Klagerücknahme - welche VG kann Beklagtenseite abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
mondhase448
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#1

21.06.2012, 10:43

Hallihallo,

also ich bin jetzt so durcheinander und mit Spekulationen belastet, dass ich mir die - wahrscheinlich - vermeintlich leichte Frage nicht selbst beantworten kann: Wir sind Beklagtenseite. Die Klage wurde - logischerweise - Klägerseits zurückgenommen. Es wurde bereits reger Schriftverkehr über Gericht geführt. Kein Termin. Die Parteien haben sich ohne RAe selbst geeinigt.

Frage: Dürfen wir nun die Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG 1,3 Gebühr abrechnen oder müssen wir wie der Kläger die 3101 VV RVG 0,8 Gebühr abrechnen?

Meine Meinung: Da wir Beklagtenseite sind, betrifft uns 3101 VV RVG nicht. Also dürften wir nach 3100 VV RVG 1,3 Gebühr abrechnen. Liege ich damit generell richtig?


Bitte entschuldigt, wenn ich diese wahrscheinlich einfache Frage stelle, aber ich kann im Moment diesbezüglich keinen klaren Gedanken fassen und nichts hilfreiches im Forum finden. :(


Vielen Dank für eure Hilfe! :thx
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#2

21.06.2012, 10:47

Die spannendere Frage ist, wie der Kläger auf die 3101 kommt. :wink: Beide Seiten haben die 1,3 VG 3100 verdient.
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Liesel
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#3

21.06.2012, 10:47

Wieso muß der Kläger eine 3101 abrechnen? Durch die Klageeinreichung allein fällt doch schon die 3100 an.

Nachdem du schreibst, daß "reger Schriftverkehr" stattgefunden hat, ist auch bei euch die 3100 entstanden.
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#4

21.06.2012, 10:48

wie adora belle :dafuer

und wenn sich geeinigt wurde ggf. sogar noch ne TG und EG :mrgreen:
Ciao Kasi

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#5

21.06.2012, 10:52

Es wurde sich aber offenbar ohne Beteiligung der Anwälte geeinigt. Und kein Vergleich protokolliert, sondern einfach die Klage zurückgenommen. Also m.E. war es das mit den Gebühren.
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#6

21.06.2012, 11:13

oh man natürlich :patsch
Die 0,8 Gebühr gibt es ja nur, BEVOR Klage, Anträge etc. eingereicht wurden, aber die Klage bereits beauftragt war. Und das kann ja dann auch nur ausschließlich für einen Kläger gelten, oder? :augenreib

@Adora Belle: ja, die haben sich ohne "uns" geeinigt :) wir haben da überhaupt nicht die Finger im Spiel gehabt.

So schnell kann einem auf einmal ein Lichtlein aufgehen :nachdenk Manchmal ist die Lösung so einfach und deutlich, dass man sie nicht erkennt... Passiert mir leider viel zu oft, dass ich mir einen Kopf mache und zwingend nach Lösungen suche, die bereits vor meiner Nase liegen :wut

Aber Danke nochmal! :)
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#7

21.06.2012, 11:14

Die 3101 kann durchaus auch für den Beklagtenvertreter anfallen.
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#8

21.06.2012, 11:18

@Liesel: könntest du mir vielleicht ein kurzes Beispiel nennen in welchem Fall? Jetzt bin ich irgendwie noch mehr durcheinander :?
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#9

21.06.2012, 11:25

Der Beklagte beauftragt euch, ihn im Klageverfahren zu vertreten. Bevor ihr jedoch einen Sachantrag gestellt bzw. einen Schriftsatz eingereicht habt, der Sachvortrag enthält, kündigt der Mandant das Mandatsverhältnis.

Lies dir mal die Nr. 3101 durch. Dort stehen alle Voraussetzungen, unter welchen lediglich die 3101, nicht die 3100 anfällt.
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#10

21.06.2012, 11:26

Da gibt es viele Möglichkeiten. Z.b.: Der Beklagtenvertreter hat sich zwar zum Verfahren gemeldet, aber noch keinen Antrag gestellt, dann nimmt der Kläger die Klage zurück -> 3100 auf Klägerseite, 3101 auf Beklagtenseite.
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