Antrag auf VB nach Rücknahe des Widerspruchs im Verfahren

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Tatjana H.
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#1

28.08.2015, 09:39

Hallo ihr Lieben,

habe hier eine Akte von meienr Vorgängerin liegen und bin etwas verwirrt :)

Wir hatten MB beantragt. Gegner legte Widerspruch ein und wir gingen ins streitige Verfahren über. Termin wurde anberaumt. Vor dem Termin wurde mit dem RA des Gegners besprochen, dass der Widerspruch zurückgenommen wird und niemand zum Termin erscheint. Ist auch so geschehen. Zum Termin kam niemand und Gegner hat den Widerspruch zurückgenommen. Das Verfahren ruht seit dem 12.11.2014.

Meine Vorgängerin hat sich dann nicht mehr darum gekümmert. Das darf ich jetzt machen :(

Ich weiß, dass man auf einem "alten Vordruck" einen VB beantragen muss.

Meine Frage: :kopfkratz

Rufe ich das Verfahren einfach wieder auf, verlange ein Urteil (Anerkenntnis) und mache dann den VB + den KFA? Oder gibt es da eine Frist die zu beachten war?

Wäre echt dankbar wenn ihr mir helfen würdet. :wink1

Tatjana
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218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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#2

28.08.2015, 09:55

Zöller ZPO § 697 Rn. 24: "Eine Folge der wirksamen Rücknahme des Widerspruchs ist unter anderem: Der Antragsteller kann, evtl erneut, in der Frist des § 701 S 1 den Vollstreckungsbescheid nach § 699 beantragen. Denn das streitige Verfahren ist beendet, seine Rechtshängigkeit entfallen (...) und das Mahnverfahren ist wieder aufgelebt."

Die Frist bei ist bei Euch wohl längst abgelaufen, sodass die Wirkung des MB weggefallen ist = ihr braucht einen neuen MB, um dann einen VB zu erhalten.

*edit* Wie sah denn die letzte Verfügung des Gerichts aus, hat es die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt?
läuft...
:huch
Tatjana H.
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#3

28.08.2015, 10:00

Die letzte Verfügung war, dass das Verfarhen ruht. Ich habe weder eine Bestätigung noch irgendeine Art von Urteil oder Beschluss.
Tatjana

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#4

28.08.2015, 10:14

Hmmm... kann es sein, dass das Verfahren nach § 251a wegen Säumnis beider Parteien ruht?
läuft...
:huch
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#5

28.08.2015, 10:23

Kann sein. Aber das Verfahren an sich kann ich ja wieder aufrufen.

mir geht es eigentlich nur um die Frist bevor ich mich lächerlich mache bei Gericht :)
Tatjana

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#6

28.08.2015, 10:25

Bei Ruhen des Verfahrens dürfte es keine Frist geben. Probiers mal mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 250
läuft...
:huch
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#7

28.08.2015, 10:27

Alos keine Frist für den antrag auf VB obwohl der WS schon zurückgenommen wurde ? Das wäre cool. :)
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#8

28.08.2015, 10:36

Nach Deiner Schilderung sind wir nicht wieder ins Mahnverfahren gegangen, sodass eigentlich gar kein VB erlassen werden kann. Eigentlich müsste das Gericht nach Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen die nächsten Schritte vorgeben (vermutlich Terminierung).
läuft...
:huch
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#9

28.08.2015, 10:45

Ich würde ganz anders vorgehen. Ich würde beantragen, der Gegenseite aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gleichzeitig würde ich beim Prozessgericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.
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#10

28.08.2015, 10:52

Jupp, haste recht, gerad nochmal den Kommentar gelesen. VB kann auch vom Prozessgericht erlassen werden (man lernt nie aus..)

Das dürfte dann aber verfristet sein. Hm. Wäre schön, wenn wir irgendwann die Auflösung erfahren könnten :)
läuft...
:huch
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