Wir vertreten Beklagte in einem Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung. In der I. Instanz haben wir verloren. Wir haben Berufung gegen das Urteil, welches für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung erklärt wurde, eingelegt.
Heute kam ein Schreiben der Klägervertreter zur Zahlungsaufforderung.
Reagiert man da jetzt drauf (schreiben das Berufung eingelegt wurde oder Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht werden soll oder so) oder muss man da nicht drauf reagieren?
(Vielleicht wissen die ja noch nichts von der Berufung)
Zahlungsaufforderung trotz Berufung
- Anahid
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Na ich würde den Satz da mal kurz hinschreiben. Tut ja nicht weh und schaden kanns auf keinen Fall. Das mit der Sicherheitsleistung würde ich allerdings weg lassen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Muschel
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Das mit der Sicherungsvollstreckung ist ziemlich verwirrend:
Der Gläubiger kann, muss aber keine Sicherheit leisten, wenn er nur eine Sicherungsvollstreckung macht.
Der Schuldner kann die ZV durch Sicherungshinterlegung verhindern, aber das ist sinnlos, wenn der Gläubiger anschließend Sicherheit leistet.
Hoffe die Gegenseite wartet lieber was bei der Berufung rauskommt.
Der Gläubiger kann, muss aber keine Sicherheit leisten, wenn er nur eine Sicherungsvollstreckung macht.
Der Schuldner kann die ZV durch Sicherungshinterlegung verhindern, aber das ist sinnlos, wenn der Gläubiger anschließend Sicherheit leistet.
Hoffe die Gegenseite wartet lieber was bei der Berufung rauskommt.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Anahid
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Kann ich mir nicht vorstellen, dass der Ausspruch so lautet. In der Regel steht da: Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass der Kläger bereits zuvor in dieser Höhe eine Sicherheit geleistet hat.Muschel hat geschrieben: Der Schuldner kann die ZV durch Sicherungshinterlegung verhindern, aber das ist sinnlos, wenn der Gläubiger anschließend Sicherheit leistet.
Bedeutet: Der Kläger kann natürlich ohne Sicherheitsleistung die Sicherungsvollstreckung betreiben; sobald aber der Beklagte die Sicherheit leistet, ist die Vollstreckung einzustellen. Geht der Kläger allerdings hin und hinterlegt selbst die Sicherheit, um zu vollstrecken und der Beklagte hat noch keine Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erbracht, dann kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung eben nachträglich nicht mehr einstellen.
Darum teile ich meinen Mandanten bei dieser Konstellation, wenn sie verloren haben, mit, dass wir natürlich Berufung einlegen können, sie aber mit der Zwangsvollstreckung rechnen müssen, sofern sie nicht die Sicherheit leisten. Dann kennen sie das Risiko und jaulen wenigstens nicht anschließend rum.
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