Liebe KollegInnen,
wir haben unser erstes berufsgerichtliches Verfahren und jetzt krieg ich n Urteil, auf dem steht oben handschriftlich "Ausfertigung, verkündet am...", es ist an der oberen linken Ecke auch gesiegelt, endet mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, aber von den Richtern nicht unterschrieben.
Weiß jemand, ob das in Ordnung ist? Kommt mir komisch vor....
Berufsgerichtliches Verfahren - Formalien
- Tipperliesel
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 03.08.2011, 15:53
- Beruf: RA-Fachangestellte
ist es gar nicht unterschrieben oder nur nicht vom Richter?
§ 317 ZPO
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
§ 317 ZPO
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Ich misstraue allen Systematikern und gehe ihnen aus dem Weg. Der Wille zum System ist ein Mangel an Rechtschaffenheit. (Nietzsche)
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1. was Geniales (siehe böse Fee )
2. bitte stelle mal die Fragestellung klar. Du erhältst ja bei einem Vollstreckungstitel nie das unterschriebene Original, das bleibt ja in der Akte, sondern eben eine Ausfertigung bzw vollstreckbare Ausfertigung. Der Ausfertigungsvermerk muss natürlich unterschrieben und gesiegelt sein. Woraus schließt Du, dass das Original des Urteils nicht unterschrieben sein könnte?
2. bitte stelle mal die Fragestellung klar. Du erhältst ja bei einem Vollstreckungstitel nie das unterschriebene Original, das bleibt ja in der Akte, sondern eben eine Ausfertigung bzw vollstreckbare Ausfertigung. Der Ausfertigungsvermerk muss natürlich unterschrieben und gesiegelt sein. Woraus schließt Du, dass das Original des Urteils nicht unterschrieben sein könnte?
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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Sorry, online, und danke für die Kaffeetasse, aber ich hab doch geschrieben: Ausfertigung.
Also, berufsgerichtliches Verfahren, analog Verwaltungsrecht, nicht ZPO (aber danke Tipperliesel). Ich habe eine von nix und niemandem unterschriebene AUSFERTIGUNG bekommen. Ist das formal o.k. und setzt die Berufungsfrist in Gang?
Also, berufsgerichtliches Verfahren, analog Verwaltungsrecht, nicht ZPO (aber danke Tipperliesel). Ich habe eine von nix und niemandem unterschriebene AUSFERTIGUNG bekommen. Ist das formal o.k. und setzt die Berufungsfrist in Gang?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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