Einigungsgebühr entstanden?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juliane1985
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#1

22.05.2015, 11:59

Hallöchen,

ich "streite" mich gerade mit der RSV herum. Diese möchte nicht unsere Einigungsgebühr bezahlen. Ist diese denn nun entstanden?

Zum Sachverhalt:

Unser Mandant hat eine Rechnung der Gegenseite nicht gezahlt. Daraufhin haben wir ein Schreiben an GS gefertigt, in welchem steht, dass sich unser Mandant nunmehr bereit erklärt, die Gesamtforderung in Höhe von 657,78 € durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 60,00 € zu begleichen. Daraufhin kam ein Schreiben der GS in welchem steht, dass sie mit der ratenweise Tilgung der Gesamtforderung zzgl. weiterer Kosten und Zinsen einverstanden sind ... mit dieser Ratenzahlungsvereinbarung wird eine Einigungsgebühr in Höhe von insgesamt 54,00 € fällig.

Ist den jetzt nun eine Einigungsgebühr entstanden? :kopfkratz

Liebe Grüße
Juliane
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NORTHERN DINO
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#2

22.05.2015, 12:11

Voraussetzung ist ein Vertragsschluss (= 2 übereinstimmende Willenserklärungen), der den Streit zwischen den Parteien beseitigt.
Entgegen der Vorschrift des alten § 23 BRAGO ist nun kein förmlicher Vergleich gemäß § 779 BGB mehr nötig, insbesondere also braucht man kein gegenseitiges Nachgeben mehr. Hierauf können sich also auch die Rechtschutzversicherungen nicht mehr berufen.
Das Entstehen der EG hat nun wesentlich geringere Anforderungen. Das ist z.B. wichtig bei der Teilzahlungsvereinbarung. Hier haben Schuldner schon immer gerne gestritten – das wird jetzt nicht mehr viel Sinn haben. Die EG entsteht hier, weil die Ungewissheit der Beitreibung wegfällt.

Es muss also quasi nur noch eine wie auch immer geartete Erledigung der Rechtsangelegenheit herbeigeführt werden, an der der RA mitgewirkt hat, damit die EG entsteht. Voraussetzung ist die Mitwirkung des RA an Verhandlungen über das Zustandekommen der Einigung. Dies kann auf viele Arten geschehen, also schriftlich, telefonisch, in einer persönlichen Besprechung, der RA kann es dem Mandanten anraten, der dann seinerseits die Einigung mit dem Gegner unmittelbar trifft etc.
~ Grüßle ~
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