wann Erstberatungsgeb., wann Beratungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#21

24.02.2017, 15:21

Damit Dir jemand antworten darf Tinu, müsstest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen (s. Forenregeln). Ist bestimmt ber der Forenumstellung verloren gegangen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Tinu
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#22

27.02.2017, 14:16

Komisch, bei mir wird Rechtsanwaltsfachangestellte angezeigt. Ich habe es jetzt noch mal bestätigt. Hoffe, dass es nun jeder sieht.
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Anahid
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#23

28.02.2017, 09:01

Ja, jetzt steht es da ;) Was bitte ist die LVM? Die Versicherung?
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Tinu
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#24

03.03.2017, 13:58

Jup, das ist die RSV.
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#25

03.03.2017, 14:04

Na das ist ja schön, dass das bei der RSV steht. So steht es aber nicht im Gesetz. Habt Ihr denn mit denen eine Vereinbarung über Gebühren getroffen? Also wir lassen uns hier von der RSV nicht die Gebühren diktieren. Aber wenn Du Dich an den vorgegebenen Gebühren orientieren willst, dann kannt Du die Rechnung so machen. Ich würde halt, damit das ordentlich aussieht, bei der Beratungsgebühr § 34 RVG erwähnen.
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#26

06.03.2017, 12:16

Ich danke dir! Ja, leider gibt es hier eine Vereinbarung. Ich finde es auch nicht in Ordnung.

Liebe Grüße
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Lori79
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#27

11.12.2017, 16:09

Hallo Zusammen,
haben unseren Mandanten mehrmals beraten, kann ich wie folgt abrechnen?

Beratungstätigkeit gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG 250,00 EUR
Zwischensumme 250,00 EUR
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,50 EUR
Rechnungsbetrag 297,50 EUR
wollte mit der REchtschutzversicherung abrechnen. Die Auslagenpauschale habe ich weggelassen, alles erfolgte über Email.
Danke
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Adora Belle
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#28

11.12.2017, 16:45

Das hängt vom Umfang der Deckung bei der RSV ab.
Lori79
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#29

11.12.2017, 16:49

Habe die Deckung nicht vorliegen., Mandantin hat sie bekommen, da sie selber die Deckungszusage beantragt hat. Sie teilte aber mit, dass die Versicherung bereit wäre bis zu 250,00 € zu zahlen.
Neffi
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#30

11.12.2017, 16:58

ich ergänze mal ganz frech: und dem Umfang der Beratungen.

Übrigens darf man - auch gegenüber der RSV - eine P+T für Beratungen geltend machen, wenn diese begründet sind und die Beratungen (geht auch teilweise) nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgt sind.
Da die Beratung laut dir, Lori, per Mail erfolgte, kann man die P+T schon geltend machen


Ich hatte auch mal eine entsprechende Rechtssprechung, finde sie aber grade nicht... :(
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Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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