ZV im Arbeitsrecht - Bruttogehalt und Zeugnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#11

08.01.2008, 20:06

Danke erst einmal für Eure Hilfe. :thx Werd mich jetzt mal selbst durchwühlen und schauen, dass etwas gescheites dabei rauskommt.
Übrigens, zahlt der Mdt die GV und Gerichtskosten, nur wir stellen für unsere Arbeit kein Honorar in Rechnung. Manchmal können Anwälte auch so sein ... :)
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Curry
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#12

16.06.2008, 13:57

Also ich bin jetzt irgendwie gerade ziemlich verwirrt. So viele Varianten auf einmal...

Ich hab auch grad einen Vergleich vorliegen, in dem es heißt: "...Urlaubsabgeltung in Höhe von .........brutto zu zahlen und hierfür eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen."

Wie gehe ich bei der ZV denn nun richtig vor?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Grübchen
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#13

16.06.2008, 14:28

Der GVZ für den ich mal gearbeitet habe, der hat das anhand eines Lohnproramms ausgerechnet und dann vollstreckt. Ruf doch einfach mal den zuständigen GVZ an und frag nach. Du kannst natürlich auch die Abrechnung erst durch einen BEschluss nach 887 ZPO erwirken und den dabei sich ergebenden Betrag durch den GVZ pfänden.
LG Grübchen
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rena
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#14

26.07.2016, 12:02

Hallo zusammen, wir haben einen gleichen Sachverhalt mit titulierter Gehaltsrückstände, Abfindung und die Erteilung des Arbeitszeugnisses.

Ich möchte jetzt erst eine ZV-Androhung machen, weil die Gegenseite ein Anwalt ist. Welchen GW nehme ich denn dann für die Nr. 3309? Streitwertfestsetzung habe ich noch keine. Die Vergütung war zudem fällig zum 15.07.2016, wegen der Abfindung wurde kein Termin vereinbart, da ist er quasi noch nicht in Verzug?
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Anahid
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#15

26.07.2016, 12:38

Abfindungen sind fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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rena
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#16

28.07.2016, 10:58

Dankeschön!

Und wie sieht es mit dem Gegenstandswert aus? Die Rückstände belaufen sich auf 3.450 € und der Streitwert wurde jetzt festgesetzt auf 4.800 €. Wir hatten Gehalt gefordert mit 3.200 €, eine Einmalzahlung als Abfindung mit 500 € und Arbeitszeugnis. Geeinigt hat man sich dann auf Gehalt 3.200 €, Abfindung 250 € und Arbeitzeugnis.

Im Prinzip muss ich die Geldforderung separat vollstrecken über PfÜB oder so und das Arbeitszeugnis über Zwangsgeld oder? Und für das Arbeitszeugnis nehme ich dann jetzt als GW welchen Betrag bzw. welchen Gesamtbetrag nehme ich für meine ZV-Androhung???
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Anahid
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#17

28.07.2016, 12:02

Geldforderung über PfÜB und Arbeitszeugnis über Zwangsgeld, richtig.

Ich gehe davon aus, dass das Gericht hier rückständigen Lohn 3450 + Abfindung 500 + Zeugnis festgesetzt hat. Dann würden auf das Zeugnis 850,00 € entfallen.

Dann nimmst Du für die Vollstreckungsandrohung die Vergleichsbeträge 3200 + 250 + Zeugnis (850) = 4.300 €.
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#18

02.08.2016, 09:54

Huhu, kurze Frage:

Ich führe momentan ein Mahnverfahren im Arbeitsrecht. Jetzt würde ich gerne die Pfändung einleiten und einen PfüB veranlassen. Geht der PfüB an das zuständige Arbeitsgericht oder steige ich ab hier auf das Amtsgericht um?

Und noch eine Frage: Ich bin relativ neu hier im Forum und weiß nicht, wie ich eigene Beiträge schreiben kann.... :patsch Mag mir da auch jemand helfen? :pfeif :oops:

:thx :thx
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#19

02.08.2016, 10:25

Pfändung kannst Du erst einleiten, wenn Du einen Titel hast. Da Du ja noch das Mahnverfahren führst, sollte das nicht der Fall sein und ja, PfÜB wird beim Amtsgericht beantragt. Ab der ZV gibt es keine Sonderregeln mehr.

Ein neues Thema kannst Du erstellen: Nachdem Du in den Themenbereich reingegangen bist, in dem Du einen Thread erstellen willst, steht oben in rot "Neues Thema". Den Button anklicken. ;)
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