was gehört zur Renovierung?

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mellimaus
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#1

15.08.2007, 15:50

So und weils so schön is, hab ich noch ne andere Frage - ätzend heut :roll:

Haben nen Mandanten, bei dem die Wohnung modernisiert wurde. Nun hat unser lieber alter Mandant unterschrieben, dass er hinterher die Renovierungsarbeiten übernimmt.

Jetzt gibts Streit um den Fußboden. Der Vermieter will dass unser Mandant den Fußboden streicht, wobei die Maler Farbkleckse hinterlassen haben und andere Handwerker auch Löcher in den Boden gebohrt haben.

Muss der Mandant den Fußboden streichen, wenn er die Renovierung übernimmt? Was is mit den Löchern im Fußboden, die nich er zu verschulden hat?

Soll mich vorab schonmal informieren, meinten die Chefs :oops:
Jupp03/11

#2

15.08.2007, 15:59

die sind wohl am golfspielen
StineP

#3

15.08.2007, 16:00

Ja, leider. Zur Renovierung gehören leider auch diese Schäden.

Wenn das Mängel sind, die die Handwerker zu verschulden haben, hätte der Mandant sich vorher mit denen in Verbindung setzen und die Mängel rügen müssen... Leider.
mellimaus
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#4

15.08.2007, 16:03

Na die Modernisierungsarbeiten sind noch nich abgeschlossen, Mdt. will nur vorher wissen, was er nu machen muss bzw. kann. Dann müßte er sich mit dem Typen in Verbindung setzen, am besten schriftlich, und ihm die Mängel aufzeigen und Besserung verlangen richtig? Dann hätte er noch ne Chance, aber streichen müßte er hinterher trotzdem oder dann nich mehr?

@ Jupp
ne ne, die sind schon da, aber ich soll mich ja kurz vorm Urlaub nich langweilen (kleiner Scherz). Soll halt mal so einige SAchen selbst versuchen, hier is mehr mit selbständig arbeiten als vorher
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luccimaus
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#5

15.08.2007, 16:03

Mellimaus, schau mal auf dieser Seite. Alles schön aufgelistet und erklärt.

http://www.das-rechtsportal.de/cms/rech ... beiten.htm
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StineP

#6

15.08.2007, 16:06

Also wenn er sich verpflichtet hat, muss er das natürlich tun.

Ansonsten sind seit neuestem BGH Urteil KEINE Renovierungen mehr durch den Mieter zu erledigen.
mellimaus
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#7

15.08.2007, 16:11

@ Stine

voher Mängel rügen, dass die die Löcher zumachen und dann doch streichen richtig? Müssen die auch ihre Farbkleckse wegmachen?

@luccimaus

Danke, aber da er das unterschrieben hat, wird er wohl müssen. Mist...
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Mr.Black
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#8

15.08.2007, 16:14

StineP hat geschrieben: Wenn das Mängel sind, die die Handwerker zu verschulden haben, hätte der Mandant sich vorher mit denen in Verbindung setzen und die Mängel rügen müssen... Leider.
Auf welcher Grundlage denn? Vertrag? Vertragspartner des Werkvertrages sind doch Vermieter und Handwerker, nicht aber der Mieter. Delikt? Das Eigentum des Vermieters wurde beschädigt, nicht das des Mieters.

Bezüglich der Löcher hat der Vermieter doch immer noch eigene Ersatzansprüche gegen die Handwerker. Bestenfalls mal drüber nachdenken ob er die nicht zumindest an den Mieter abtreten muss. Ansonsten schauen was wortwörtlich im Vertrag steht, ob es die Möglichkeit gibt da insgesamt herauszukommen, was ist die Gegenleistung für die Renovierungen?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#9

15.08.2007, 16:16

StineP hat geschrieben: Ansonsten sind seit neuestem BGH Urteil KEINE Renovierungen mehr durch den Mieter zu erledigen.
Galt das nicht nur bei starren Renovierungsfristen im Mietvertrag? Oder gibt es da was Neues?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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luccimaus
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#10

15.08.2007, 16:19

Alle drei Jahre sollten Küche und Bad/Dusche aufgefrischt werden.
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sind ungefähr nach fünf Jahren fällig.
Sonstige Nebenräume sollten nach spätestens sieben Jahren einen neuen Farbanstrich erhalten.

Diese Fristenpläne sind allerdings nur Anhaltspunkte. Im Streitfall ist entscheidend, ob die Renovierung tatsächlich erforderlich ist. Denn Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn sie nach dem Erscheinungsbild der Wohnung notwendig sind.

Tipp! Wird die Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag nicht am Bedarf ausgerichtet, sondern nur an starre Fristen gekoppelt, ist diese Regelung unwirksam. Zulässig ist dagegen, wenn der Mieter "in der Regel" oder "im Allgemeinen" nach drei Jahren Küche, Bad und WC sowie nach fünf Jahren Wohn- und Schlafzimmer renovieren soll.

Übrigens! Die Pflicht zur regelmäßigen Renovierung der Mietwohnung gilt unabhängig davon, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Der Mieter muss sie bei einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag auch dann einhalten, wenn die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war - allerdings laufen die Fristen dann erst ab Einzug.
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