Strafrecht Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Die_Mone
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#1

31.07.2015, 10:00

Hallo, :wink2
ich habe da einmal eine Frage bezüglich einer Abrechnung im Strafrecht.
Normalerweise wird ja nach Betragsrahmengebühren abgerechnet, Gebühren, je nachdem, was alles vorgekommen ist.

Jetzt habe ich eine Akte auf dem Tisch liegen bei der es so aussieht, dass nunmehr die Staatsanwaltschaft unsere Kosten begleichen muss (Entschädigung).
Muss ich nun trotzdem nach Betragsrahmengebühren alles so abrechen, was auch in der Akte "passiert" ist oder muss ich nach Gegenstandswert abrechen?

Hatte sowas noch nie. :kopfkratz Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

LG Die_Mone
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#2

31.07.2015, 10:08

Viel zu wenig Sachverhalt. Wieso muss die StA zahlen? Und was überhaupt? Gibt es eine Kostenentscheidung? Oder ist das gar ein StrEG-Verfahren? Was habt Ihr genau gemacht? Wie kommst Du auf einen Gegenstandswert?

Bitte nimm Dir Zeit, das verständlich zu formulieren, damit man Dir helfen kann.
Die_Mone
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#3

31.07.2015, 10:43

Der Mdt wurde beschuldigt, mit gültigem Führerschein aus Polen in der BRD gefahren zu sein, obwohl eine Sperrung bestehen würde. Es lagen aber bei Kraftfahrtbundesamt keine Eintragungen vor, das Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO von der StA eingestellt.
Beim AG wurde sodann ein Entschädigungsantrag nach dem StrEG gestellt. Mit Beschluss des AG wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für erlittene Schäden aus den Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist (Antrag war zulässig und begründet).
Nunmehr soll beantragt werden, die dem Mdt zustehende Entschädigung festzusetzen und die Kosten unserer Beauftragung zu übernehmen, welche beziffert werden sollen (naja und hier soll ich dann die Kostennote für unsere Kosten einfügen).
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#4

31.07.2015, 10:51

Also ein StrEG-Verfahren. Da geht es nach dem Gegenstandswert, außergerichtlich entsteht eine 2300. Nun fragt sich nur, welchen Schaden der Mandant tatsächlich hatte. Die Anwaltskosten für die Verteidigung gehören jedenfalls nicht dazu, bis auf ausscheidbare Kosten für Durchsuchungs-/Beschlagnahme-Beschwerden oder sowas.

Gute Hinweise zum Verfahren etc. findest Du im Burhoff-Aufsatz.
Die_Mone
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#5

31.07.2015, 11:39

Danke schön! :-)
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