Ist eine Sterbegeldversicherung pfändbar?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Phönix
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#1

31.10.2008, 10:24

Hallo,

nachdem ich über die Suche nichts gefunden habe....

Kann mir jemand sagen, ob eine Sterbegeldversicherung pfändbar ist?

Hat das schon mal einer von Euch gemacht?

Danke im Voraus und viele Grüße
Phönix
lenox61
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#2

31.10.2008, 17:22

Hallo,

würde dir empfehlen, im § 850 ZPO nachzuschauen. Hier sind alle Versicherungen und Bezüge angegeben, die nicht gepfändet werden dürfen. Die Sterbegeldversicherung ist m.E. auch dabei.
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Bibi
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#3

31.10.2008, 19:52

Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass Sterbegeldversicherungen nur bis zu einer bestimmten Höhe unpfändbar sind. Mist, ich kann mich grad nicht dran erinnern, wo ich das gelesen hab. Ist noch gar nicht so lange her. Tja, man wird halt alt.... Im Zweifelsfall frag doch einfach mal den zuständigen Rechtspfleger.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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avors
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#4

31.10.2008, 21:15

Hallo Phönix,

schau mal unter diesen Link:

http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_R ... herung.php

Vielleicht hilft es Dir weiter....!

LG avors
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
grommelie
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#5

17.04.2009, 13:54

Zu diesem Thema habe ich noch eine Frage und bitte um Hilfe: Ich habe jetzt mal ne Sterbegeldversicherung gepfändet. Versicherungssumme 4.800 Euro. Unpfändbar wären jedoch nach § 850 b ZPO nur 3.579 Euro.

Wenn ich die Versicherung jetzt kündige, kriege ich wahrscheinlich nur einen sehr geringen Rückkaufswert, also wäre die Versicherung für mich unpfändbar. Kann ich die Pfändung denn laufen lassen, bis meine Schuldnerin stirbt und bekomme dann den 3.579 Euro übersteigenden Betrag?!?

Ansonsten ist bei der Schuldnerin nichts zu holen.

Danke schon im Voraus, Melanie
Ernie

#6

15.03.2012, 10:00

Ich muss diesen Thread wieder hochholen, denn ich bin gerade über die Entscheidung des BGH vom 12.12.2007 (VII ZB 47/07) gestolpert.

:oops: Ich verstehe das jetzt nicht so ganz und habe Erklärungsbedarf!!! :oops:

Die auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherung (Sterbegeldversicherung)ist teilweise pfändbar, wenn die Versicherungssumme EUR 3.579,- übersteigt, z. B. weil die Versicherungssumme laut Vertrag EUR 8.000,- beträgt. Dann ist die Differenz zwischen EUR 3.579,- und tatsächliche Versicherungsumme (im Beispiel demnach EUR 4.421,-) pfändbar.

Wenn z. B. aber derzeit auf den Versicherungsvertrag nur ein Rückkaufswert von EUR 500,- besteht. Wie wird der dann aufgesplittet zwischen dem unpfändbaren EUR 3.579,- und der übersteigenden (pfändbaren) Differenz? Anteilig gemäß Quote? Oder gar nicht, sondern der gesamte Rückkaufswert steht dem Gläubiger zu? :kopfkratz
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#7

15.03.2012, 11:59

Hallo Ernie,

guck mal hier. Ist allerdings aus dem Jahr 2007

http://www.mahnerfolg.de/urteile/index. ... sicherung/" target="blank
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Frau Cindy
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#8

15.03.2018, 13:26

grommelie hat geschrieben:Zu diesem Thema habe ich noch eine Frage und bitte um Hilfe: Ich habe jetzt mal ne Sterbegeldversicherung gepfändet. Versicherungssumme 4.800 Euro. Unpfändbar wären jedoch nach § 850 b ZPO nur 3.579 Euro.

Wenn ich die Versicherung jetzt kündige, kriege ich wahrscheinlich nur einen sehr geringen Rückkaufswert, also wäre die Versicherung für mich unpfändbar. Kann ich die Pfändung denn laufen lassen, bis meine Schuldnerin stirbt und bekomme dann den 3.579 Euro übersteigenden Betrag?!?

Ansonsten ist bei der Schuldnerin nichts zu holen.

Danke schon im Voraus, Melanie
Hierzu hätte ich auch eine Nachfrage. Ich habe ebenfalls die Sterbegeldversicherung des Schuldners gepfändet, da er in der VA angab, die Versicherugsumme betrage 4.500,00 €. Nun teilt mir die Versicherung mit, dass nur ein Betrag von 3.278,00 € als Versicherungssumme garantiert sei, die Gewinn-Beteiligung würde jährlich neu festgesetzt. Letztlich bleibt es doch aber dabei, dass ich, sofern die Versicherungssumme nebst Gewinnbeteiligung bei Ableben des Schuldners den Betrag von 3.579,00 € übersteigt, die Differenz ausgezahlt erhalte oder? Kann mir jemand etwas dazu sagen?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#9

22.03.2018, 08:53

Hat niemand eine Idee?
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Stephen Jay Gould
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mücki
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#10

22.03.2018, 09:35

Frau Cindy hat geschrieben: Hierzu hätte ich auch eine Nachfrage. Ich habe ebenfalls die Sterbegeldversicherung des Schuldners gepfändet, da er in der VA angab, die Versicherugsumme betrage 4.500,00 €. Nun teilt mir die Versicherung mit, dass nur ein Betrag von 3.278,00 € als Versicherungssumme garantiert sei, die Gewinn-Beteiligung würde jährlich neu festgesetzt. Letztlich bleibt es doch aber dabei, dass ich, sofern die Versicherungssumme nebst Gewinnbeteiligung bei Ableben des Schuldners den Betrag von 3.579,00 € übersteigt, die Differenz ausgezahlt erhalte oder? Kann mir jemand etwas dazu sagen?
Meine Idee wäre:
Da immer von der Versicherungssumme i.H. X gesprochen wird, die als unpfändbar gilt, würde ich davon ausgehen, dass bei einer Versicherungssumme von 3.278 € gar nichts pfändbar ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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