ich hab mal ne frage die mich schon seeehr lange beschäftigt:
früher in meiner ausbildung, da wusste ich es nich besser, da hab ich immer den vergleich in vollsteckbarer ausfertigung nebst zustellungsnachweis beantragt. das ging auch ein paar mal, ich habe den zu-nachweis bekommen, bis einmal einer geschrieben hat, dass das gericht den vergleich nich zustellt. mittlerweile weiß ich auch, dass das so ist aber da ich von damals wusste, dass es trotzdem manchmal klappt, beantrage ich es einfach immer mit und IMMER NOCH klappt es manchmal
grade eben hab ich wieder einen gerichtlichen vergleich mit zustellungsvermerk in der hand.
ich versteh das nich, könnt ihr mir die regel erklären???
Zustellung Vergleich durch Gericht
- Curry
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Eine Regel gibt es dafür wohl nicht. Der Vergleich wird normal im Parteibetrieb zugestellt. Ich hatte es aber auch schon mal, dass ein Zustellungsvermerk drauf war.
Ich denke, dass die Gerichte den Vergleich nicht "extra" aufgrund deines Antrages zustellen, sondern eher die Zustellung nur vermerken, wenn sie "zufällig" ein EB in der Akte haben.
Ich denke, dass die Gerichte den Vergleich nicht "extra" aufgrund deines Antrages zustellen, sondern eher die Zustellung nur vermerken, wenn sie "zufällig" ein EB in der Akte haben.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Strubbel
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Nur bestimmte Titel (Urteil) werden von Amts wegen zu gestellt. Vergleiche muss man von Anwalt zu Anwalt oder über den GVZ zustellen.
Wieso das Gericht dir die Zustellung auf einem Vergleich bescheinigt, kann ich nicht so ganz verstehen. Da hat wohl jemand nicht nachgedacht...
Wieso das Gericht dir die Zustellung auf einem Vergleich bescheinigt, kann ich nicht so ganz verstehen. Da hat wohl jemand nicht nachgedacht...
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Bescheinigung gem 169 ZPO steht drauf
aber komisch, in 8 von 10 fällen machen die das, find ich seltsam
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Musielak in beckonline (Anm. zu § 750 ZPO) schreibt:
"Urteile und Beschlüsse, die einen Vollstreckungstitel darstellen, sind von Amts wegen (§§ 317 Abs. 1, 329 Abs. 3) im Wege der Amtszustellung (§§ 166 bis 190) zuzustellen. Andere Titel werden im Wege der Parteizustellung (§§ 191 bis 195) zugestellt. Eine Zustellung eines Prozessvergleichs im Wege der Amtszustellung ist fehlerhaft".
Anderer Ansatz allerdings OLG Dresden MDR 1996, 1184:
"Aus einem gerichtlichen Vergleich kann vollstreckt werden, sobald die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Vergleichs dem Vollstreckungsschuldner von Amts wegen zugestellt worden ist. Zur Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bedarf es nicht der - erneuten - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Parteibetrieb."
"Urteile und Beschlüsse, die einen Vollstreckungstitel darstellen, sind von Amts wegen (§§ 317 Abs. 1, 329 Abs. 3) im Wege der Amtszustellung (§§ 166 bis 190) zuzustellen. Andere Titel werden im Wege der Parteizustellung (§§ 191 bis 195) zugestellt. Eine Zustellung eines Prozessvergleichs im Wege der Amtszustellung ist fehlerhaft".
Anderer Ansatz allerdings OLG Dresden MDR 1996, 1184:
"Aus einem gerichtlichen Vergleich kann vollstreckt werden, sobald die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Vergleichs dem Vollstreckungsschuldner von Amts wegen zugestellt worden ist. Zur Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bedarf es nicht der - erneuten - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Parteibetrieb."