Zustellung einstweilige Verfügung
Shiva hat geschrieben:Ich habe die EV zustellen lassen, aber nur die EV und den Antrag vergesssen.
??? Also jetzt doch nicht?
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hmm hab ich missverständlich ausgedrückt.
Wir haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen VErfügung gestellt. Diese wurde am 10.08. erlassen und uns am 17.08. zugestellt. Am 17.8 haben wir ein Schreiben an OGV gemacht und die EV zur Zustellung an den Antragsgegner übermittelt; diese wurde dem Antragsgegner am 18.08. zustellt. Der Antragsgegner hat ein Schreiben ans Gericht geshickt, dass er die Antragsschrift nicht erhalten hat. Wir haben dann vom Gericht mitgeteilt bekommen, dass wir die Zustellung ink. Antragsschrift nachweisen sollen bis 31.08... Da ich die Antragsschrift nicht mitgeschickt habe, meine Frage, was machen ich jetzt?
Wir haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen VErfügung gestellt. Diese wurde am 10.08. erlassen und uns am 17.08. zugestellt. Am 17.8 haben wir ein Schreiben an OGV gemacht und die EV zur Zustellung an den Antragsgegner übermittelt; diese wurde dem Antragsgegner am 18.08. zustellt. Der Antragsgegner hat ein Schreiben ans Gericht geshickt, dass er die Antragsschrift nicht erhalten hat. Wir haben dann vom Gericht mitgeteilt bekommen, dass wir die Zustellung ink. Antragsschrift nachweisen sollen bis 31.08... Da ich die Antragsschrift nicht mitgeschickt habe, meine Frage, was machen ich jetzt?
- icerose
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du stellt jetzt noch die Antragsschrift an den gegnerischen Anwalt mit EB zu - wenn Fax nicht geht, dann nimm wegen der Kürze der Zeit einen Boten - der das EB am besten unterzeichnet gleich wieder mitbringt. Dann das EB und die ZU-Urkunde vom GVZ ans Gericht und alles müsste gut sein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Prinzipiell hast du für die Zustellung der EV 1 Monat ab Zustellung der EV bei euch bzw. Sonderregelungen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfand.Shiva hat geschrieben:hmm hab ich missverständlich ausgedrückt.
Wir haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen VErfügung gestellt. Diese wurde am 10.08. erlassen und uns am 17.08. zugestellt. Am 17.8 haben wir ein Schreiben an OGV gemacht und die EV zur Zustellung an den Antragsgegner übermittelt; diese wurde dem Antragsgegner am 18.08. zustellt. Der Antragsgegner hat ein Schreiben ans Gericht geshickt, dass er die Antragsschrift nicht erhalten hat. Wir haben dann vom Gericht mitgeteilt bekommen, dass wir die Zustellung ink. Antragsschrift nachweisen sollen bis 31.08... Da ich die Antragsschrift nicht mitgeschickt habe, meine Frage, was machen ich jetzt?
Fristbeginn ist also der 17.08.2016
Fristablauf der 17.09.2016 24:00 Uhr für die Zustellung.
Mir ist zwar neu, dass die Antragsschrift mit zugestellt werden muss, ging bei mir bisher immer ohne, aber was soll's.
http://www.omsels.info/v-das-verfahren- ... -abs-2-zpo Es ist jeoch immer nur die Rede von dem Titel...
Wenn das Gericht hier einen Mangel in der Zustellung sieht, kannst du den m. E. heilen, solange wie die "richtige" Zustellung innerhalb der Moantsfrist erfolgt.
Siehe auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/einst ... 72309.html
Ich würde also - noch heute - per EB von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Zuletzt geändert von Erdbeerliiiebe am 24.08.2016, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.
Dann an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Eilzustellungen werden durch einen täglich wechselnden Gerichtsvollzieher vollzogen.Shiva hat geschrieben:leider hat der Gegner keinen Anwalt. DA wäre meine Frage, ob ich es direkt nochmal an den OGV zur Zustellung schicken soll?