Vollzugsgebühr

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Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#1

03.07.2015, 13:31

Die Überschrift hätte man genauer für das Frageproblem fassen können. Siehe z. B. den Thread "2 Kaufverträge 2 Vollzugsgebühren" vom 05.06.2015, Themenstarter/in Stromberg, auf den wegen der Antwort verwiesen wird (und den man natürlich bei Benutzung des Archivs oder Durchsicht letzter ähnlicher Beiträge hätte finden können).
Auch die Angaben zum Sachverhalt sind etwas ungenau: "aus irgendwelchen Gründen ..." - es gibt Gründe, die zur Behandlung nach § 21 GNotKG hinsichtlich vermeidbarer Mehrkosten führen können (str.). Was soll die Wertangabe mit jeweils "z. B." vor den "Beispielswerten 50.000 und 100.000 Euro?". Besser wäre es, die genauen Zahlen bekannt zu geben, da manche Fragen sich nur dann vollständiger beantworten lassen (z. B. Auswirkungen von Mindestgebühren bei geringen Werten). Oder ist es mit "z. B." so zu verstehen, dass eine Vielzahl von ähnlichen 'Fällen vorliegt, auf die eine mit Teil-Angaben erhaltene "günstige" Antwort dann angewandt werden soll?
Zutreffend wird in juristischen Frageforen bei Anwaltsantworten von vielen Beantwortern stets darauf hingewiesen, dass unvollständige Angaben dazu führen können, dass eine Antwort bei vollständiger Mitteilung u. U. ganz anders ausfallen kann und nur im Einzelfall eine genauere Beurteilung möglich ist.
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Martin Filzek
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#2

03.07.2015, 17:03

Deniz86 hat geschrieben:Hallo Martin Filzek,

die Banken der Käufer wollten getrennte Urkunden aus irgendwelchen finanziellen Gründen haben.

Dann wird wohl von einem Fall auszugehen sein, wo letztlich die Beteiligten trotz Hinweis auf die Mehrkosten die getrennte Beurkundung aus nicht irrationalen Gründen gewollt haben und ganz überwiegend bis einhellig sieht man es so, dass die getrennte Beurkundung gerechtfertigt und kein Fall von § 21 GNotKG war.



Es ist letztlich egal welchen Betrag (Kaufpresi) ich hinschreibe. Es geht einfach darum, dass es zwei Kaufpreise gibt ( einen höheren und einen niedrigeren) Meine Frage war, nehme ich den höheren oder niedrigeren Wert.

Ich nehme an, die letzten Formulierungen beziehen sich auf den Wert der Vollzugsgebühr/en. Dazu ist in dem genannten früheren Thread "2 Kaufverträge - 2 Vollzugsgebühren" Antwortbeitrag #2 m. E. alles gesagt. Ich bitte darum, es dort nachzulesen, damit ich es nicht wiederholt immer wieder neu schreiben muss, wenn jemand anderes nach wenigen Wochen in etwa dasselbe fragt. Kurz zusammengefasst dennoch: Es gibt die Vollzugsgebühren je Urkunde einmal (§ 93) aus dem vollen jeweiligen (§ 112) Wert des jeweiligen einzelnen Beurkundungsverfahrens.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere auf die Idee kommen, der Notar habe nur zu einem der beiden Kaufverträge die Löschungsbewilligung anfordern brauchen, so dass sie beim zweiten Kaufvertrag keine gesonderte Vollzugsgebühr insoweit mehr auslösen kann, vgl. die Hinweise in Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2477 - die ein Anfordern und späteres Einreichen zugleich fordern, gegenüber Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2015, Rn. 175 b ff. und 1407 d, wonach auch bei von den Beteiligten selbst vorgelegten Unterlagen die Vollzugsgebühr bejaht wird, zusammengefasst in eigenem Skript zum GNotKG (Seminare im 1.Hj. 2015) auf S. 82 f. Das wäre dann eine schwierige Zweifelsfrage und mich überzeugt im konkreten Fall mehr die Annahme gesonderter Vollzugsgebühren aus den jeweiligen Einzelwerten. Sollte man mit Notarkasse München, Streifzug a.a.O., das andere Ergebnis vertreten wollen, wären natürlich beim 2. Kaufvertrag (zu dem man die Vollzugsgebühr für Einholung Löschungsbewilligung nicht ansetzen will) daran zu denken, dass dann wahrscheinlich die Vollzugsgebühr in Höhe von KV 22112 (begrenzt auf 50 Euro je Einholung öffentlichrechtlicher Genehmigungen und Bescheide als Höchstgebühr) zu berechnen ist. Auch für diese Frage braucht man dann natürlich die genauen Werte (um zu prüfen, ob 0,5 nach KV 22110 geringer sind als die 50 Euro) und ggf. stellen sich, wie schon im früheren Thread erwähnt, Fragen zur Aufteilung der Vollzugsgebühr im Innenverhältnis (die auch in zahlreichen anderen früheren Threads ausführlicher dargestellt sind unter Stichworten wie "Aufteilung Vollzugsgebühr", "Vollzugsgebühr für Löschungsunterlagen" und ähnlichen Begriffen.

Es ist also nicht ganz "egal", welche Werte bei solchen Fragen hingeschrieben werden, und manche Fragen, die der Themenstarter nur konkret erkennt, sind oft nicht alles, was insgesamt bei der Lösung zu bedenken ist, insbesondere bei solchen nicht alltäglichen Konstellationen wie hier, die im Gesetz nicht haargenau eindeutig vorherbestimmt sind. Es ist in solchen schwierigen Zweifelsfragen oft eben kompliziert und nicht eindeutig, weshalb ich auch die Hinweise auf frühere Beiträge, wo zu Teilfragen bereits etwas geschrieben wurde, was wegen des Zeitaufwands für die erneute Wiederholung nicht jedes Mal wieder neu dargelegt werden soll, natürlich nicht böse gemeint sind.

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