DRINGEND Abrechnung Einstw. Verfverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
aaradya
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#1

13.04.2015, 12:21

Ich habe von meinem Chef heute morgen eine Akte her bekommen in der ich zum einen das Einstweilige Verfügungsverfahren an die RS und die Gebühren des überschießenden Vergleichswertes an unsere Mdtin abrechnen soll. Zuerst hab ich mal gegoogelt da ich den Begriff überschießender Vergleichswert noch nicht gehört hatte.
Dennoch komme ich mit der Abrechnung noch nicht ganz klar.

Einw. Verf.verfahren
GGw: 1730,77€
davon dann eine 1,3 VG nach 3100
dann Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

beim der RG an die Mandantin komm ich gar nicht klar. :sad:

GGW wäre 6000€

Kann mir jemand helfen?
Zuletzt geändert von aaradya am 14.04.2015, 08:55, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

13.04.2015, 12:24

Mit überschießender Vergleichswert kann eigentlich nur ein Mehrvergleich gemeint sein. Dazu findest Du aber über die Forensuche hier X Beiträge.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
aaradya
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#3

13.04.2015, 12:29

Danke Anahid, ja ich hab schon Beiträge gefunden aber ich verstehe trotzdem noch nicht so wirklich wie ich das abrechne.
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#4

13.04.2015, 12:32

So wie ich Deinen Beitrag verstehe, besteht Rechtsschutz nur für den Teil, der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wurde und in diesem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, der über den rechtshängigen Teil hinaus weitere Ansprüche abgegolten hat, oder? Wie würdest Du denn einen solchen Fall abrechnen, wenn Du die Rechnung jetzt nicht "teilen" müsstest?
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#5

13.04.2015, 12:47

das ist eine gute Frage. Ich habe das noch nie abgerechnet. Ich versuche es mal:
Also
1,3 VG 3100 (1730,77€)
1,2 TG 3104 (1) 1 (1730,77€)
1,0 EG 1003 (7730,77€)
PPT 7002
USt 7008
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#6

13.04.2015, 13:16

1,3 VG 3100
0,8 VG 3101
Abgleich 15 III
1,2 TG
1,0 EG 1003
1,5 EG 1000
Abgleich 15 III

Jetzt setz mal die entsprechenden SW noch ein.
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#7

13.04.2015, 13:19

Wenn Du aber die anderen Beiträge angeschaut hast, wüsstest Du schon, dass die Abrechnung so nicht stimmen kann.

Also:

Gegenüber der RSV rechnest Du ab:

1,3 VG 3100 1730,77 €
1,2 TG 3104 1730,77 €
1,0 EG 1003 1730,77 €
PTA
MwSt

Gegenüber der Mandantin rechnest Du ab:

1,3 VG 3100 1.730,77 €
0,8 VG 3101 6.000,00 €
Höchstgrenze § 15 RVG beachten
1,2 TG 3104 7.730,77 € (wenn bzgl. des Mehrwerts nicht lediglich ein Vergleich protokolliert wurde, sondern auch verhandelt)
1,0 EG 1003 1.730,77 €
1,5 EG 1000 6.000,00 €
Höchstgrenze § 15 RVG beachten
PTA
MwSt
./. von der RSV zu erstattender Betrag (obige Rechnung)

Damit Du verstehst, warum das so ist, solltest Du Dir aber dringend nochmal die Beiträge zum Mehrvergleich durchlesen.
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#8

14.04.2015, 08:42

Danke Dir Anahid.
Ich hab mich jetzt über die RG mal gemacht. RSV Abrechnung ist kein Problem.

Gegenüber dem MDT:
1,3 VG 3100 (1.730,77 €) 195,00
0,8 VG 3101 (6.000,00 €) 283,20
1,2 TG 3104 (7.730,77 €) 547,20 (wenn bzgl. des Mehrwerts nicht lediglich ein Vergleich protokolliert wurde, sondern auch verhandelt)
1,0 EG 1003 (1.730,77 €) 150,00
1,5 EG 1000 (6.000,00 €) 153,00
PTA
MwSt


Bin mir total unsicher mit dem Abgleich - wäre lieb wenn jemand schnell mal drüber gucken könnte....da Cheffe schon nachgefragt hat.

Mein ABlgeich bei EG sieht so aus

1,0 EG (1730,77) 150,00
1,5 EG (6000,00) 531,00
gesamt 681,00

1,5 EG (7730,77) 684,00
./.1,0 EG (6000) 531,00
gek. Betr. 153,00 für die 1,5er EG.....ist das korrekt?
aaradya
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#9

14.04.2015, 09:03

Keiner der helfen kann??? ist wirklich dringend...:(
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#10

14.04.2015, 09:25

Gegenstandswert: 1.730,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 195,00 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8 283,20 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 7.730,00 EUR berücksichtigt -



Gegenstandswert: 1.730,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000
VV RVG 1,0 150,00 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 531,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 7.730,00 EUR berücksichtigt -
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