Gebühren bei Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Rechtsverdreher
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#1

26.08.2015, 16:08

Hallo zusammen,

hab einen Vergleich geschlossen in dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest wurde in Raten gezahlt.

Welche Gebühren kann ich gegenüber dem Schuldner geltend machen ?

Nr. 3309 auf die Gesamtrestschulden oder nur die Vergleichssumme und
Nr. 1000 also 1,5 Gebühren auf die Gesamtrestschulden ?

Danke Euch schon mal.

Grüsse
Geiselmann
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#2

26.08.2015, 16:21

§ 788 ZPO; KV-Nr. 1000, 1003 zu § 13 RVG
Für die Vereinbarung einer Ratenzahlung im Rahmen der gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher erhält der Rechtsanwalt keine Einigungsgebühr.
- AG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2013, – 664 M 1052/13, DGVZ 11, 2013, 219 –

S. Geiselmann
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#3

26.08.2015, 16:24

Danke für die schnelle Antwort. Bei mir war kein Gerichtsvollzieher beteiligt. Die Vereinbarung wurde zwischen mir und dem Schuldner ausgehandelt. Kann ich in diesem Fall die von mir ausgewählten Gebühren dem Schuldner berechnen ?
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#4

26.08.2015, 17:00

Tja, so gehts wenn man sich an alte Threads ranhängt. Im Titel steht der Gerichtsvollzieher. ;)

Gegenüber dem Schuldner geht wohl 3309 aus der gesamten Forderung. Vorausgesetzt Du hast Vollstreckungsauftrag. Die Einigungsgebühr ist nicht erstattungsfähig, die kannst Du dem Schuldner nur überhelfen, wenn er sie freiwillig übernimmt.

Also kannst Du glatt meine letzte Antwort in #10 auch so für Dich übernehmen.

Edit: Nicht ganz. Die EG ist für Dich m.E. aus dem vollen Wert angefallen, weil sich die Einigung nicht lediglich auf Raten bezieht. Allerdings bleibt es dabei, dass diese Gebühr erstmal nur der eigene Mandant schuldet.
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#5

26.08.2015, 17:06

Jetzt ist es abgetrennt und ein eigener Thread. ;)
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Laska
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#6

26.08.2015, 18:32

Rechtsverdreher hat geschrieben:Hallo zusammen,

hab einen Vergleich geschlossen in dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest wurde in Raten gezahlt.

Welche Gebühren kann ich gegenüber dem Schuldner geltend machen ?

Nr. 3309 auf die Gesamtrestschulden oder nur die Vergleichssumme und
Nr. 1000 also 1,5 Gebühren auf die Gesamtrestschulden ?

Danke Euch schon mal.

Grüsse
Hallo,

mir fiel die 1,5 Einigungsgebühr ins Auge...

Wurde aufgrund eines ZV-Auftrags zwischen euch ein Vergleich geschlossen oder außerhalb der ZV?

Sobald die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, entsteht neben der 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 nur eine 1,0 Einigungsgebühr, zu lesen auch hier:

http://www.iww.de/ve/archiv/basiswissen ... nen-f43215
Liebe Grüße

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Anahid
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#7

27.08.2015, 08:59

Da muss ich Dir leider widersprechen Laska. Nach der Reform entsteht auch in ZV-Angelegenheiten die 1,5 Gebühr (s. NR. 1000 I 2 VV RVG).
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#8

27.08.2015, 09:07

Hm? Laska meinte wohl ein anhängiges ZV-Verfahren (vor dem GVZ bspw.), was zur Reduzierung auf 1,0 führt.

Vgl. Hartmann Kostengesetze, VV 1003, Rn 10
läuft...
:huch
Rechtsverdreher
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#9

27.08.2015, 12:38

Gibt es eine Frist für die Geltendmachung der Gebühr von Nr. 3309 gegenüber dem Schuldner ?
Schuldner meint, er hätte alles bezahlt und will den Titel.

Grüsse
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Anahid
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#10

27.08.2015, 12:40

Eine Frist gibt es nicht. Im Zweifel würde ich die halt gegen den Schuldner gerichtlich festsetzen lassen.
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