ZV im Arbeitsrecht - Bruttogehalt und Zeugnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

07.01.2008, 17:33

Folgender Sachverhalt:
Vor dem Arbeitsgericht (wir vertreten die Klägerin) wurde ein Vergleich geschlossen (vollstreckbare Ausfertigung liegt vor). Punkt 1 besagt: "Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf Basis eines monatlichen Bruttogehalts von XXX ordnungsgemäß ab erteilt eine Lohnabrechnung und zahlt die verbleibenden Nettovergütung nebst Zinsen seit dem XXX an die Klägerin aus."
Punkt 2. besagt: Beklagte muss der Klägerin ein Zeugnis ausstellen.

Nun zum Problem:
Kann ich Punkt 1 durch Pfüb vollstrecken? Sehe ein Problem darin, dass ich nicht nur die Geldforderung habe, sondern auch die ordnungsgemäße Abrechnung, also unvertretbare Handlung. Die Mdt möchte natürlich schnell ihr Geld und deswegen würde ich gern einen Pfüb machen. Welche Kosten (Gericht und Gerichtsvollzieher) entstehen hier eigentlich für die Mdt.?
Punkt 2. kann ich doch mit einem Zwangsgeldantrag vollstrecken. Problem ist nur, dass ich für beide Sachen den Titel im Original benötige. Wie geht man da in der Praxis vor? Das Gericht stellt mir doch keine zweite vollstreckbare Ausfertigung aus und ich möchte die Sache gern parallel laufen lassen. Welche Kosten (Gericht und Gerichtsvollzieher entstehen hier?)

Ich weiß, dass das viele Fragen sind ... Ich hoffe es kann mir jemand helfen. Fange grad an, mich in die Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht einzuarbeiten und bin da noch nicht so fit ... :oops:

Vielen Dank für Eure Hilfe ...
Mary
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#2

07.01.2008, 17:44

Die Abrechnung ist eine vertretbare Handlung. Das kann nämlich ein x-beliebiges Buchhaltungs- oder STeuerbüro machen. (Kostenvoranschlag, 887 ZPO)

Das Zeugnis ist eine unvertrebare Handlung (hier also Zwangsgeld, 888 ZPO). GEbühren 3309 VV RVG + Gerichtsvollzieherkosten ggf. PKH (falls Mdt. nicht leisten kann)

Du kannst sehr wohl aus den o.g. Gründen eine 2. vollstreckbare Ausfertigung beantragen.
Kimmy

#3

07.01.2008, 18:53

Du kannst den ganzen Bruttobetrag in Deinen PfÜb mit aufnehmen. 0,3 Gebühr Nr. 3309 VV zzgl. GVZ-Kosten (meist so um die 25,00 €). Wenn ihr dann das Brutto beigetrieben habt, müsst ihr über ein Steuerberaterbüro die Lohnabrechnung machen lassen. Dies sind wiederum notwendige Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO und vom Schuldner zu tragen.

Gemäß § 733 ZPO kannst Du eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen. Du musst begründen, warum Du eine zweite vollstreckbare Ausf. benötigst. Die Begründung ist die, dass Du mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten hast (da musst Du dem Gericht sagen welche), dass hierfür verschiedene Vollstreckungsorgane zuständig sind. Hierfür fallen € 15,00 GK an (zumindest im Zivilprozess, ob das bei arbeitsgerichtlichen Sachen auch so ist, weiß ich nicht).
Gast

#4

08.01.2008, 11:58

Vielen Dank für Eure Hilfe.

In unserer Kanzlei gibt es die Anweisung, keine Fremdgelder einzunehmen, also wird das Bruttogehalt direkt an die Mandantin gezahlt. Muss sie sich dann selbst um die Abrechnung bei einem Steuerbüro kümmern? Wäre es dann vielleicht sinnvoller, das Bruttogehalt zusammen mit dem Zeugnis im Zuge eines Zwangsgeldantrages zu vollstrecken? Wie ist eure Meinung dazu?
Mary
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#5

08.01.2008, 12:06

Nein. Wozu auch? Der Mandant will sein Geld. Er hat nix davon, wenn dem Schuldner ein Zwangsgeld angedroht und ggf. vollstreckt wird. Davon hat er auch nix. Zum anderen wär das die falsche ZV-Maßnahme, denn die Handlung (Abrechnung) kann von einem anderen vorgenommen werden.

Mdt. muss Buchhaltungsbüro die Daten zur Verfügung stellen und sich einen Kostenvoranschlag geben lassen, wie teuer diese Abrechnung wäre. Wenn er die Abrechnung hat, dann, wie oben ausgeführt, vorgehen. Diese Kosten, wie auch von Kimmy bereits beschrieben, können gem. § 788 ZPO festgesetzt werden.
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Grübchen
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#6

08.01.2008, 12:49

Du kannst für den Lohn auch den GVZ beauftragen, der rechnet das auch aus, wenn er die entsprechenden Unterlagen (Lohnsteuerkarte) von Euch hat ud zahlt an die Mandantin aus.
LG Grübchen
Kimmy

#7

08.01.2008, 12:58

uih Grübchen, dass wusste ich gar nicht, das der GVZ so was auch kann.

Aber ansonsten: Zuerst Geld beitreiben, damit ist dem Mdt. gleich mal geholfen und danach Zwangsvollstreckung wg Zeugnis.
Mary
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#8

08.01.2008, 13:01

Grübchen bist Du da 100% sicher?! Das wär mir auch neu :? Falls ja, wär das genial. In dem Fall geht es natürlich super schnell. Ich kann mir das aber leider nicht vorstellen, dass der GV die Lohnabrechnung erstellt; denn die braucht der Gläubiger um einen Betrag zu haben aus dem er vollstrecken kann. Der Titel wäre nämlich zu unbestimmt.
Gast

#9

08.01.2008, 13:24

Ich wüßte auch nicht, wie der GV eine Lohnabrechnung vornehmen kann und wie ich das beantragen sollte. Bräuchte ja die notwendigen Unterlagen von dem AG für die Lohnabrechnung und da haben wir wieder das Problem, dass die Gegenseite nicht mit uns zusammenarbeitet. Also müßte ich wieder die Herausgaber der Lohnsteuerkarte vollstrecken. Puh ... Das ist alles nicht so ganz einfach und mir fehlt leider das notwendige Wissen für die Vollstreckung im Arbeitsrecht. :oops:
Wie fasse ich das jetzt am besten zusammen?
Zeugnis mit Zwangsgeldantrag - das ist klar -
Bruttogehalt nun mit Pfüb und dann soll sich Mdt selbst um die Abrechnung mit einem Steuerbüro in Verbindung setzen (finde ich etwas zu anspruchsvoll für die Mdt - nicht falsch verstehen) und dann die Festsetzung der Rechnung des Steuerbüros.
Mal nebenbei erwähnt: Wir machen das ohne Honorar, da die Mdt sowieso schon schlecht dran ist und kein PKH bekommt aber auch kein Geld hat (würde zu weit gehen, wenn ich das jetzt erkläre)
Mary
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#10

08.01.2008, 14:36

Das mit dem Umsonstmachen ist nicht so gut; zumal ja auch Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten anfallen werden. WEr bezahlt die denn?

Der Mandant weiß ja, was er brutto bekommt. Die Daten hat er ja. Lohnsteuerkarte mit einreichen und Kostenvoranschlag erstellen lassen und dann den Antrag an das Gericht. Lies doch in Kommentierung zu den entsprechenden Vorschriften nach. Das ist nicht schwer
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