Kostenfolge sof. Beschwerde KFB

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sansibar
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#1

07.07.2015, 12:26

Liebe Leute,
ich hab ein kniffliges Problem: Wir haben ein Verfahren gegen 3 Beklagte geführt, die zu unterschiedlichen Teilen/Handlungen/Zahlungen verurteilt wurden. Wir haben voll gewonnen. Die Rechtspflegerin hat den KFB fälschlicherweise gegen die drei Beklagten als Gesamtschuldner erlassen, obwohl die Kostenfolge im Urteil anders bestimmt war. Dagegen hat einer der Beklagten sofortige Beschwerde erhoben, die Rechtspflegerin hat korrigiert und will UNSEREM MANDANTEN, der voll obsiegt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen. Sie verweist auf Zöller, RN 51 zu § 567, und natürlich auf § 91 ZPO. Allerdings sind wir unserer Meinung nach nicht "die unterliegende Partei", die die Kosten zu tragen hat.
Fällt euch dazu etwas ein? Kennt jemand dieses Problem schon aus der Praxis? Amtshaftung wegen Fehlers des Gerichts?
Grüße - sansibar
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mrsgoalkeeper
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#2

07.07.2015, 13:42

:kopfkratz hätte das Gericht hier nicht eigentlich nach 319 berichtigen müssen? Das war doch ein offensichtlicher Fehler. Seid Ihr überhaupt im Beschwerdeverfahren gehört worden?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Anahid
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#3

07.07.2015, 14:25

Leider seid Ihr doch die unterliegende Partei Sansibar und leider wirst Du da nichts machen können. Ein Fehler des Gerichts geht immer zu Lasten einer Partei. Ist zwar absolut nicht prickelnd, aber leider Realität und war hier auch schon mehrfach Thema im Forum. :?
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sansibar
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#4

07.07.2015, 17:21

@mrsgoalkeeper: Die Gegenseite hat sofortige Beschwerde erhoben, weshalb die Rechtspflegerin meinte, daran gebunden zu sein und keine Korrektur von Amts wegen oder wie auch immer vornehmen zu können. Und ja, wir hätten was dazu sagen können, haben es aber nicht getan.
@Anahid: Steht das irgendwo? Ich kann und kann es nicht einsehen, dass wir die Beschwerde zahlen müssen, obwohl wir voll gewonnen haben und keine Schuld an irgendwas haben - ich frag mich auch, wie man das den Mandanten verklickert.... :vogel
Grüße - sansibar
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NORTHERN DINO
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#5

07.07.2015, 17:39

Die Gegenseite hat sof. Beschwerde eingelegt und dieser ist abgeholfen worden? Dann hat diese doch im Beschwerdeverfahren obsiegt, oder peile ich jetzt den SV nicht? Dann wäre die KGE richtig.

Es ist wieder ein Fall, bei dem man sich von dem Gedanken frei machen muss, "ich kann ja gar nix dafür". Es ist schlicht gesetzliche Regelung, dass die im (Beschwerde-)Verfahren unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, insbesondere auch bei einem Missgeschick des Gerichts. Das verhält sich nicht anders als bei einem Urteil und Berufung mit Abänderung der I. Instanz.

Die Rechtspflegerin hätte zwar beide Parteien fragen können, ob Einverständnis mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO besteht. Hat sie aber nicht, sondern statt dessen das Beschwerdeverfahren gleich durchgeführt. Das ist nicht zu beanstanden. Das hätte sie auch machen müssen, wenn z.B. der Beschwerdeführer mit einer Berichtigung nicht einverstanden gewesen wäre, weil man ihm die Beschwerdegebühr nicht einfach nehmen kann.

Nach dem bisherigen SV ist alles richtig gelaufen.
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#6

07.07.2015, 18:09

Richtig gelaufen schon Dino, aber halt manchmal nicht ganz gerecht. Fehler passieren überall; nur unsere Fehler gehen auch zulasten unserer Kanzlei. Gerichtsfehler fallen immer auf eine Partei zurück. Ist auch nicht zu vergleichen mit der Berufung. Nur weil ein Richter einen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderer, ist das kein "Fehler" in dem Sinne. Aber wenn ein offensichtlicher Fehler durch das Gericht begangen wurde - wie vorliegend; oder in einem Fall bei mir, wo das Mahngericht den Widerspruch versehentlich nur bei 2 Antragsgegnern und nicht beim Dritten eingetragen hat -, dann ist das einem Mandanten schon schwer begreiflich zu machen, warum er jetzt für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Wenn es Dich persönlich betreffen würde, würdest Du das auch nicht toll finden.

Aber man muss eben nicht alles verstehen, erst recht nicht in der Juristerei :mrgreen:
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#7

07.07.2015, 19:50

Der Staat mit seinen leeren Kassen wird sich hüten, Kosten zu übernehmen. Wie oft kommt es vor, dass aus dem gleichen Gedankengang Rechtpfleger/Innen die Kosten fälschlicherweise gegeneinander aufheben wollen. Es ist nun einmal eine gesetzliche Regelung, die einzuhalten ist. Gefühlsduseleien sind da fehl am Platz, das muss man den Anwärtern schon regelmäßig einbläuen. Und ob man diese Lösung verstehen muss: Da verweise ich auf meine Signatur im Rechtspflegerforum... :roll: :pfeif
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#8

07.07.2015, 20:09

Die Rechtspflegerin hat Recht (und 13 sowieso 257).

Ob ein Fehler des Gerichts vorliegt (der Fehler bei der Kostenfestssetzung, im Beschwerdeverfahren wurde ja kein Fehler gemacht), ob Eurem Mandanten daraus ein Schaden entstanden ist und ob Euer Mandant deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen das Bundesland hat, ist eine andere Baustelle. Das könnt Ihr selbstverständlich prüfen.
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#9

07.07.2015, 20:20

Ich hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall. Die Parteien hatten sich in einem gerichtlichen Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts geeinigt und hatten dem Gericht übereinstimmend erklärt, dass lediglich der Ausgleich der GK beantragt wird. Die Kostenentscheidung des Gerichtes lautete dennoch: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dagegen haben wir Beschwerde eingelegt, der auch abgeholfen worden ist, allerdings ohne Kostenentscheidung. Das haben wir moniert, worauf hin ein Beschluss erging, dass die Kosten des Beschwerdeverfahren der Staatskasse auferlegt werden.
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#10

07.07.2015, 21:26

Grommelie, das verstehe ich nicht. Was ist falsch, wenn man sagt, man beantragt beim Gericht den Ausgleich der Gerichtskosten, wenn das Gericht dann die Kostenentscheidung trifft, die für den Ausgleich erforderlich ist, und wie soll sie denn sonst lauten als "gegeneinander aufgehoben"?
Und es wäre interessant, mit welchem Paragraphen das Gericht (wer? Richter oder Rechtspfleger?) die Entscheidung begründet hat, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung hat keine Grundlage in der ZPO.
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