was gehört zur Renovierung?

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Jupp03/11

#21

15.08.2007, 17:08

nur zusätzliche rein vorsorgliche Frage:

Handelt es sich um 1 Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus? Habe alle Antworten nicht mehr im Kopf.
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Mr.Black
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#22

15.08.2007, 17:21

eve hat geschrieben:Wenn er aber einen Mietvertrag - mit starren Fristen - in denen er zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpfichtet ist, abgeschlossen hat und nochmals einen Vertrag geschlossen hat, wonach er die Renovierung nach Ausführung der Modernisierungsrbeiten ausführen muss, dann frag ich mich, welcher der Verträge nun greift.
Tja, die Renovierungspflicht aus dem Mietvertrag wäre unwirksam. Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter sich niemalsnienicht vertraglich außerhalb des Mietvertrages verpflichten kann irgendwelche Renovierungen freiwillig zu übernehmen
eve hat geschrieben:Weshalb sollten nach einer Moderniserung Renovierungsarbeiten anfallen? Da müsste doch alles top sein .
Tja, aber nur wenn NACH der Modernisierung renoviert wurde. Das soll hier der Mieter. (ansonsten kann nach der Modernisierung auch farbflecken, Putzreste und bekleckerte fenster bedeuten)
eve hat geschrieben: Im übrigen sollte überprüft werden, ob es auch eine Überbürdung von Schönheitsreparaturen ist, die er womöglich gar nicht ausführen muss.
Tja und genau darum geht dieser Thread...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
eve

#23

15.08.2007, 17:32

So und was ist damit :

Trifft eine eine unwirksame Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen mit einer zusätzlich im Mietvertrag vereinbarten quotenmäßigen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle zusammen, ist auch diese Vereinbarung unwirksam (BGH VIII ZR 178/05).

Unwirksam ist auch eine Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wenn dieser diese Arbeiten einerseits nach einem (wirksamen) Fristenplan durchführen muss und zusätzlich zu einer Endrenovierung verpflichtet ist (BGH VIII ZR 335/02).

Könnte man nicht daraus etwas "deichseln" ???? Aber das sollte wohl Aufgabe von Cheffe sein.
eve

#24

15.08.2007, 17:51

Schönheitsreparaturen oder Renovierung dürfte das sein, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann.
Tapezieren von Wänden und Decken,
Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken,
Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre,
Streichen der Türen innerhalb der Wohnung
Streichen der Fenster von innen und
Streichen der Wohnungstür von innen.
mellimaus
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#25

15.08.2007, 18:40

So, jetzt bin ich wieder da. Also da steht wohl nur drin, dass der Mieter renoviert. Ich hätte jetzt aber rein aus dem Bauch raus gedacht, dass Aufräumarbeiten der Handwerker (Flecke, Löcher usw) nich dazugehören.

WAs im Mietvertrag steht erfahren wir auch erst noch. Mandant ist halt schon älter.

@ Mr. Black
Das mit dem übers "Ohr hauen" hab ich darauf bezogen, dass er dem alten Mann halt alles schön geredet hat und dieser dann unterschrieben hat.

@Eve
Danke für die Urteile, werd ich mal raussuchen und gleich mit hinlegen.

Danke
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