Hallo!
Ich habe hier eine Strafsache abzurechnen mit folgenden Gebühren:
Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 165,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 140,00 €
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, Verfahrensgebühr für
Ermittlungsverfahren Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1, 4104 VV RVG 140,00 €
Jetzt gibt mir das Programm (RA-Micro) darauf 40,00 € P+T-Entgelte. Bisher konnte ich nur etwas darüber finden, dass eine doppelte Postpauschale dann berechnet wird, wenn das Verfahren gerichtlich weitergeführt wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Kann mir da jemand eine Erklärung für geben?
Danke schonmal im Voraus und LG
Doppelte Post- und Telekom.-Pauschale in Strafsachen
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Meiner Meinung nach regelt § 17 Nr. 10a RVG doch eindeutig, dass vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren 2 verschiedene Sachen sind, also 2 x PTP.
Habe das auch in einer Schulung zur Kostenmodernisierung bei Norbert Schneider im Juli 2013 so gelernt, dass man jetzt pro Verfahrensabschnitt 1 X PTP berechnen kann.
Habe hier auch eine Erinnerung laufen, da meine Rechtspfleger 2x PTP ebenfalls verneinen mit dem Verweis auf den Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a. 16. Auflage zu VV 7002, S. 1452, Randnummer 28.
Hat diesen Kommentar zufällig jemand ? Würde mir sehr helfen
LG
Habe das auch in einer Schulung zur Kostenmodernisierung bei Norbert Schneider im Juli 2013 so gelernt, dass man jetzt pro Verfahrensabschnitt 1 X PTP berechnen kann.
Habe hier auch eine Erinnerung laufen, da meine Rechtspfleger 2x PTP ebenfalls verneinen mit dem Verweis auf den Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a. 16. Auflage zu VV 7002, S. 1452, Randnummer 28.
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LG
- Liesel
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Die sollen sich mal eine neue Auflage zulegen. Logisch, daß in der 16. Auflage eine andere Meinung vertreten wird, da das noch vor der RVG-Reform war.
Du müßtest nur noch aufklären, ob bei dir neues Recht anwendbar ist. Wenn nicht, ist die Auffassung des Rechtspflegers zutreffend.
Du müßtest nur noch aufklären, ob bei dir neues Recht anwendbar ist. Wenn nicht, ist die Auffassung des Rechtspflegers zutreffend.
LEBE DEN MOMENT
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Siehst du also genauso wie ich mit 2x PTP ?
Hast du evtl die neue Auflage wo mir das ganze nochmal bestätigt wird ?
Hab immer nur mir § 17 Nr. 10a RVG argumentiert....
LG
Hast du evtl die neue Auflage wo mir das ganze nochmal bestätigt wird ?
Hab immer nur mir § 17 Nr. 10a RVG argumentiert....
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- Liesel
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Wenn ja, kann ich mal in die 21. Aufl. gucken.Liesel hat geschrieben:Du müßtest nur noch aufklären, ob bei dir neues Recht anwendbar ist.
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Ja, neues Recht gilt.
Haftprüfungstermin war am 06.01.14, Anklage ist vom 07.03.14.
Termin 2x im Mai jetzt
Danköööö
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Termin 2x im Mai jetzt
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Fürs neue Recht brauchst Du nur den §17. Lediglich wer noch nach altem Recht kämpfen will, hat mehr Begründungsaufwand.