Zustellung einer Klageerweiterung

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
MelPi85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 19.04.2017, 10:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

19.04.2017, 10:35

Hallo zusammen,

ich sitze hier gerade wie der Ochs vorm Berg vor meinen Gesetzen und weiß nicht weiter, da ich meinen 8 Jahren Berufserfahrung noch nie eine Klageerweiterung hatte :-)

Wir haben letztes Jahr eine Klage für unsere Mandanten erhoben. Nun wollen wir die Klage erweitern. Jetzt fragte mich mein Anwalt, ob wir die Klage von Anwalt zu Anwalt zustellen können. Im ersten Step habe ich "ja" gesagt, jetzt will er aber eine Begründung haben und nach Studium der Kommentare habe ich widersprüchliche Antworten gefunden:

Gemäß § 166 ZPO muss ein Schriftstück von Amts wegen zugestellt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Gemäß § 264 ZPO ist die Klageerweiterung keine Klageänderung. Dort steht aber nichts spezielles bzgl. der Zustellung. Aus diesem Grund würde ich sagen, darf man den Schriftsatz zur Klageerweiterung von Anwalt zu Anwalt zustellen.

Im Kommentar steht aber ein Verweis auf § 261 ZPO (Rechtshängigkeit der Klage). Die Rechtshängigkeit tritt ein, wenn Klageschrift und Zustellung formell ordnungsgemäß sind. § 261 Rn. 5 ZPO (cc) Schriftlich) besagt, dass der Antrag/die Erweiterung schriftlich erfolgen muss und dass die Zustellung auch von Anwalt zu Anwalt möglich ist.

Aber: Die Klageänderung wird genauso behandelt wie die Klageschrift selber.

Ist die Klageerweiterung aber ein Schriftsatz mit Sachantrag? Dann müsste der Schriftsatz gemäß § 270 ZPO von Amts wegen zugestellt werden...

Ehrlich gesagt, ich weiß gerade nicht weiter. Könnt Ihr mir weiterhelfen?! Ich wäre Euch echt dankbar!

Viele Grüße aus Köln
Melanie
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

19.04.2017, 10:38

Erweiterung = weiterer Beklagter oder reden wir hier von einer Erhöhung?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
MelPi85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 19.04.2017, 10:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

19.04.2017, 11:38

Hallo Anahid,

es geht hier darum, dass wir einen Betrag eingeklagt haben und nun seit Klageerhebung weitere Beträge aufgelaufen sind, die wir jetzt mit geltend machen wollen.

Hilft Dir das weiter?

Viele Grüße
Melanie
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

19.04.2017, 11:48

Ja, das ist eine Klageerhöhung und die kann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Allerdings musst Du dann dem Gericht die Zustellung nachweisen, weil eine Zustellung zwingend erfolgen muss. Von daher stelle ich sowas nie von Anwalt zu Amwalt zu.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
MelPi85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 19.04.2017, 10:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

19.04.2017, 13:20

Danke Anahid für die schnelle Antwort.

Das stimmt wohl. Da hast Du recht.
Als Nachweis reicht ja ein "einfaches" Empfangsbekenntnis, das mir die Gegenseite zurückschickt, so wie ich das immer bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt mache, richtig?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

19.04.2017, 15:02

Ja, richtig,
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten