspruch genommen mit

1. Geschäftsnummer
2.Geschäftsnummer

usw
läuft...
:huch
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