Grundstückskaufvertrag mit Verkaufsvollmacht

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nico86
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#11

20.11.2014, 08:49

Ja klar kannst du das machen. Wenn im KV steht -das hattest du ja in #3 gesagt- dass der Bet. aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht handelt und die Urschrift sich bei euch befindet, dann ja klar. Ich sehe darin kein Problem.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Jupp03/11

#12

20.11.2014, 09:21

nico86 hat geschrieben:Ja klar kannst du das machen. Wenn im KV steht -das hattest du ja in #3 gesagt- dass der Bet. aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht handelt und die Urschrift sich bei euch befindet, dann ja klar. Ich sehe darin kein Problem.
das ist falsch.
nico86
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#13

20.11.2014, 09:22

Warum?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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Jupp03/11

#14

20.11.2014, 09:53

Weil der Bevollmächtigte ausschließlich handelt aufgrund ihm erteilter, dem Notar in Ausfertigung vorgelegter und in begl. Kopie beigefügter Vollmacht. Wenn ich dann von der Urschrift gemacht wird, kann z. B. der Grundbuchrechtspfleger nicht feststellen, dass die Ausfertigung vorgelegen hat.,
nico86
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#15

20.11.2014, 10:41

Aber wir wissen ja nicht, ob das in der Urkunde genau so formuliert ist.

Das einzige Problem, was hier entstehen könnte, ist, dass die notarielle Verkaufsvollmacht bei Vertragsabschluss ggf. widerrufen wurde. Durch die Vorlage einer Ausfertigung wird bewiesen, dass dies nicht der Fall sein kann, da der Bevollmächtigte ja noch im Besitz der Ausfertigung ist.

Grundsätzlich: eine Vollmacht ist auch ohne Aushändigung einer Ausfertigung an den Bevollmächtigten wirksam.

Die Aushändigung einer Ausfertigung beweist jedoch -wie oben bereits erwähnt-, dass die Vollmacht bei Vertragsabschluss nicht widerrufen wurde und somit noch wirksam ist.

Was aber, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird? Dann muss ja nicht bewiesen werden (durch Vorlage einer Ausfertigung), dass diese widerrufen wurde, weil ein Widerruf ja von vorneherein ausgeschlossen wurde. Somit könnte man dann eine bgl. Fotokopie der Urschrift beifügen.

Und auch, wenn die Vollmacht nicht unwiderruflich erteilt wurde: Könnte man dann im Vertrag nicht eine Formulierung aufnehmen, die wie folgt lauten könnte: "...handelnd aufgrund notarieller Verkaufsvollmacht vom ... -UR-Nr. ... des amtierenden Notars, welche in beglaubigter Fotokopie dieser Urkunde als Anlage beigefügt ist. Die dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung wurde dem Notar bei Beurkundung ebenfalls vorgelegt. Sie ist nicht widerrufen worden..." (denn wäre sie das, wäre der Notar ja ebenfalls hierüber informiert worden und er hätte den Widerruf auf seiner Urschrift vermerken müssen).

:?:
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#16

20.11.2014, 14:54

Danke. War aber heute morgen auch nicht ganz untätig. Habe zwischenzeitlich den Bevollmächtigten gebeten, nochmals mit der Ausfertigung der Vollmacht im Büro zu erscheinen, so dass ich hiervon die Kopie machen kann und diese dann als beglaubigte Kopie der Urkunde beifügen kann. Mir wah nicht ganz wohl bei der geplanten Vorgehensweise meines Chefs. In Zukunft kann ich das ja wie oben beschrieben nun auch begründen :D
Bis hierhin war es eher ein Bauchgefühl. Man sollte öfter darauf hören... Wenn das Ding auf meinen Schultern nur nicht wäre, das manchmal alles komplizierter macht... :lol:

Gott sei Dank, dass man hier Hilfe findet, falls die Gedanken mal wieder durcheinander sind.
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#17

21.05.2015, 15:54

Hallo!!

Wieder mal ein Fall mit Verkaufsvollmacht. Diesmal ist die Vollmacht allerdings nur beglaubigt. Chef hat (wieder mal)
das Original den Bevollmächtigten wieder mitgegeben (es ist zum Haare raufen...). Habe das Original jetzt wieder angefordert (peinlich).
Nun denn...

Jetzt zu der eigentlichen Frage:

Kommt das Original an den Original-KV oder wird vielmehr eine beglaubigte Kopie an den KV, an die Abschriften eine einfache und das Original
dem GBA vorgelegt???
Jupp03/11

#18

21.05.2015, 18:35

Begl. Kopie kommt an den KV.
Im Eingang der Urkunde wird ja wohl stehen, dass die Urschrift vorgelegen hat.

Für die Zukunft vielleicht:
Bei mir kamen die Leute erst zum Notar, wenn die Vollmachten vorab kopiert wurden.
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#19

22.05.2015, 08:08

Die Vollmacht hat im Original vorgelegen und wurde bei dem Termin auch von meiner Kollegin kopiert.

Ich hab jetzt nur angenommen, dass das Original - da ja nur Beglaubigung - mit beim GBA eingereicht wird, wie
bei einer nachträglichen Genehmigung. Da ich es aber nicht genau weiß, habe ich halt nachgefragt.

Die Frage für mich ist aber immer noch nicht geklärt. Mir liegt nun das Original vor.
Davon wird nur eine beglaubigte Kopie an den Original KV gemacht und weiter nichts (also dementsprechend auch an Kopien beigefügt)?
Das Original gebe ich dann zurück?

Bin mehr als verwirrt...
Jupp03/11

#20

22.05.2015, 16:25

Jupp03/11 hat geschrieben:Begl. Kopie kommt an den KV.
Im Eingang der Urkunde wird ja wohl stehen, dass die Urschrift vorgelegen hat.?

Für die Zukunft vielleicht:
Bei mir kamen die Leute erst zum Notar, wenn die Vollmachten vorab kopiert wurden.
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