Doppelte Post- und Telekom.-Pauschale in Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
AnG.Sweet
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 26.04.2010, 11:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Wulften

#1

28.10.2013, 16:36

Hallo!

Ich habe hier eine Strafsache abzurechnen mit folgenden Gebühren:


Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 165,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 140,00 €
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, Verfahrensgebühr für
Ermittlungsverfahren Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1, 4104 VV RVG 140,00 €

Jetzt gibt mir das Programm (RA-Micro) darauf 40,00 € P+T-Entgelte. Bisher konnte ich nur etwas darüber finden, dass eine doppelte Postpauschale dann berechnet wird, wenn das Verfahren gerichtlich weitergeführt wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Kann mir da jemand eine Erklärung für geben?

Danke schonmal im Voraus und LG
Keksi85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 22.10.2013, 11:29
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

28.10.2013, 16:58

Das ist eine Fehleinstellung von RA-Micro. Wurde mir zumindest so vom Support erklärt. Sie arbeiten daran, es zu ändern!
AnG.Sweet
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 26.04.2010, 11:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Wulften

#3

28.10.2013, 17:00

Ok vielen Dank, dann weiß ich bescheid!

LG
Keksi85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 22.10.2013, 11:29
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

28.10.2013, 17:18

Bei den KFA ist es ja auch gefährlich, da schlägt das Programm automatisch die Gebührentabelle ab 08/2013 vor! Habe schon mehrere KFAs von der GS deshalb monieren müssen. :pfeif
lessica1991
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 08.04.2013, 20:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Altenburg
Kontaktdaten:

#5

14.05.2014, 10:31

Meiner Meinung nach regelt § 17 Nr. 10a RVG doch eindeutig, dass vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren 2 verschiedene Sachen sind, also 2 x PTP.

Habe das auch in einer Schulung zur Kostenmodernisierung bei Norbert Schneider im Juli 2013 so gelernt, dass man jetzt pro Verfahrensabschnitt 1 X PTP berechnen kann.

Habe hier auch eine Erinnerung laufen, da meine Rechtspfleger 2x PTP ebenfalls verneinen mit dem Verweis auf den Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a. 16. Auflage zu VV 7002, S. 1452, Randnummer 28.
Hat diesen Kommentar zufällig jemand ? Würde mir sehr helfen :)

LG
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

14.05.2014, 10:37

Die sollen sich mal eine neue Auflage zulegen. Logisch, daß in der 16. Auflage eine andere Meinung vertreten wird, da das noch vor der RVG-Reform war.

Du müßtest nur noch aufklären, ob bei dir neues Recht anwendbar ist. Wenn nicht, ist die Auffassung des Rechtspflegers zutreffend.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
lessica1991
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 08.04.2013, 20:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Altenburg
Kontaktdaten:

#7

14.05.2014, 10:40

Siehst du also genauso wie ich mit 2x PTP ?
Hast du evtl die neue Auflage wo mir das ganze nochmal bestätigt wird ?
Hab immer nur mir § 17 Nr. 10a RVG argumentiert....

LG
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#8

14.05.2014, 10:45

Liesel hat geschrieben:Du müßtest nur noch aufklären, ob bei dir neues Recht anwendbar ist.
Wenn ja, kann ich mal in die 21. Aufl. gucken. :wink:
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
lessica1991
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 08.04.2013, 20:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Altenburg
Kontaktdaten:

#9

14.05.2014, 10:50

Ja, neues Recht gilt.
Haftprüfungstermin war am 06.01.14, Anklage ist vom 07.03.14.
Termin 2x im Mai jetzt


:) Danköööö
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

14.05.2014, 10:54

Fürs neue Recht brauchst Du nur den §17. Lediglich wer noch nach altem Recht kämpfen will, hat mehr Begründungsaufwand.
Antworten