Parkgebühren festsetzbar?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Skyline
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#1

02.12.2014, 14:47

Hallo,

sind Parkgebühren (für das Parken vor dem Amtsgericht für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins) gegenüber der Gegenseite im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar?

:thx
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Liesel
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#2

02.12.2014, 14:52

Wenn Reisekosten des Anwaltes erstattungsfähig sind, ja.

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jojo
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#3

02.12.2014, 15:08

Meistens ja, obwohl es Ausnahmefälle geben mag..
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NORTHERN DINO
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#4

02.12.2014, 17:24

Bei uns gibt es gar keine kostenfreien Parkmöglichkeiten. Parkgebühren werden daher mit festgesetzt.
~ Grüßle ~
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#5

03.12.2014, 09:38

Also ich konnte sie bisher auch immer mit festsetzen lassen. Vorausgesetzt, es liegt eine Kopie des Parkscheins vor.
Liebe Grüße,

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#6

23.01.2017, 17:40

Ich muss das Thema noch mal aufgreifen:

Kennt jemand zufällig eine Entscheidung, dass Parkgebühren auch dann festgesetzt und erstattet werden ( vor allem bei PKH / VKH, Pflichtverteidigung ), wenn der Anwalt ( Kanzleisitz und Gerichtsort sind dieselbe Stadt ) keine Möglichkeit zur Nutzung eines gebührenfreien Parkplatzes bei Gericht hat?

Man will nämlich in Chemnitz alle kostenfreien Parkplätze, auch die wenigen vor dem Gerichtsgebäude, gebührenpflichtig machen. Im Parkhaus bezahlt man auch unheimlich viel pro Stunde und bis jetzt sind wir immer, da ja Kanzleisitz und Gerichtsort in derselben Stadt sind, auf diesen Kosten sitzen geblieben...
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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Adora Belle
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#7

23.01.2017, 18:05

M.E. fallen die Parkgebühren mangels Geschäftsreise halt nicht unter Ziffer 7006, sondern unter Vorbemerkung 7 Abs.1 Satz 2. Entscheidungen dazu habe ich nicht, aber wenn Eure örtliche Rechtsprechung diese Kosten nicht anerkennt, dann werden Euch auch ortsfremde Entscheidungen leider nicht helfen.
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#8

23.01.2017, 18:09

Eine Entscheidung für Parkgebühren des RA ist mir nicht bekannt, jedoch eine für Parkgebühren der Partei. Diese kann man durch Anpassen als analog anwendbar auch versuchen, für RAe zu verwenden. Ein RA wird nicht schlechter zu stellen sein als die Partei, wenn es keine freien Parkplätze gibt. Im JVEG ist die Erstattung dieser Kosten ausdrücklich verankert.
Die Entscheidung:

Das Parkentgelt muss nicht zwingend nachgewiesen werden (wenngleich das üblich ist). Denn im Rahmen des gerichtlichen Ermessens kann von einem Nachweis abgesehen werden, wenn bekannt ist, dass im Bereich des Gerichts keine gebührenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen und der geltend gemachte Betrag angesichts der Anwesenheitsdauer bei Gericht realistisch erscheint:

Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gem. § 5 I 1 JVEG auch das vom Antragsteller angegebene Parkentgelt in Höhe von 8,- € zu erstatten. Zwar sind die Parkkosten nicht wie üblich durch die Vorlage des Parkbelegs nachgewiesen - die Übersendung von Belegen wird auch im Antragsformular ausdrücklich erbeten. Da aber im Bereich des Gerichts keine gebührenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen, kann im Rahmen des Ermessens von der Vorlage eines Nachweises abgesehen werden. Ein Betrag von 8,- € ist angesichts der Anwesenheitsdauer bei Gericht realistisch.

LSG München, Beschl. v. 15.05.2014 – L 15 SF 118/14

AGS 2014, 471 = ASR 2014, 168 = NZS 2014, 759 = openJur 2014, 11007 = Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26.A., Rn. 5 zu § 5


Sollte jemand eine Entscheidung für Parkgebühren des RA haben, wäre ich für einen Tipp dankber.
~ Grüßle ~
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#9

24.01.2017, 12:49

Ich danke Euch wie verrückt!

Ich werde mal mein Glück versuchen, wenn es soweit ist ;)
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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