Löschung Auflassungsvormerkung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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noto-fee
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#1

20.07.2015, 11:12

Hallo zusammen,

habe hier folgenden Sachverhalt:

Die Mutter überträgt an ihren Sohn eine Teilfläche von ca. 10.000 m². Im Grundbuch ist für den Sohn ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. Im Range nach dem Vorkaufsrecht ist eine Auflassungsvormerkung für eine GbR eingetragen. Die Auflassungsvormerkung wurde wohl bereits im Jahre 2012 eingetragen!!!

Kann ich den Übertragungsvertrag nun einfach so beurkunden und im Anschluss daran die GbR anschreiben bzgl. der Löschung der Auflassungsvormerkung für die Teilfläche oder muss ich das gar nicht, weil der Sohn ja ein Vorkaufsrecht hat?

Liebe Grüße,
noto-fee
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#2

21.07.2015, 19:23

Ich würde normal Löschungsbewilligung einholen. Das Vorkaufsrecht kommt ja nur zum Tragen, wenn ein Vorkaufsfall gegeben ist, also Vertragsschluss mit einem Dritten. Und selbst dann müsste ja eine Löschungsbewilligung angefordert werden, um die AV aus dem GB raus zu kriegen.
Jupp03/11

#3

21.07.2015, 19:37

Stellt sich nur die Frage, aufgrund welch rechtlicher Grundlage die Löschungsbewilligung von der GbR abgegeben werden sollte.
Das Thema ist mit dem eingestellten Sachverhalt unbeantwortbar.
noto-fee
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#4

31.07.2015, 14:18

Hallo zusammen,

es ist so, dass der GbR der Abschluss eines Kaufvertrages notariell angeboten wurde. Das Angbot gilt noch bis zum 31.12.2015. Die GbR hat das Angebot noch nicht angenommen.

Kann eine Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung für eine noch nicht vermessene Teilfläche überhaupt erteilt werden? Oder muss das Grundstück erst vermessen werden, damit die Fläche, von der die Auflassungsvormerkung gelöscht werden soll, genau bezeichnet werden kann?

Mit der GbR ist alles abgeklärt, die sind bereit die Auflassungsvormerkung für die Teilfläche zu löschen.

Es stellt sich mir jetzt nur die Frage, wie ich das am klügsten anstelle.

Liebe Grüße,
noto-fee
Jupp03/11

#5

31.07.2015, 14:33

Da die GbR wohl als Unternehmer anzusehen ist, wird das Angebot nach der Rechtsprechung des BGH mittlerweile unwirksam sein und ich gehe davon aus, dass dieses bei Annahme durch den Rechtspfleger beanstandet wird.

Zur eigentlichen Frage:
Löschungsbewilligung geht nicht, sondern Freistellungsverpflichtungserklärung der GbR mit der Folge, dass die Vormerkung zunächst vom Sohn zu übernehmen ist.
noto-fee
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#6

31.07.2015, 15:40

Und wie sieht so eine Freistellungsverpflichtungserklärung aus?
Hatte so etwas noch nie.

Liebe Grüße,
noto-fee
Jupp03/11

#7

31.07.2015, 19:37

Sieht in etwa aus wie eine Freistellungserklärung/Pfandentlassung.
Stell das von dir gedachte ein, damit andere drübergucken können.
noto-fee
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#8

03.08.2015, 08:29

Freistellungsverpflichtungserklärung


Im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Blatt ... ist an dem dort vorgetragenen Grundbesitz im Eigentum von ... in Abteilung II unter lfd. Nr. ... eine Auflassungsvormerkung für die ... GbR, Ort, bestehend aus ... und ... eingetragen.

Von dem vorgenannten Grundbesitz soll ein Teilfläche zur Größe von ca. 10.000 m² auf ... übertragen werden. Die zu übertragende Teilfläche ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan rot schraffiert eingezeichnet.

Die ... GbR verpflichtet sich hiermit, nach Vermessung des Grundstücks die zu übertragende Teilfläche bezüglich der zu Ihren Gunsten in Abt. II unter lfd. Nr. ... eingetragenen Auflassungsvormerkung freizustellen und eine entsprechende Löschungsbewilligung herzugeben.

Ort, Datum
Unterschriften


So etwa würde ich das formulieren und von den Gesellschaftern der GbR unterschreiben lassen. Dann würde ich den Übertragungsvertrag beurkunden, die Vermessung beantragen und nach Vermessung eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung bei der GbR anfordern.

Oder sollte die Freistellungsverpflichtungserklärung auch bereits notariell beglaubigt werden?

Liebe Grüße,
noto-fee
Jupp03/11

#9

04.08.2015, 21:22

Ich verweise auf § 899 a BGB. Es sollte vorab dazu etwas gesagt werden. Weiterhin sollte aus dem Büro jemand bevollmächtigt werden, nach Vorlage Vermessung entsprechende Erklärung abzugeben.
Und ja, die Erklärung ist notariell zu begl., wenn Inhalt der Erklärung auch vorstehendes ist.
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