Klage + Drittwiderklage gegen Zedent

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bradyjule
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#1

31.07.2015, 15:03

Hallo Ihr Lieben, :wink1

ich bin schon eine Weile hier angemeldet und bisher konnte ich immer durch die Suche eine Lösung für mein Problem finden, jetzt stehe ich aber wirklich auf dem Schlauch. Folgender Sachverhalt:


Es ging um eine Zahnarztrechnung in Höhe von 619,77 €. Diese wurde von dem Zahnarzt (A) an ein Abrechnungsunternehmen (B) verkauft. Wir haben dann Klage für das Abrechnungsunternehmen gegen den Patienten (C) erhoben .

Der Patient, also der Beklagte (C), hat dann Drittwiderklage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € und Schadensersatz in Höhe von 1.630,10 € gegen den Zahnarzt (A) erhoben.

Es wurde dann ein Vergleich geschlossen der lautet wie folgt:

1.
Der Beklagte (C) verpflichtet sich, an die Klägerin (B) 500,00 € zu zahlen.


2.
Der Drittwiderbeklagte (A) verpflichtet sich an den Beklagten (C) insgesamt 1.000,00 € zu zahlen.


3.
Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. Abgegolten mit diesem Vergleich alle Ansprüche des Beklagten aus der zahnärztlichen Behandlung beim Drittwiderbeklagten im Zeitraum bis zum ….. für Vergangenheit und Zukunft. Materiell und immateriell, bekannt und unbekannt…


4.
Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 2 Prozent, der Beklagte 69 Prozent und der Drittwiderbeklagte 29 Prozent zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin 19 Prozent und der Beklagte 81 Prozent zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin 2 Prozent, der Beklagte 69 Prozent und des Drittwiderbeklagte 29 Prozent zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte 68 Prozent und die Drittwiderbeklagte 32 Prozent zu tragen.


6.
Der Streitwert wird auf 4.049,87 € festgesetzt.


Wir haben auf Wunsch unserer Mandanten Streitwertbeschwerde eingelegt da diese der Ansicht sind, dass sie mit der Drittwiderklage „nichts zu tun haben“. Das Gericht hat den Streitwert dann nur wie nachstehend klarstellend festgesetzt:


Klage: 619,77 €
Drittwiderklage 3.430,10 €
___________________________
Streitwert: 4.049,87 €

Der Anwalt des Beklagten schreibt: "§ 45 Abs. 1 GKG gilt auch für die Drittwiderklage, sofern - wie hier - eine Verfahrenstrennung nicht erfolgt ist."

Der Anwalt des Drittwiderbeklagten schreibt: "...die Streitwertfestsetzung des Gerichts ist nicht zu beanstanden."

Welchen Wert nehme ich denn nun zur Kostenfestsetzung? Chefin meint nur den Wert der Klage ist sich aber nicht sicher.

Es würde mich wirklich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Danke schon mal im Voraus.

Viele Grüße
Julia
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Anahid
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#2

03.08.2015, 10:05

Du kannst den Kostenausgleichungsantrag meiner Meinung nach für Deinen Mandanten nur aus dem Wert der Klage stellen, da Ihr an der Drittwiderklage nicht beteiligt seid. Für den Beklagten ist klar, dass da § 45 Abs. 1 GKG gilt. Der Anwalt des Zahnarztes dürfte aber m.E. auch nur Gebühren aus der Drittwiderklage zur Ausgleichung anmelden.
Zuletzt geändert von Anahid am 04.08.2015, 14:03, insgesamt 1-mal geändert.
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bradyjule
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#3

04.08.2015, 13:53

Super. Vielen Dank für Deine Antwort. :)
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